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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Heidrun30.07.2022 | 13:26
296 Ansichten
22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mein Mann und ich haben uns vor sechs Jahren getrennt, aber noch nicht scheiden lassen. Das wollen wir jetzt aber.Bei dem Versorgungsausgleich werden ja die Rentenansprüche gegeneinander ausgeglichen. In wiefern wird denn meine Erwerbsminderungsrente da reingerechnet ? Wird davon der Nettobetrag in die Rechnung aufgenommen ? Und ich erwirtschafte ja keine weiteren Rentenansprüche dadurch das ich ja die Erwerbsminderungsrente beziehe, wie zählt das dann in die Beechnung ein ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.08.2022 | 13:16

Hallo Heidrun,

auch bei Beziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung wird der Ehezeitanteil grundsätzlich durch die Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ermittelt.

Der Ehezeitanteil ist nur dann aus Ihrer laufenden Rente zu ermitteln, wenn

es sich 1. um eine endgültige Rente handelt, die bis 67 voraussichtlich nicht mehr entzogen werden kann und 2. der Ehezeitanteil daraus höher ist als bei der Berechnung einer fiktiven Vollrente (s.o.)

Bei einer befristeten Rente kommt wohl bereits die erste Voraussetzung nicht zum Tragen.

Daher sind nur Ihre rentenrechtlichen Zeiten in der Ehezeit maßgeblich. Die in Ihrer Rente beinhaltete Zurechnungszeit wird dabei bis zum Ehezeitende als Anrechnungszeit wegen Rentenbezug bewertet und fließt in Ihren Ehezeitanteil ein.

Ob der zeitgleiche Ehezeitanteil Ihres Mannes höher oder niedriger ist, hängt von seinem Verdienst ab. Wenn Sie Ihre Scheidung davon abhängig machen wollen, sollten Sie beide, wie bereits von Abschläge vorgeschlagen, eine Eherechtsauskunft bei Ihrem jeweiligen rentenversicherungsträger beantragen. Für die Auskunftserteilung benötigen Sie keinen Rechtsanwalt oder Notar.

Wenn es Ihrem Mann und Ihnen um zusätzliche Versorgungsansprüche geht, können Sie diese im Übrigen auch außerhalb der Rentenversicherung im Scheidungsverfahren vereinbaren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

