1. Die Beiträge, die nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt worden sind (hier ab dem 01.08.2006), werden erst bei der Folgerente berücksichtigt.
2. Wird Arbeitslosengeld I bezogen, dann fließt nicht der tatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld in die Rentenberechnung ein, sondern 80 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (dieses liegt der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde).