Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Versicherungunfspflicht für Pflegeperson

von Lindig14.02.2011 | 12:36
2154 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Tritt grundsätzlich Versicherungspflicht auch für eine Pflegeperson ein, wenn neben einem örtlichen Pflegedienst zusätzlich Pflegeleistungen von der Pflegeperson (z.B. Ehegatte) von mind. 14 Stunden erbracht werden (Kombipflege)?

5 Antworten

RFnam 15.02.2011 | 16:27
Darüber kann Ihnen nur die Pflegegeldkasse Auskunft geben. Diese entscheidet darüber und führt die Beiträge für die Pflegepersonen an die DRV ab.
-_-am 15.02.2011 | 19:19
:P Versicherungspflicht tritt nach meiner Kenntnis auch für eine Pflegeperson ein, wenn neben einem Pflegedienst Pflegeleistungen von der Pflegeperson (z.B. Ehegatte) von mind. 14 Stunden erbracht werden (Kombipflege). http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__3.html Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, ... 1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat, ... http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Damit Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB 6 zustande kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: _ es muss ein Pflegebedürftiger i. S. des § 14 SGB 11 vorhanden sein, _ es muss sich bei dem Pflegenden um eine Pflegeperson i. S. des § 19 SGB 11 handeln, _ die Pflegeperson darf als Pflegeperson nicht erwerbsmäßig tätig sein, _ der Umfang der Pflegetätigkeit muss regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich ausmachen, _ die Pflege muss in häuslicher Umgebung ausgeübt werden, _ der Pflegebedürftige muss Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung haben, _ eine neben der Pflegetätigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit darf regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen. Der Eintritt der Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen bedarf grundsätzlich keiner Entscheidung durch Verwaltungsakt. Die an die Versicherungspflicht geknüpfte Beitragszahlung der Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen wird regelmäßig im Rahmen einfacher Verwaltungstätigkeit durchgeführt. Ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers ist nur bei Vorliegen eines streitigen Sachverhalts zu erteilen. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson in der Rentenversicherung hat nach dem Urteil des BSG vom 22.03.2001 (ISRV:RE:B 12 P 3/00 R) der Rentenversicherungsträger zu treffen.
RFnam 16.02.2011 | 13:30
Meines Wissens gibt es zwei Varianten: 1.) Die Pflegegeldkasse überweist das Pflegegeld an den Pfleger und setzt für die Pflichtbeiträge wegen Pflegegeld die übliche Jahresmeldung bzw. nach Ende der Pflege an die DRV ab. Dann erscheinen diese Daten wie die Meldungen der Arbeitgeber im Versicherungsverlauf. Die DRV braucht nicht tätig zu werden. 2.) Das Pflegegeld wird an den zu Pflegenden überwiesen, dieser reicht es an den Pfleger weiter. Hier kenne ich allerdings nicht den Ablauf in der Praxis hinsichtlich Mitteilung von wem an wen, Tragung der Beiträge usw.
-_-am 17.02.2011 | 00:42
:P Einfach mal meinen weiteren Beitrag "Versicherungspflicht für Pflegeperson" von 15.02.2011 - 19:19 lesen und unter den angegebenen Quellen nachschauen! "Der Eintritt der Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen bedarf grundsätzlich k e i n e r Entscheidung durch Verwaltungsakt (Bescheid). Die an die Versicherungspflicht geknüpfte Beitragszahlung der Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen wird regelmäßig im Rahmen einfacher Verwaltungstätigkeit durchgeführt." Etwa so, wie bei Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitgeber auch keinen Bescheid der Einzugsstelle (Krankenkasse) erhält, dass er nun Beiträge zu zahlen hat. Auch wenn die Pflege-/Krankenkasse das Meldeverfahren ausführt, ist der Rentenversicherungsträger bei Pflegepersonen dennoch zuständig, jedoch: "Ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers ist nur bei Vorliegen eines streitigen Sachverhalts zu erteilen." Da das nur ganz selten vorkommt, ist die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auch wenig bekannt.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026