Guten Tag Elkemaus,
es ist korrekt das eine sogenannte „Anpassung wegen Unterhalts“ gibt. Diese ist in den §§ 33, 34 Versorgungsausgleichsgesetz geregelt.
Die Kürzung Ihrer Rente wird ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn Ihr früherer Ehepartner ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat und selbst noch keine Rente aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhält.
Die Kürzung kann höchstens bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden.
Über diese Anpassungsregelung entscheidet das Familiengericht auf Antrag. Das Gericht prüft, ob und in welchem Umfang eine Anpassung stattfinden kann. Kommt es zur Anpassung, setzt das Familiengericht einen monatlichen Betrag in Euro fest, um den Ihre gekürzte Rente zu erhöhen ist.
Ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch Ihres Ehemannes aus Ihrer zweiten bestehenden Ehe als Voraussetzung für die Anwendung der oben angeführten Anpassungsregelung gilt, können Sie nur beim Familiengericht bzw. mit einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt als Fachfrau/Fachmann für das Versorgungsausgleichsgesetz klären.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/geschiedene_ausgleich_rente.html