:P Versicherungspflicht tritt nach meiner Kenntnis auch für eine Pflegeperson ein, wenn neben einem Pflegedienst Pflegeleistungen von der Pflegeperson (z.B. Ehegatte) von mind. 14 Stunden erbracht werden (Kombipflege).
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__3.html
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, ...
1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat, ...
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Damit Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB 6 zustande kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
_ es muss ein Pflegebedürftiger i. S. des § 14 SGB 11 vorhanden sein,
_ es muss sich bei dem Pflegenden um eine Pflegeperson i. S. des § 19 SGB 11 handeln,
_ die Pflegeperson darf als Pflegeperson nicht erwerbsmäßig tätig sein,
_ der Umfang der Pflegetätigkeit muss regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich ausmachen,
_ die Pflege muss in häuslicher Umgebung ausgeübt werden,
_ der Pflegebedürftige muss Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung haben,
_ eine neben der Pflegetätigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit darf regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen.
Der Eintritt der Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen bedarf grundsätzlich keiner Entscheidung durch Verwaltungsakt. Die an die Versicherungspflicht geknüpfte Beitragszahlung der Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen wird regelmäßig im Rahmen einfacher Verwaltungstätigkeit durchgeführt. Ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers ist nur bei Vorliegen eines streitigen Sachverhalts zu erteilen. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson in der Rentenversicherung hat nach dem Urteil des BSG vom 22.03.2001 (ISRV:RE:B 12 P 3/00 R) der Rentenversicherungsträger zu treffen.