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Experten-Antwort

Versicherungsverlauf/ Wartezeitenauskunft

von Schwabe30.06.2014 | 16:22
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, liebe Experten. Da ja ab 1.7.2014 neue Bewertungen für Wartezeiten in Frage kommen würde mich interessieren ob man demnächst neue Mitteilungen vom Rentenversicherungsträger bekommt. Es wäre doch für die Versicherten von Hilfe, auf dem neuesten Stand zu sein. Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Aufgrund der umfangreichen Rechtsänderungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum 01.07.2014 sind noch rechtliche Fragestellungen für eine einheitliche Rechtsanwendung zu klären. Sobald diese Fragen geklärt und die notwendigen programmtechnischen Vorraussetzungen geschaffen sind, können Anträge auf Rentenauskünfte wieder bearbeitet werden.

Eine Unterscheidung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ist mit Hilfe der im Versicherungskonto gespeicherten Daten für die Zeit bis zum 31.01.2001 tatsächlich nicht möglich. Eine differenzierte Speicherung war nach damaliger Rechtslage nicht zulässig. Wenn die Erfüllung der Wartezeit von diesen Zeiten abhängig ist, muss der Leistungsbezug daher unter Mitwirkung der Versicherten nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.

Bei Wartezeitauskünften können nur die vom Arbeitgeber oder sonstigen Stellen bereits gemeldeten Zeiten berücksichtigt werden. Da die Arbeitgeber die Jahresmeldungen erst im Frühjahr des Folgejahres erstellen müssen, ist eine monatsaktuelle Auskunft in der Regel nicht möglich.

