Hallo Heidrun,
auch bei Beziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung wird der Ehezeitanteil grundsätzlich durch die Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ermittelt.
Der Ehezeitanteil ist nur dann aus Ihrer laufenden Rente zu ermitteln, wenn
es sich 1. um eine endgültige Rente handelt, die bis 67 voraussichtlich nicht mehr entzogen werden kann und 2. der Ehezeitanteil daraus höher ist als bei der Berechnung einer fiktiven Vollrente (s.o.)
Bei einer befristeten Rente kommt wohl bereits die erste Voraussetzung nicht zum Tragen.
Daher sind nur Ihre rentenrechtlichen Zeiten in der Ehezeit maßgeblich. Die in Ihrer Rente beinhaltete Zurechnungszeit wird dabei bis zum Ehezeitende als Anrechnungszeit wegen Rentenbezug bewertet und fließt in Ihren Ehezeitanteil ein.
Ob der zeitgleiche Ehezeitanteil Ihres Mannes höher oder niedriger ist, hängt von seinem Verdienst ab. Wenn Sie Ihre Scheidung davon abhängig machen wollen, sollten Sie beide, wie bereits von Abschläge vorgeschlagen, eine Eherechtsauskunft bei Ihrem jeweiligen rentenversicherungsträger beantragen. Für die Auskunftserteilung benötigen Sie keinen Rechtsanwalt oder Notar.
Wenn es Ihrem Mann und Ihnen um zusätzliche Versorgungsansprüche geht, können Sie diese im Übrigen auch außerhalb der Rentenversicherung im Scheidungsverfahren vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung