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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von delfifi05.06.2011 | 14:03
1417 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, ich habe folgende Fragen: Mal angenommen zwei Personen lassen sich scheiden, eine der Personen ist zusätzlich in Frührente und erhält von dem anderen zu seiner Rente einen Anteil aus dem Versorgungsausgleich einberechnet. a) Stimmt es, das wenn der geschiedene Partner der die Rente erhält, innerhalb der ersten fünf Jahre nach Scheidung stirbt, der Anteil an ?, der noch nicht aus Versorgungsausgleich vom Ex Partner verbraucht wurde, an diesen zurückgeht. ? b) Wenn der geschiedene Renter wieder innerhalb der ersten fünf Jahre nach Scheidung stirbt und angenommen der zweite Ehemann erhält dann von ihr die Witwenrente, kann der erste Ehemann dann trotzdem den Anteil aus der Rente der verstorbenen Ex Frau zurück verlangen, den nunmehr wohl der zweite Ehemann bezieht ? Danke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.06.2011 | 09:41

§ 37 VersAusglG regelt die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person. Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so werden danach die Rentenanwartschaften der ausgleichspflichtigen Person nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt (auf Antrag). Diese Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate (!) bezogen hat.

1 Antworten

zeldaam 05.06.2011 | 15:19
Hallo "delfifi", die Regelung "fünf Jahre" ist mir jetzt gänzlich neu. Allerdings gibt es den § 37 VersAusglG, der eine 36 - Monats- Regel für den von Ihnen dargestellten Fall enthält: Stirbt der Versorgungsberechtigte und hat aus dem Vesrorgungsausgleich nicht länger als 36 Monate eine Rente erhalten, so wird die Rente des Verpflichteten (also der , der beim Versorgungsausgleich was abgeben musste) ab diesem Zeitpunkt nicht länger wegen des Versorgungsausgleiches gekürzt. M.E. ist es egal. ob danach noch eine Witwen/ Witwerrente gezahlt wird oder auch nicht. MfG zelda
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