Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 stellt die Bezieher einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen versicherungsfrei. Maßgebend ist allein der Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze. Welche Altersgrenze dies ist, hängt von den jeweiligen versorgungsrechtlichen Regelungen ab. VF liegt daher auch vor, wenn z.B. durch Bundes- oder Landesgesetz andere (niedrigere) Altersgrenzen als nach allgemeinem Beamtenrecht für die Versetzung in den Ruhestand bestehen.