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Versorgungsausgleich

von Daggi17.11.2008 | 19:11
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2 Antworten

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Hallo, danke für die bisherigen Antworten, aber leider bin ich nicht ganz schlauer geworden oder habe meine Frage nicht präzise genug gestellt. Also auf Nachfrage bei der LVA erklärte man mir, egal ob ich bei laufender Frührente nebenbei noch Unterhalt von meinen Mann erhalte oder nicht, den Versorgungsausgleich würde ich erst mit meiner Altersrente angerechnet bekommen. Eine Frau vom VdK meinte jedoch laut einer BRoschüre, ich hätte sofort nach Scheidungsurteil das Recht auf Auszahlung des Versorgungsausgleich bei bereits laufender Frührente. Also wer kann mir dazu noch mal genaueres sagen. ? vielen lieben Dank Daggi

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich kann nur wiederholen: Wenn Sie bereits Rentner bei Rechtskraft des Versorgungsausgleiches sind, wird Ihre Rente ab dem 1. dieses Monats um den Versorgungsausgleich erhöht.

1 Antworten

-_-am 17.11.2008 | 19:45
Wenn Sie bei der LVA angerufen haben, muss das vor dem 01.10.2005 gewesen sein. Seit dem gibt es die Deutsche Rentenversicherung. :-) Sind Sie ausgleichsberechtigt, tritt die Erhöhung Ihrer Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs unabhängig davon ein, ob Ihr ausgleichspflichtiger früherer Ehepartner eine Rente bekommt oder nicht. Das heißt: Beginnt Ihre Rente erst, nachdem das Urteil des Familiengerichts rechtskräftig und wirksam geworden ist, wird die Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich dann berücksichtigt, wenn Sie in Rente gehen. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt schon Rentner sind, erhöht sich Ihre Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist. Nachlesen können Sie (oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung) das unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… oder im § 100 Abs. 1 SGB 6: "Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist." http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__100.html
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