21 Antworten

Abschlägeam 30.07.2022 | 14:01
Hallo Heidrun, beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche, die aufgrund der Beitragszahlungen in EP (Entgeltpunkte) umgerechnet werden, gegeneinander ausgeglichen. Da Sie nun während der EM-Rente keine weiteren Rentenansprüche erwerben, der bereits bestehende Rentenanspruch aber hier auch nicht abgezogen wird, können von Ihrer Seite also nur die EP berücksichtigt werden, die Sie seit Ehebeginn bis Eintritt Ihrer EM-Rente erworben hatten. Die Einkünfte Ihres Mann werden entsprechend anteilig der Ehezeit berechnet. Wenn er selbst noch keine Rente erhält, sondern immer noch aktiv arbeitet, kann sich daraus also auch ergeben, dass er IHNEN mehr EP 'abgeben' muss als Sie ihm. Sollte dies der Fall sein, erhöht sich dann IHRE EM-Rente entsprechend ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Detail und ganz in Ruhe können Sie das auch noch einmal hier nachlesen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-… Ein schönes Wochenende und alles Gute!
icham 30.07.2022 | 14:59
Hallo. Ich dachte immer das auch die Zurechnungszeit während der Ehe im Versorgungsausgleich Berücksichtigung findet.
Abschlägeam 30.07.2022 | 15:14
Die sind doch bei 'Eintritt EM-Rente' mit drin. Und danach ist dann nichts weiter dazu gekommen.
icham 31.07.2022 | 17:30
Hallo. Es gehört aber doch nur die Zurechnungszeit mit dem Ehezeitanteil in die Berechnung denke ich. Und so hab ich das nicht herausgelesen.
Abschlägeam 31.07.2022 | 18:15
>Als zu berücksichtigende Ehezeit gilt für den Versorgungsausgleich die Zeit vom 1. des Monats der Heirat bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Die Zustellung der Scheidung ist als Stichtag für die Berechnung der auszugleichenden Ehezeit maßgebend.< Mehr kann ohne Kenntnis der genauen Daten und auch ohne Kenntnis der Zurechnungszeiten nicht dazu gesagt werden. Aber es gehört natürlich nicht "nur die Zurechnungszeit mit dem Ehezeitanteil" in den Versorgungsausgleich.
W°lfgangam 31.07.2022 | 18:40
Stimmt! Vereinfacht: als fiktive Versicherungszeit (EP daraus) bis zum Ende der Ehezeit. Gruß w.
Heidrunam 31.07.2022 | 20:44
Danke für die Antworten, leider verstehe ich jetzt nur noch Bahnhof. Das heißt, dass mir fiktive Rentenpunkte berechnet werden und das bis zum Tag der Scheidung, obwohl ich schon in Erwerbsminderungsrente bin und deswegen eigentlich keine Punkte mehr dazukommen würden?
icham 31.07.2022 | 20:56
Hallo. Die Punkte aus der Zurechnungszeit sind in der EM Rente bis 60 oder neu 62 Lj enthalten. Der Teil ausserhalb der Ehezeit darf ja nicht geteilt werden. Darum wird geschaut welcher Anteil Punkte davon in die Ehezeit fallen.
Willyam 31.07.2022 | 21:20
Entweder sehr klug oder sehr unklug!
Heidrunam 31.07.2022 | 21:26
Mein Nochmann arbeitet noch. Das bedeutet, dass ich, wenn die Scheidung jetzt noch nicht stattfindet, noch Rentenpunkte von meinem Mann erhalten kann, er aber nicht mehr von mir, da ich schon in Erwerbsminderungsrente bin ? Wirklich sehr kompliziert alles.
Heidrunam 31.07.2022 | 21:57
Das heißt, dass eine längere Ehe mir aus Rentensicht nichts bringen würde, da auch meine Rentenpunkte bis zum 62. Lebensjahr mit eingerechnet werden? Entschuldigung für die doofen Nachfragen, aber ich bin gesundheitlich und aufnahmetechnisch momentan angeschlagen.
icham 31.07.2022 | 21:51
Hallo Alle in der Ehezeit erhaltenen Punkte werden geteilt. Bei Deinem Mann werden es Punkte aus Beitrag sein. Bei dem Mann sind es die Punkte Hochzeit bis Scheidung für die Berechnung. Bei Dir sind es Punkte aus Beitrag und geschenkte Punkte aus Zurechnung wg EM Rente bis 60 neu 62 Lj. Bei Dir sind es die Punkte Hochzeit bis EM Rente und dazu die Punkte der Zurechnungszeit vom Anfang EM Remte bis Scheidung für die Berechnung. Die Zurechnungspunkte nach der Scheidung werden nicht geteilt.
KSCam 31.07.2022 | 22:37
Und wenn er stirbt vor einer Scheidung, kriegen Sie lebenslang Witwenrente..... Wie Willy schon schrie: kann klug sein oder saudoof.... Und Scheidungskosten fallen auch nicht an. Die einen sagen so, andere so?
Heidrunam 31.07.2022 | 23:35
Zitat von Abschläge anzeigen
Abschläge schrieb

Das kann man so pauschal nicht sagen.

Denn es hängt auch maßgeblich mit davon ab, wieviel Ihr Mann, der ja nach Ihren Angaben noch arbeitet, nun noch an EP erwirtschaftet, von denen er dann (auf die Ehezeit bezogen) die Hälfte abgeben muss.

Auch Sie müssen die Hälfte abgeben. Und dies eben auch unter der Berücksichtigung der Zurechnungszeit. Aber auch nur bezogen auf die Ehezeit.

Da Sie ja immer noch verheiratet sind, zählen also auch seine Einkünfte mit, die er nach der Trennung aber eben innerhalb der Ehezeit noch erwirbt.

Da kann es, je nach Höhe seiner Einkünfte, durchaus auch ziemlich 'egal' sein, wieviel Sie ihm auch aus der Zurechnungszeit mit abgeben müssen, weil vielleicht sein Einkommen so hoch ist, dass er Ihnen mehr EP abgeben muss.

Während sich, falls Sie dadurch also von seinen EP profitieren (weil diese höher sind als das was er von Ihnen bekommt), sich ihre EM-Rente bereits ab Scheidungsurteil erhöhen kann, während er den 'Abzug' dann erst spürt, wenn er selbst in Rente geht. Dies wiederum hängt aber auch mit davon ab, ob Ihre EM-Rente befristet oder unbefristet bewilligt ist, weil es hier dann auch wieder Unterschiede in den Berechnungen gibt.

Aber wie schon gesagt, das kann man ohne vorliegende Daten nicht weiter erläutern oder gar vorrechnen.

Wenn Sie aber noch ein gutes Verhältnis zu Ihrem Mann haben, lassen Sie sich doch einen gemeinschaftlichen Beratungstermin bei der DRV geben, dann kann Ihnen dort erklärt werden, wie sich in Ihrem konkreten Fall der Versorgungsausgleich für Sie und auch für Ihren Mann auswirken würde und dann können Sie immer noch entscheiden, ob Sie sich lieber quasi jetzt sofort oder doch erst später scheiden lassen.

Das heißt, dass eine längere Ehe mir aus Rentensicht nichts bringen würde, da auch meine Rentenpunkte bis zum 62. Lebensjahr mit eingerechnet werden? Entschuldigung für die doofen Nachfragen, aber ich bin gesundheitlich und aufnahmetechnisch momentan angeschlagen.
Das kann man so pauschal nicht sagen. Denn es hängt auch maßgeblich mit davon ab, wieviel Ihr Mann, der ja nach Ihren Angaben noch arbeitet, nun noch an EP erwirtschaftet, von denen er dann (auf die Ehezeit bezogen) die Hälfte abgeben muss. Auch Sie müssen die Hälfte abgeben. Und dies eben auch unter der Berücksichtigung der Zurechnungszeit. Aber auch nur bezogen auf die Ehezeit. Da Sie ja immer noch verheiratet sind, zählen also auch seine Einkünfte mit, die er nach der Trennung aber eben innerhalb der Ehezeit noch erwirbt. Da kann es, je nach Höhe seiner Einkünfte, durchaus auch ziemlich 'egal' sein, wieviel Sie ihm auch aus der Zurechnungszeit mit abgeben müssen, weil vielleicht sein Einkommen so hoch ist, dass er Ihnen mehr EP abgeben muss. Während sich, falls Sie dadurch also von seinen EP profitieren (weil diese höher sind als das was er von Ihnen bekommt), sich ihre EM-Rente bereits ab Scheidungsurteil erhöhen kann, während er den 'Abzug' dann erst spürt, wenn er selbst in Rente geht. Dies wiederum hängt aber auch mit davon ab, ob Ihre EM-Rente befristet oder unbefristet bewilligt ist, weil es hier dann auch wieder Unterschiede in den Berechnungen gibt. Aber wie schon gesagt, das kann man ohne vorliegende Daten nicht weiter erläutern oder gar vorrechnen. Wenn Sie aber noch ein gutes Verhältnis zu Ihrem Mann haben, lassen Sie sich doch einen gemeinschaftlichen Beratungstermin bei der DRV geben, dann kann Ihnen dort erklärt werden, wie sich in Ihrem konkreten Fall der Versorgungsausgleich für Sie und auch für Ihren Mann auswirken würde und dann können Sie immer noch entscheiden, ob Sie sich lieber quasi jetzt sofort oder doch erst später scheiden lassen.
Ja sie ist befristet. Ich beziehe seit fast einem Jahr die Erwerbsminderungsrente und habe jetzt noch knapp zwei Jahre bis zur Prüfung.
Abschlägeam 01.08.2022 | 00:21
Zitat von Heidrun anzeigen
Heidrun schrieb

Das heißt, dass eine längere Ehe mir aus Rentensicht nichts bringen würde, da auch meine Rentenpunkte bis zum 62. Lebensjahr mit eingerechnet werden? Entschuldigung für die doofen Nachfragen, aber ich bin gesundheitlich und aufnahmetechnisch momentan angeschlagen.[/quote]

Das kann man so pauschal nicht sagen.

Denn es hängt auch maßgeblich mit davon ab, wieviel Ihr Mann, der ja nach Ihren Angaben noch arbeitet, nun noch an EP erwirtschaftet, von denen er dann (auf die Ehezeit bezogen) die Hälfte abgeben muss.

Auch Sie müssen die Hälfte abgeben. Und dies eben auch unter der Berücksichtigung der Zurechnungszeit. Aber auch nur bezogen auf die Ehezeit.

Da Sie ja immer noch verheiratet sind, zählen also auch seine Einkünfte mit, die er nach der Trennung aber eben innerhalb der Ehezeit noch erwirbt.

Da kann es, je nach Höhe seiner Einkünfte, durchaus auch ziemlich 'egal' sein, wieviel Sie ihm auch aus der Zurechnungszeit mit abgeben müssen, weil vielleicht sein Einkommen so hoch ist, dass er Ihnen mehr EP abgeben muss.

Während sich, falls Sie dadurch also von seinen EP profitieren (weil diese höher sind als das was er von Ihnen bekommt), sich ihre EM-Rente bereits ab Scheidungsurteil erhöhen kann, während er den 'Abzug' dann erst spürt, wenn er selbst in Rente geht. Dies wiederum hängt aber auch mit davon ab, ob Ihre EM-Rente befristet oder unbefristet bewilligt ist, weil es hier dann auch wieder Unterschiede in den Berechnungen gibt.

Aber wie schon gesagt, das kann man ohne vorliegende Daten nicht weiter erläutern oder gar vorrechnen.

Wenn Sie aber noch ein gutes Verhältnis zu Ihrem Mann haben, lassen Sie sich doch einen gemeinschaftlichen Beratungstermin bei der DRV geben, dann kann Ihnen dort erklärt werden, wie sich in Ihrem konkreten Fall der Versorgungsausgleich für Sie und auch für Ihren Mann auswirken würde und dann können Sie immer noch entscheiden, ob Sie sich lieber quasi jetzt sofort oder doch erst später scheiden lassen.

[/quote]

Ja sie ist befristet. Ich beziehe seit fast einem Jahr die Erwerbsminderungsrente und habe jetzt noch knapp zwei Jahre bis zur Prüfung.

