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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von G.Masert06.11.2015 | 01:05
4421 Ansichten
4 Antworten

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Hallo. Meine Frau, hat von ihrem Ex-Mann einen Versorgungsausgleich zugesprochen bekommen. Sie ist vor zwei Jahren geschieden worden und wir sind jetzt 2 Monate verheiratet. Würde meine Frau jetzt sterben, bekommt ihr ex den Vesrsorgungsausgleich zurück? Würde meine Witwenrente dadurch gekürzt?. Es war bei uns keine Versorgungsehe, wir waren schon einige Jahre zusammen und jeder war gesund. Gruß G.Masert

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo G. Masert,

wir schließen uns den Ausführungen von „Batrix“ an. Ihre W-Rente würde nicht gekürzt werden durch den Antrag des EX-Mannes Ihrer Frau auf Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigen Person.

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3 Antworten

hinten wie von vorneam 06.11.2015 | 07:55
Guten Morgen! Der „Ex“ bekommt den Versorgungsausgleich nur zurück, wenn aus der Versicherung Ihrer (dann verstorbenen) Ehefrau nach ihrem Tod weniger als 3 Jahre Rentenleistungen gezahlt würden (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Das heißt erstmal: wenn Ihre Ehefrau versterben sollte, haben Sie zunächst Anspruch auf die Witwerrente aus ihrer Versicherung (dem Grunde nach). Etwas kompliziert würde es, wenn sie innerhalb des ersten Ehejahres versterben würde. Dann wäre nachzuweisen, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt hätte. Klassischer Fall, wo das kein Problem wäre, ist z. B. der Unfalltod, denn hier ist das Versterben nicht vorhersehbar. Wenn eine zum Tode führende Erkrankung vorliegt, wird es schon komplizierter. Hier wäre nachzuweisen, dass die Erkrankung selbst (oder ihr tödlicher Verlauf) bei Eheschließung noch nicht vorhersehbar bzw. bekannt gewesen sind (sowas könnten behandelnde Ärzte bescheinigen). Das scheint nach ihren Ausführungen ja kein Problem zu werden, falls es soweit kommen sollte. Nur der Vollständigkeit halber: es ist erstmal egal, wie lange Sie vor der Eheschließung schon liiert gewesen sind. Es zählt laut Gesetz nur der Zeitraum zwischen Eheschließung und Tod. Aber insgesamt ist das alles ja nur eine theoretische Frage – ob die Fallgestaltung wirklich eintreten und Ihre Ehefrau innerhalb der nächsten 10 Monate versterben sollte, scheint ja nicht wirklich zu erwarten zu sein – zum Glück. ;-) Zur Ausgangsfrage (Rückgängigmachen des VAG): Sobald Ihre Witwerrente dann erst einmal mindestens 3 Jahre zur Auszahlung gekommen sein wird, kann der Versorgungsausgleich durch den „Ex“ nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das heißt, Ihr Anspruch auf Witwerrente müsste auch der Höhe nach bestehen, die Rente dürfte also nicht aufgrund einer Einkommensanrechnung ruhen oder vielleicht wegen Ihres Lebensalters kürzer zu befristen zu sein. Vielleicht gäbe es in dem Fall ja auch rentenberechtigte Waisen, die würden auch zählen. Ich hoffe, meine Ausführungen sind einigermaßen verständlich und nicht zu verwirrend geworden.
hinten wie von vorneam 06.11.2015 | 07:58
Der Vollständigkeit halber: ... und zwar "ungekürzt", d. h. inklusive Bonus aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich!
Batrixam 06.11.2015 | 09:07
Guten Morgen! Die Antwort von "hinten wie von vorne" stimmt so nicht ganz. Der Ex-Mann kann die Aussetzung des VAG beantragen, wenn Ihre Frau versterben sollte und zum Zeitpunkt Ihres Todes SELBST max. 36 Monate EIGENE Rente bezogen hat! Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten (also von Ihnen) steht dem nicht im Wege (nach neuem VAG-Recht seit 2009). Sofern Ihre Ehe nicht als Versorgungsehe eingestuft wird (siehe Ausführungen von "hinten wie von vorne") wird die Hinterbliebenenrente (unabhängig von einer eventuellen Aussetzung des VAG beim Ex-Ehemann) inklusive der Ansprüche aus dem VAG an Sie ausgezahlt. Insofern kann es Ihnen egal sein, ob der Ex-Mann die Aussetzung (nennt sich offiziell Anpassung wegen Todes) beantragt und bekommt oder nicht!
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