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13 Antworten

Sonneam 30.06.2014 | 16:39
Ich denke, dass alle Rentenversicherungsträger zur Zeit mehr wie genug zu tun haben, um die Bescheide Mütterrente zu erstellen ( hier sind ja nicht nur die Altersrentenbescheide sondern auch ggfs. die Hinterbliebenenrentenbescheide neu zu berechnen / zu berücksichtigen) und den Antragsansturm Rente mit 63 zu bearbeiten. Ich kann mir vorstellen, dass die neuen Wartezeitausküfte somit zum heutigem Zeitpunkt sicherlich noch nicht zur Verfügung stehen. Gegenfalls rufen Sie doch einfach im Herbst oder Ende des Jahres an, um eine aktuelle Wartezeitauskünfte zu beantragen. Insofern Sie bereits schon einmal eine Rentenauskunft in den letzten Jahr/ren erhalten haben, können Sie auch dort sehen, wieviel Monate Sie bereits versicherungspflichtig beschäftigt waren. dazu dann einfach die Monate mit Alobezug und ggfs. die Beitragsmonate die nach der Auskunft dazugekommen sind dazurechnen. Wer noch nicht dieses oder Anfang nächstes Jahr von der neuen Rente profitieren kann, sollte noch etwas Geduld haben.
Schwabeam 30.06.2014 | 17:26
Es müsste in Zeiten der elektronischen Datenverarbeitung doch ohne größere Probleme möglich sein, dass anstatt der alten Bewertung der Wartezeiten bis 30.06.2014 nun eine neue Wartezeitauskunft erstellt wird, bei der nun auch Arbeitslosenzeiten und Freiwillige Beitragszeiten etc. aufgeführt werden. Das Arbeitslosenzeiten für die beiden letzten Jahre vor Renteneintritt nur unter bestimmten Voraussetzungen und freiwillige Beiträge nur, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit vorhanden sind angerechnet werden, dürfte doch auch nicht das große Problem einer EDV Softfware darstellen. Dass sind doch alles Aufgaben, mit denen jeder Betrieb konfrontiert wird bei vergleichbaren Problemstellungen, sei es bei der Lohn und Gehaltsabrechnung oder bei Bilanzierungen etc. Sollte es tatsächlich Probleme bei der Unterscheidung von Arbeitslosengeld und/oder Arbeits­losenhilfe oder Arbeitslosengeld II geben dann muss man sich nur wundern dass es da in der Vergangenheit keine Unterscheidungskennzeichnungen gab. Auch wundert es mich, dass eine Wartezeitauskunft nicht für den aktuellen Monat ausgestellt werden kann, da die dafür benötigten Daten doch auch monatlich eingezogen werden. Wäre es nicht für den Service der Deutschen Rente für die Zukunft von Vorteil eine Monatsaktuelle Umstellung vorzunehmen.
W*lfgangam 30.06.2014 | 18:12
Hallo Schwabe, > Sollte es tatsächlich Probleme bei der Unterscheidung von Arbeitslosengeld und/oder Arbeits­losenhilfe oder Arbeitslosengeld II geben dann muss man sich nur wundern dass es da in der Vergangenheit keine Unterscheidungskennzeichnungen gab. Nicht wundern, es gab keine gesetzlichen Grundlagen, da Differenzierungen vorzunehmen/diese zuspeichern. > Auch wundert es mich, dass eine Wartezeitauskunft nicht für den aktuellen Monat ausgestellt werden kann, da die dafür benötigten Daten doch auch monatlich eingezogen werden. Die Meldungen zur SV sind in der Regel Jahresmeldungen, die erst im nächsten Frühjahr ins Rentenkonto gehen. Der mtl. Beitragseinzug hat damit nichts zu tun. Bitte bewerben Sie sich als Programmierer bei der DRV, dann sind morgen die Programme fertig und der dortige Halbtagsleiharbeiter ist nicht mehr so allein ;-) Gruß w.
Schwabeam 30.06.2014 | 17:43
Eine Software die alle Problemstellungen abdeckt, kann sowohl für eine Abrechnung oder Millionen eingesetzt werden. Es wird ja so getan, als ob es bei der ganzen Rentenberechnung für jeden der Millionen eine andere Lösung geben wird. Das Hauptproblem wird wohl der ganze Ausdruck und Versand sein.
Schwabeam 01.07.2014 | 16:37
Hallo Experte, freiwillige Beitragszahlungen werden ja vom Versicherten selbst entrichtet und werden monatlich abgebucht, hat mit Jahresmeldung nicht zu tun. Nur wurden freiwillige Beiträge bisher in der Rente für besonders langjährig Versicherte nicht berücksichtigt. Da dies zum 1.7.2014 nun der Fall ist, und vorher mindestens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung vorlagen, müsste doch diese konkrete Wartezeitauskunft machbar sein.
W*lfgangam 01.07.2014 | 19:23
Zitat von Schwabe anzeigenausblenden
Hallo Schwabe, die Erfassung von freiwilligen Beiträgen im eigenen Rentenkonto läuft nicht anders, als die der Pflichtbeiträge - sehen Sie daran, dass Sie nicht Monat für Monat eine Beitragsbescheinigung erhalten, sondern auch hier eine Jahresbescheinigung. Was spricht dagegen, die Beiträge des laufenden Jahres einfach 'in Gedanken' zu den 45 Jahren dazu zuzählen? Nebenbei, die Online-Funktion eine Rentenauskunft abrufen zu können, ist seit gestern auf den DRV-Seiten nicht verfügbar - macht Sinn, so lange die neue Rechtslage nicht 'eingebaut' ist ...muss man das eben aus einer alten Auskunft pi mal Auge/ohne Gewähr einschätzen. Gruß w.
Pauleam 02.07.2014 | 09:14
Die Änderungen und Anpassungen der Software an die geänderten Wartezeiten sind für einen eingearbeiteten Spezialisten wie folgt machbar: Analyse: 8 Stunden Softwareanpassung: 8 Stunden Kontrolle unter Einbeziehung ausgedruckter Musterfälle: 8 Stunden Zusätzliche Kontrollen von Ausdrucken, bevor sie an die Kunden verschickt werden: 8 Stunden Notwendige Fehlerkorrektur: 8 Stunden Das sind 40 Manntage. Ich habe das hier sehr reichlich gerechnet. Da sind auch bezahlte Kaffeepausen mit enthalten. Außerdem wusste man schon seit Monaten, dass diese Korrekturen notwendig sind und man hätte sich darauf vorbereiten können. Wenn man das nicht schaffen sollte, dann muss man sich überlegen, ob man nicht die deutschen Entwickler durch indische Spezialisten ersetzt.
Pauleam 02.07.2014 | 09:35
Wo liegen denn hier die sogenannte Rechtsunsicherheiten? Das ist selbst für mich alles eindeutig. Sofern es sich um Zeiten der Arbeitslosigkeit handelt, dann werden diese Zeiten maschinell erst mal nicht berücksichtigt und man ergänzt den Bescheid mit einem Zusatz, in etwa: Zeiten der Arbeitslosigkeit sind in der Wartezeit noch nicht angerechnet. Zur Erfüllung der notwendigen Wartezeit von 45 Jahren sind diese Zeiten individuell durch folgende Unterlagen nachzuweisen: bla bla bla Bitte kontaktieren Sie diesbezüglich einen Rentenberater.
Pauleam 02.07.2014 | 11:06
Wo liegen denn hier die sogenannte Rechtsunsicherheiten? Das ist selbst für mich alles eindeutig. Sofern es sich um Zeiten der Arbeitslosigkeit handelt, dann werden diese Zeiten maschinell erst mal nicht berücksichtigt und man ergänzt den Bescheid mit einem Zusatz, in etwa: Zeiten der Arbeitslosigkeit sind in der Wartezeit noch nicht angerechnet. Zur Erfüllung der notwendigen Wartezeit von 45 Jahren sind diese Zeiten individuell durch folgende Unterlagen nachzuweisen: bla bla bla Bitte kontaktieren Sie diesbezüglich einen Rentenberater.
Aber selbst für Dich sollte klar sein dass dieses Gesetz erst ab 01.07. 2014 in Kraft tritt.
Für mich ist klar, dass dieses Gesetz bereits ab 01.07.2014 in Kraft getreten ist und dass dieser Termin bereits seit Monaten bekannt war.
Eddieam 03.07.2014 | 06:38
Was ist, wenn man keinen Nachweis besitzt und glaubt, es war Arbeitslosengeld? Wie kann mann der DRV gegenüber glaubhaft machen, dass es Arbeitslosengeld war? Und was, wenn sich der Glaube als falsch herausstellt, weil später doch noch bei einer Institution (Krankenkasse, BA für Arbeit oder Rentenversicherungsträger) Erkenntnisse darüber auftauchen, dass es doch Arbeitslosenhilfe war, die damals gezahlt wurde?
W*lfgangam 03.07.2014 | 19:01
Zitat von Eddie anzeigenausblenden
Hallo Eddie, in diesem Fall ist einen Eidesstattliche Versicherung zulässig - mit allen Konsequenzen bei bewusster 'Falschaussage'. Ein Großteil der 'alten' ALO-Zeiten wird sich über Logik gegenchecken lassen, max. mögliche Bezugsdauer gemessen am Alter und Vorversicherungszeit in der Alo-Versicherung. Dazu sind sicher schon Vordrucke in Vorbereitung, die im Frage-Antwort-Modus erste/vielleicht auch abschließende Erkenntnisse für die persönlichen Rentenkonten liefern werden. Gruß w.
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