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Versicherunrgspflicht in RV als Pflegeperson für Beamten im Ruhestand

von Rüdiger Marssen10.10.2022 | 11:41
569 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich bin seit März 2021 als Beamter im Ruhestand und beziehe eine Alterspension. Gleichzeitig pflege ich meine Frau. Die Regelaltersgrenze in der RV erreiche ich im November 2022, sodass meine bei der RV zustehende Regelaltersrente am 01.12.2022 beginnen soll. Fraglich ist nun, ob ich als Beamter im Ruhestand die Pflichtbeiträge nach Paragr. 3 SGB 6 als Pflegeperson erhalte oder ob ich als Pensionsbezieher wegen Alter nach Paragr. 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB 6 versicherungsfrei bin. Ich bin unsicher, weil bei der Antragsaufnahme bei der Stadtverwaltung Unsicherheit bestand. In meinem Versicherungskonto sind laut letztem Verlauf von Januar 2022 die Pflichtbeiträge gespeichert. Danke für eine schnelle Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 stellt die Bezieher einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen versicherungsfrei. Maßgebend ist allein der Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze. Welche Altersgrenze dies ist, hängt von den jeweiligen versorgungsrechtlichen Regelungen ab. VF liegt daher auch vor, wenn z.B. durch Bundes- oder Landesgesetz andere (niedrigere) Altersgrenzen als nach allgemeinem Beamtenrecht für die Versetzung in den Ruhestand bestehen.

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3 Antworten

Andreasam 10.10.2022 | 13:10
Ich bin auch auf die Antworten gespannt. Als Ruhestandsbeamter oder auch mit hybridem Lebenslauf mit gleichzeitigem Rentenanspruch bekommt man nach meiner Kenntnis keine Rentenbeiträge für die Pflege. Höchstens wenn man wegen Dienstunfähigkeit und nicht wegen einer Altersgrenze in den Ruhestand geschickt wurde. Bei einem einstweiligen Ruhestand werden die Rentenbeiträge für Pflege geleistet. Im Beamtenrecht gibt es auch noch die "Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes" wenn auf den Rentenanspruch gewartet wird, hier würde ich Ihnen raten sich schnellstmöglich dahingehend zu informieren, falls das bisher nicht auf dem Schirm war.
Abschlägeam 10.10.2022 | 13:24
Da grundsätzlich die Pflegekasse die Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung der Rentenbeiträge prüft, erhalten Sie beide die für Sie verbindliche Antwort vermutlich wesentlich schneller, wenn Sie direkt bei der zuständigen Pflegekasse (der zu pflegenden Person) nachfragen. Oder Sie direkt bei Ihrer jeweils zuständigen DRV, denn hier ist ja noch nicht einmal bekannt, ob der Anspruch für eine 'Mindest-DRV-Rente' überhaupt erfüllt ist... Also einfach mal bei den Pflegekassen anrufen :-)
W°lfgangam 10.10.2022 | 21:16
dito = versicherungsfrei! M.W. schränkt Nr. 2 die Möglichkeit nach Nr. 1 (wahlweise Altersteilrente mit dann weiterlaufenden Versicherungspflicht) bereits ein. Gruß w. PS: Eigentlich keine wirkliche Frage für die (ggf. auszuführende) PKV, sondern zuerst für die DRV, da es um RV-Pflicht/-freiheit als solche geht.
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