...
Ja sie ist befristet. Ich beziehe seit fast einem Jahr die Erwerbsminderungsrente und habe jetzt noch knapp zwei Jahre bis zur Prüfung.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 endet die Zurechnungszeit mit 65J 10M. Hatten Sie also 'Rentenpunkte bis zum 62. Lebenjahr...' aus den vorherigen Beiträgen anderer übernommen oder sind SIE jetzt (wenn Sie den Scheidungsantrag jetzt stellen würden) 62 Jahre alt? Wenn Sie also noch angeben würden, in welchem Monat Jahr Sie geboren wurden und in welchem Monat Jahr Sie geheiratet hatten, erhöhen Sie Ihre Chance, dass der 'DRV-Experte' am Montag Ihnen das vielleicht doch noch besser 'SIE betreffend' erklären kann, ohne Sie doch auch gleich nur zur Beratungsstelle zu schicken. Es gibt im Übrigen die Möglichkeit, dass Sie (und Ihr Mann) auf Antrag sich die Auswirkungen dort ausrechnen lassen können, ohne dass ein Scheidungsverfahren tatsächlich schon in Gang gesetzt wurde.
Abschlägeam 31.07.2022 | 22:50
Das kann man so pauschal nicht sagen. Denn es hängt auch maßgeblich mit davon ab, wieviel Ihr Mann, der ja nach Ihren Angaben noch arbeitet, nun noch an EP erwirtschaftet, von denen er dann (auf die Ehezeit bezogen) die Hälfte abgeben muss. Auch Sie müssen die Hälfte abgeben. Und dies eben auch unter der Berücksichtigung der Zurechnungszeit. Aber auch nur bezogen auf die Ehezeit. Da Sie ja immer noch verheiratet sind, zählen also auch seine Einkünfte mit, die er nach der Trennung aber eben innerhalb der Ehezeit noch erwirbt. Da kann es, je nach Höhe seiner Einkünfte, durchaus auch ziemlich 'egal' sein, wieviel Sie ihm auch aus der Zurechnungszeit mit abgeben müssen, weil vielleicht sein Einkommen so hoch ist, dass er Ihnen mehr EP abgeben muss. Während sich, falls Sie dadurch also von seinen EP profitieren (weil diese höher sind als das was er von Ihnen bekommt), sich ihre EM-Rente bereits ab Scheidungsurteil erhöhen kann, während er den 'Abzug' dann erst spürt, wenn er selbst in Rente geht. Dies wiederum hängt aber auch mit davon ab, ob Ihre EM-Rente befristet oder unbefristet bewilligt ist, weil es hier dann auch wieder Unterschiede in den Berechnungen gibt. Aber wie schon gesagt, das kann man ohne vorliegende Daten nicht weiter erläutern oder gar vorrechnen. Wenn Sie aber noch ein gutes Verhältnis zu Ihrem Mann haben, lassen Sie sich doch einen gemeinschaftlichen Beratungstermin bei der DRV geben, dann kann Ihnen dort erklärt werden, wie sich in Ihrem konkreten Fall der Versorgungsausgleich für Sie und auch für Ihren Mann auswirken würde und dann können Sie immer noch entscheiden, ob Sie sich lieber quasi jetzt sofort oder doch erst später scheiden lassen.
Heidrunam 01.08.2022 | 01:15
Ich bin im August 1987 geboren und habe im Oktober 2016 geheiratet.
VAGam 01.08.2022 | 07:53
Ich bin im August 1987 geboren und habe im Oktober 2016 geheiratet.
Sie haben im Oktober 2016 geheiratet und sind seitdem aber auch schon 6 Jahre getrennt lebend??? Von Oktober 2016 bis heute, Ende Juli 2022, sind es sogar weniger als 6 Jahre. Quasi geheiratet und sich umgehend wieder getrennt? Wow!
Bei der Begriffsstutzigkeit doch kein Wunder!
Sonntagam 01.08.2022 | 01:33
Sie haben im Oktober 2016 geheiratet und sind seitdem aber auch schon 6 Jahre getrennt lebend??? Von Oktober 2016 bis heute, Ende Juli 2022, sind es sogar weniger als 6 Jahre. Quasi geheiratet und sich umgehend wieder getrennt? Wow!
Drehrumbumam 01.08.2022 | 14:43
Ich bin im August 1987 geboren und habe im Oktober 2016 geheiratet.
Sie haben im Oktober 2016 geheiratet und sind seitdem aber auch schon 6 Jahre getrennt lebend??? Von Oktober 2016 bis heute, Ende Juli 2022, sind es sogar weniger als 6 Jahre. Quasi geheiratet und sich umgehend wieder getrennt? Wow!
Ohne das es böswillig klingt, ist der Ehemann am Ende ein Ausländer?
Abschlägeam 01.08.2022 | 14:49
Zitat von Drehrumbum anzeigen
Sie haben im Oktober 2016 geheiratet und sind seitdem aber auch schon 6 Jahre getrennt lebend??? Von Oktober 2016 bis heute, Ende Juli 2022, sind es sogar weniger als 6 Jahre. Quasi geheiratet und sich umgehend wieder getrennt? Wow!
Ohne das es böswillig klingt, ist der Ehemann am Ende ein Ausländer?
Auch wenn Sie (beide) anscheinend sehr neugierig sind, sind Ihre Vermutungen völlig irrelevant für die Beantwortung der ursprünglichen Frage.
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