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Experten-Antwort

Versorgugsausgleich

von de Buhr04.02.2011 | 15:16
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, guten Tag, im August 2010 verstarb meine von mir vor 30 Jahren geschiedene Ehefrau, dies erfuhr ich rein zufällig erst Anfang Januar. Mir wurde von Bekannten geraten , sofort einen Änderungsantrag zu stellen. Hierbei erfuhr ich dann von der deutschen Renten versicherung , dass ich nach dem darauf vollgenden Monat der Antragsstellung wieder die volle Rente erhalten. Da ich seid dem 01.01.2008 Rentner bin, wurden mir monatlich die Beträge des Versorgungsausgleich einbehalten. Warum werden mir nun die an meine verstorbenen Ex Ehefrau überschriebenen Ateile nicht im nachhinein nachgezahlt, denn Sie hat bis kurz vor Ihrem Tot gearbeitet, und keinerlei Rente bezogen. Nach meiner Meinung bereichert sich die Rentenversicherung an meine in 49 Jahren erarbeiten Rentenansprüchen, durch die in den letzten drei Jahren einbehaltenen Beträge des Versorgungsausgleichs, die durch das Versterben meiner EX Ehefrau nun nicht mehr zur Auszahlung kommen. Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüssen, Wolfgang de Buhr Muß ich dieses so hinnehmen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von -_- wird zugestimmt. Da Sie den Abänderungsantrag bereits gestellt haben, warten Sie bitte den neuen Rentenbescheid Ihres Rentenversicherungsträgers ab.

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4 Antworten

Schadeam 04.02.2011 | 15:41
Bevor Sie sich über alles mögliche "erregen" sollten Sei auf jeden Fall unverzüglich an die DRV schreiben (oder bei einer Beratungsstelle vorsprechen) und beantragen, dass der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht wird. In diesem "Antrag" stellen Sie bitte die Frage, warum man Sie nicht unmittelbar nach dem Ableben der EX informiert hat. Dann warten Sie die Entscheidung der DRV ab und können bei Nichtgefallen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Sind Sie sich wirklich sicher, dass die Dame noch nicht Rentnerin war?
de Buhram 04.02.2011 | 16:35
Hallo! danke für Ihre Stellungnahme, dass meine Ex keine Renenbezüge in Ihrem Leben bekommen hat, ist sicher, denn erstens war sie erst 59 und zum zweitens, war Sie, wie ich schon anmerkte bis fast zum letzten tag Ihres Lebens Berufstätig. Den Abänderungsantrag habe ich gestellt. Bei eine einem nachträgliches Gespräch mit der Rentenvers. erfuhr ich dann, dass Sie nach der neuen Gesetzgebung vom September 2009 keine Nachzahlungen zu leisten brauchen. Gruß, W. de Buhr
de Buhram 04.02.2011 | 16:43
Ich habe noch vergessen mitzuteilen, dass laut Rentenv. Sie nicht berechtigt sind, mich über das Ableben meiner Ex Ehefrau zu informieren. Datenschutz.
-_-am 04.02.2011 | 18:14
:P Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenem Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Dabei ist es zwingende Voraussetzung, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist. Ob der Tod vor oder nach Beginn der Rente der ausgleichspflichtigen Person eingetreten ist, ist ohne Bedeutung. Die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person erfolgt dauerhaft und in voller Höhe. Die Anpassung wirkt sich bei der ausgleichspflichtigen Person in der Form aus, dass die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht vorgenommen wird. Maßgebender Zeitpunkt für die Antragstellung ist das tatsächliche Antragsdatum und nicht bereits, wenn der Rentenversicherungsträger den Versicherten im Rahmen der Beratung auf die Möglichkeit der Anpassung hinweist. Maßgebend ist der Antragseingang beim Rentenversicherungsträger bzw. bei einem zuständigen Leistungsträger i. S. d. § 16 SGB 1. Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§ 38 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 34 Abs. 3 VersAusglG). Die Anwendung dieser Anpassungsregelung vollzieht sich immer mit Blick auf die Antragstellung für die Zukunft. Durch den Verweis auf § 34 Abs. 3 VersAusglG ist für den Zeitpunkt der Anpassung ein Gleichlauf mit der Anpassung wegen Unterhalt hergestellt. Übrigens hätte Ihre Frau den Bonus auch bekommen, wenn Sie noch keine Rente bezogen hätten, an der man die Beträge für den Versorgungsausgleich hätte einbehalten können. Insofern bereichert sich da die Deutsche Rentenversicherung auch nicht. Es gibt aber keinen Grund, den Bonus aus Mitteln der Allgemeinheit zu zahlen, den Malus dagegen nicht für die Allgemeinheit bereits abzuziehen. Rechtstechnisch sind die übertragenen Anwartschaften zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs auch nicht mehr Ihr Eigentum, sondern das Eigentum Ihrer Frau geworden. Insofern haben Sie daran keine Rechte mehr gehabt.
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