Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenPensionskassen sind selbständige Versorgungseinrichtungen, die ihre Mitglieder - den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern - einen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren.
(Ob dies hier zutrifft ist, nicht bekannt bzw. kann ohne Kenntnisse des Einzelfalles nicht beurteilt werden.)
Zu 1) Einzahlung 4 % der BBG (210,00 €).
Zu 2) Da die Einzahlung sv-frei ist, gleiches Ergebnis wie Ziffer 1.
Zu 3) Ab Erhöhung würde SV-Pflicht eintreten bzw ab Umwandlung wäre wieder SV-Freiheit gegeben.
Zu 4) Nein.
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