Hallo Marie Santos,
soweit Sie zum Zeitpunkt des Todes noch verheiratet sind und Ihr Ehemann die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Beitragszeiten erfüllt hat, haben Sie Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des 2. Ehemannes.Die Ehe muß allerdings mindestens 1 Jahr bestanden haben.