Ergänzend ist zu erwähnen, dass bei einem Malus (Abzug von Rentenanwartschaften zugunsten Ihres früheren Ehegatten) auch bei einem Rentenbeginn nach der Ehescheidung der Versorgungsausgleich vorerst unberücksichtigt bleibt, sofern Sie Ihrem früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten haben (§ 5 VAHRG).
Des Weiteren ist eine Rückübertragung möglich, sofern der Berechtigte (Bonus-Empfänger) verstorben ist und nur geringe Leistungen (zweifacher Jahresbetrag einer Altersvollrente) aus dessen Versicherung erbracht wurden (§ 4 VAHRG).