Die Entscheidung, in welcher Höhe und Form Versorgungsansprüche (Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber z.B. auch aus der betrieblichen Altersversorgung u. a.) ausgeglichen werden, trifft das Familiengericht und richtet sich nach Ihren individuellen Einkommensverhältnissen. Ziel des Versorgungsausgleiches ist es, auf jeder Seite die erworbenen Anrechte festzustellen und den Wertunterschied dann derart auszugleichen, dass beide Ehegatten für die Dauer der Ehezeit so gestellt werden, als wenn sie gleich hohe Beträge gezahlt hätten.
Kein Versorgungsausgleich:
Ehepaaren steht es frei, in einem notariellen Ehevertrag andere Entscheidungen zu treffen. Sie können sich beispielsweise darauf einigen, im Scheidungsfall ganz oder teilweise auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Dies ist jedoch unwirksam, wenn bereits innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss die Scheidung eingereicht wird.
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, noch während des Scheidungsverfahrens den Versorgungsausgleich durch eine sogenannte Parteivereinbarung einvernehmlich zu regeln. Diese muss notariell beurkundet oder im Verfahren vor dem Familiengericht protokolliert werden. Damit trotzdem ein gerechter Ausgleich zwischen den Ehepartnern gewährleistet ist, muss das Familiengericht dieser Vereinbarung zustimmen.
Daneben gibt es bestimmte Härteregelungen - vergleiche
§ 1587 c BGB -, nach denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen kann.