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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Elkemaus18.05.2016 | 20:13
1006 Ansichten
4 Antworten

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Ich wurde geschieden, habe dadurch einen Abschlag bei der Rente. Nun habe ich meinen Ex-Mann wieder geheiratet. Ich habe gehört,dass man aufgrund der Anpassungsregelung des Versorgungsausgleiches diesen wieder rueckgaengig machen kann. Gibt es Fristen und an wen muss ich mich wenden? LG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Elkemaus,

es ist korrekt das eine sogenannte „Anpassung wegen Unterhalts“ gibt. Diese ist in den §§ 33, 34 Versorgungsausgleichsgesetz geregelt.

Die Kürzung Ihrer Rente wird ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn Ihr früherer Ehepartner ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat und selbst noch keine Rente aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhält.

Die Kürzung kann höchstens bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden.

Über diese Anpassungsregelung entscheidet das Familiengericht auf Antrag. Das Gericht prüft, ob und in welchem Umfang eine Anpassung stattfinden kann. Kommt es zur Anpassung, setzt das Familiengericht einen monatlichen Betrag in Euro fest, um den Ihre gekürzte Rente zu erhöhen ist.

Ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch Ihres Ehemannes aus Ihrer zweiten bestehenden Ehe als Voraussetzung für die Anwendung der oben angeführten Anpassungsregelung gilt, können Sie nur beim Familiengericht bzw. mit einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt als Fachfrau/Fachmann für das Versorgungsausgleichsgesetz klären.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/geschiedene_ausgleich_rente.html

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3 Antworten

W*lfgangam 18.05.2016 | 20:52
Zitat von Elkemaus anzeigenausblenden
Hallo Elkemaus, NEIN, der 1. Ehezeitraum ist versorgungsrechtlich 'abgewickelt'/rechtskräftig, die Anpassungswerte aller Anrechte sind hin- und hergeschoben worden, dabei bleibt es. Lediglich eine 'Neuberechnung' kann das noch in Nuancen verändern. Sie können nur ihre Verluste durch Ausgleichszahlungen wieder auffüllen - oder dafür sorgen, das Ihr vormals Exehemann als Begünstigter für weniger als 3 Jahre seine 'erhöhte' Rente bezieht, dann findet eine Rückübertragung Ihrer abgegebenen Rentenansprüche statt ...lassen Sie sich dabei aber nicht erwischen/dann gibt's nix und zudem trocken Brot und Wasser ohne Himmelsblick ;-) Gruß w.
Elkemausam 18.05.2016 | 21:21
Nein,das kann nicht stimmen. Ich habe gehoert, das es eine Anpassungsregelung aufgrund des Unterhaltes gibt. Ich bin ja mit meinem Ex-Mann wieder verheiratet und ihm jetzt als Ehefrsu unterhaltspflichtig. Da gibt es eine Regelung fuer meinen Fall. Ich weiß nur nicht, wo es steht. Dann warte ich doch auf die Expertenmeinung.
W*lfgangam 18.05.2016 | 22:28
Hallo Elkemaus, (vorübergehende) Anpassung wegen Unterhalt ist eine ganz andere Sache, als 'Rückgängigmachung' des Versorgungsausgleichs. Die gesetzliche Regelung zur Anpassung wegen Unterhalt finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__33.html Nur, was nutzt Ihnen das _in_ einer erneuten Ehe mit dem _gleichen_ Mann - sofern Sie nicht getrennt leben und erst dann die Unterhaltsfrage von Bedeutung sein kann. In so einem Fall haben Sie mit Ihrer Rente nicht 1 Cent mehr, da Ihre Unterhaltszahlung 1 zu 1 auf den max. Rentenabzug umgelegt wird ...ok, vielleicht kommt steuerrechtlich da noch was bei raus, was hier sicher nicht beurteilt werden kann. Gruß w.
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