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Versorgungsausgleich

von Charly R.25.04.2007 | 15:50
3037 Ansichten
11 Antworten

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Bei meiner Scheidung 1987 wurde ein Versorgungsaugleich durchgeführt. Meine Exfrau hat danach nochmal geheiratet und ist im Jahr 1996 verstorben, ohne selbst eine Rentenzahlung bekommen zu haben. Ihr zweiter Ehemann erhält eine geringfügige Witwerrente. Seit 1997 bin ich als Beamter im Vorruhestand und bekomme nun mit 65 Jahren zusätzlich eine Altersrente der LVA ausbezahlt. Nun wird bei beiden Renten (Pension minus 217,-€ und Altersrente minus 213,-€) der Versorgungsausgleich abgezogen (der mir mit 430,- € für 23 Ehejahre, in denen meine Exfrau immer auch berufstätig war, sehr hoch vorkommt.) Kann ich diesen Versorgungsausgleich zurückfordern, da die Berechtigte, also meine Exfrau bereits verstorben ist und selbst nie Rente bezogen hat?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Im Wesentlichen wurde hierzu bereits alles geschrieben.

M.E. wird hier aber nicht verstanden/akzeptiert, dass auch der Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der Verstorbenen bei einem Versorgungsausgleich zu Recht (User bekis hat dies schön aufgezeigt) berücksichtigt wird.

Zur erneuten Frage noch ein Selbstzitat, da bereits Beiträge gepostet (zudem Suchfunktion "Rückausgleich" eingeben):

Bei dieser Fallkonstellation könnten Sie gute Chancen auf einen sogen. Rückausgleich (§ 4 VAHRG) haben. Im Falle einer Rentenantragstellung wird auch nach dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt gefragt (R100, Frage 10.5).

Den Rückausgleich können Sie nur dann geltend machen, wenn aus dem Konto der verst. Ex-Ehefrau keine Hinterbliebenenleistung gewährt wird und der "Freibetrag" von zwei Rentenjahresbeträgen (Reha usw. zählt da auch mit) nicht überschritten wurde.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Weshalb unter Beachtung des ber. geposteten Beitrags hier ein Rückausgleich ausscheiden wird.

MfG

9 Antworten

Knut Rassmussenam 25.04.2007 | 16:13
Nein!
Knut Rassmussenam 25.04.2007 | 16:29
Es wird aber eine Rente gezahlt. Damit ist eine Rückübertragung nach dem VAHRG nicht möglich.
Charly R.am 25.04.2007 | 16:23
Es kann doch aber nicht angehen, daß bei meinen Renten ein Versorgungsaugleich in Höhe von 430,-€ !! abgezogen wird, für eine Frau, die schon seit über 10 Jahren tot ist. Bei meinen Recherchen bin ich auf das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsaugleich gestoßen. Da heißt es in § 4: "Ist ein Versorgungsausgleich ... durchgeführt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten ... nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt."
Knut Rassmussenam 25.04.2007 | 16:58
Das ist aber der Sinn des Versorgungsausgleich - ob man ihn nun gerecht findet oder nicht. Stellen Sie sich doch mal den umgekehrten Fall vor. Wennd er Ausgleichspfllichtige früh stirbt, wird doch der Berechtigte trotzdem lebenslang seinen Anteil haben.
Charly R.am 25.04.2007 | 16:31
Eigentlich ist das ja ein Witz. Damit "versorge" ich sozusagen den zweiten Ehemann meiner Ex-Frau! Traurig, aber wahr! Meines Erachtens nach müsste der Anspruch aus dem Versorgungsausgleich sofort im Falle des Todes aufgehoben werden (sofern nicht noch minderjährige Kinder mit Waisenrentenansprüchen hinterlassen werden). Was habe ich denn mit dem zweiten Ehemann meiner Ex-Frau zu schaffen?!
bekissam 25.04.2007 | 18:55
Das von Ihnen aufgezeigte "Problem" der Versorgung hinterbliebener nachfolgender Ehepartner aus dem Versorgungsausgleich des vorherigen Ehepartners ist bereits bis in höchste Gerichtsinstanzen entschieden. Die Verfahrensweise ist auch Systemkonform. Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften sind gemeinsam erworben und bei bestehenden Ehen für eine gemeinsame Altersversorgung zu verwenden. Wird die Ehe vorher beendet, werden die bis zum Eheende erworbenen Anwartschaften vorzeitig zur Verwendung der dann nicht mehr gemeinsamen Altersversorgung ausgeglichen. Was danach mit dem Anteil des Ausgleichsberechtigten geschieht, unterliegt nicht mehr dem Interesse oder der Verfügung des geschiedenen Partners. Tatsächlich wäre eine Möglichkeit nur nach § 4 VAHRG gegeben, wenn die geschiedene Ehefrau keine oder geringe Leistungen aus der Bonusregelung geltend machen kann, weil sie vorher verstirbt. Sollte dass der Fall sein, müßte der geschiedene Ehemann einen entsprechenden Antrag bei seinem Rentenversicherungsträger stellen.
Charly R.am 25.04.2007 | 18:00
Einen Sinn sehe ich darin, daß man die Rentenanwartschaften im Falle einer Ehescheidung ausgleicht, aber nicht darin weitere Partner zu versorgen, wie das hier der Fall ist. Ich sehe den Versorgungsausgleich als eine Art "Unterhalt" an geschiedene Partner und dieser hat in einer neuen Ehegemeinschaft bzw. bei Tod des Berechtigten meiner Meinung nach nichts zu suchen.
Charly R.am 25.04.2007 | 19:25
Das war auch mein Gedanke, über § 4 VAHRG einen Antrag auf Aussetzung bzw. Rückübertragung des Versorgungsausgleichs zu stellen. Meine geschiedene Frau selbst hatte vor ihrem Tod keinerlei Rentenleistungen erhalten bzw. beantragt. Hat ein solcher Antrag überhaupt Aussicht auf Erfolg, da der zweite Ehemann meiner Ex-Frau eine (wenn auch sehr geringe) Witwerrente erhält?
Reginaam 27.04.2007 | 00:29
Aber es wird doch eine Hinterbliebenenrente geleistet.
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