Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Fragende25.08.2015 | 16:21
1264 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrtes Forumsteam Meine Scheidung steht bevor und das Familiengericht wird bald eine Berechnung, für den Ausgleich der Ehezeit bei den Rententrägern beantragen. Ich habe 3 Kinder die vor 1992 geboren sind. Das zusätzliche Jahr pro Kind wurde in meiner Rentenauskunft ab 1.7.2014 berücksichtigt. So wie ich hier lesen konnte, werden diese mit dem Ehemann geteilt, was korrekt ist. Dadurch das ich meine Kinder erzogen habe, sind mir ehebedingte Nachteile entstanden, das macht sich in der Anzahl der fehlenden Beitragsmonate bemerkbar. Mir fehlen noch 42 Monate Beitragszeit. Die 35 Jahre Wartezeit habe ich erfüllt. Im Jahre 2013 wurde vom Familiengericht eine Ausgleichberechnung bei den Rententrägern beantragt, so dass ich von meinem Mann für die Ehezeit 27,1912 Entgeldpunkte übertragen bekomme. Von mir erhält er 5,4745 Entgeldpunkte. Diese Berechnung war wie schon geschrieben im Jahr 2013, wo es noch keine Mütterrente gab. Kann mir jemand helfen und berechnen, ob die mir übertragenen Entgeldpunkte ausreichen, die fehlenden 42 Monate auszugleichen? Abzgl. meiner zu übertragenen Entgeldpunkte, abzgl. Anteil der Mütterrente. Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte Fragende,

Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich werden errechnet, in dem die von Ihrem Ehemann übertragenen Entgeltpunkte (abzüglich der eigenen abzugebenden) durch 0,0313 geteilt werden. Ausgehend von 27,1912 EP und 5,4745 EP würden in Ihrem Fall aus 21,7167 EP Wartezeitmonate ermittelt werden (rein rechnerisch 694 Monate). Allerdings werden, wie andere Forumsteilnehmer bereits schrieben, die Wartezeitmonate nur begrenzt angerechnet und auch nur bei den Wartezeiten 5, 15, 20 und 35 Jahren berücksichtigt. Die bessere Bewertung der Kindererziehungszeiten wird voraussichtlich dazu führen, dass Ihre ehezeitlichen Anwartschaften (EP) steigen und damit auch der Ausgleichswert höher wird. Anhand der neuen Eherechtsauskunft, die Sie sicherlich in Kürze von Ihrem Rentenversicherungsträger bekommen werden, werden Sie sehen, welcher neue Ausgleichswert sich ergibt. Ein spürbarer Nachteil hinsichtlich der anrechenbaren Wartezeitmonate wird sich jedoch aufgrund der hohen Entgeltpunkte, die Sie von Ihrem Ehemann übertragen bekommen, nicht ergeben. Um 5 Jahre Wartezeit zu erfüllen, würden bereits 1,8468 Entgeltpunkte genügen. Nach Durchführung des Versorgungsausgleiches erhalten Sie vom Rentenversicherungsträger eine Auskunft über seine Auswirkungen in der späteren Rente, aus der auch die einzelnen anrechenbaren Wartezeitmonate hervorgehen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

B.am 25.08.2015 | 16:36
Für die Wartezeit von 45 Jahren ? Durch einen Bonus aus dem Versorgungsausgleich können auch wartezeitrechtliche Monate erworben werden. Diese sind aber begrenzt auf den Ehezeitraumraum abzgl. der dort bereits enthaltenden Monate (sonst gäbe es ja eine Doppelbelegung). [Daher kann man NUR mit der Angabe über die Höhe des Bonus keine Angabe über die zusätzlichen Wartezeitmonate treffen]. Allerdings in hiesigen Fall irrelevant, denn nach § 51 Abs. 3a Satz 2 SGB VI heißt es Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich [...] ermittelt werden, werden nicht [auf die Wartezeit von 45 Jahren] angerechnet. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__51.html Das heißt, allein durch den Versorgungsausgleich werden Sie keine zusätzlichen Wartezeitmonte für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erwerben.
Bertam 25.08.2015 | 17:39
"Dadurch das ich meine Kinder erzogen habe, sind mir ehebedingte Nachteile entstanden" Da muß ich mal frage: Hat man Sie gezwungen zu heiraten und/oder Kinder in die Welt zu setzen ? Das hört sich nämlich gerade so an........ Zudem schreiben Sie "meine Kinder", dann war das auch "Ihre Entscheidung".
W*lfgangam 25.08.2015 | 18:47
Hallo Fragende, eigentlich nicht. Die Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr werden komplett bei den 45 Jahren angerechnet. Natürlich nicht doppelt gezählt, wenn parallel Pflichtbeitragszeiten schon vorhanden sind. Und nach Vollendung des 10. Lebensjahres des letzten Kindes dürfte durchaus auch wieder eine Teilzeittätigkeit möglich gewesen. Die fehlenden Monate haben möglicherweise andere Ursachen ...etwa eine 'zu lange' schulische Ausbildung noch nach dem 17. Lbj. - Fachschule oder Studium. Gruß w.
Ottikonam 26.08.2015 | 07:29
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026