Aufgrund der umfangreichen Rechtsänderungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum 01.07.2014 sind noch rechtliche Fragestellungen für eine einheitliche Rechtsanwendung zu klären. Sobald diese Fragen geklärt und die notwendigen programmtechnischen Vorraussetzungen geschaffen sind, können Anträge auf Rentenauskünfte wieder bearbeitet werden.
Eine Unterscheidung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ist mit Hilfe der im Versicherungskonto gespeicherten Daten für die Zeit bis zum 31.01.2001 tatsächlich nicht möglich. Eine differenzierte Speicherung war nach damaliger Rechtslage nicht zulässig. Wenn die Erfüllung der Wartezeit von diesen Zeiten abhängig ist, muss der Leistungsbezug daher unter Mitwirkung der Versicherten nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.
Bei Wartezeitauskünften können nur die vom Arbeitgeber oder sonstigen Stellen bereits gemeldeten Zeiten berücksichtigt werden. Da die Arbeitgeber die Jahresmeldungen erst im Frühjahr des Folgejahres erstellen müssen, ist eine monatsaktuelle Auskunft in der Regel nicht möglich.