Im Wesentlichen wurde hierzu bereits alles geschrieben.
M.E. wird hier aber nicht verstanden/akzeptiert, dass auch der Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der Verstorbenen bei einem Versorgungsausgleich zu Recht (User bekis hat dies schön aufgezeigt) berücksichtigt wird.
Zur erneuten Frage noch ein Selbstzitat, da bereits Beiträge gepostet (zudem Suchfunktion "Rückausgleich" eingeben):
Bei dieser Fallkonstellation könnten Sie gute Chancen auf einen sogen. Rückausgleich (§ 4 VAHRG) haben. Im Falle einer Rentenantragstellung wird auch nach dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt gefragt (R100, Frage 10.5).
Den Rückausgleich können Sie nur dann geltend machen, wenn aus dem Konto der verst. Ex-Ehefrau keine Hinterbliebenenleistung gewährt wird und der "Freibetrag" von zwei Rentenjahresbeträgen (Reha usw. zählt da auch mit) nicht überschritten wurde.
MfG