Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Heidrun,
auch bei Beziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung wird der Ehezeitanteil grundsätzlich durch die Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ermittelt.
Der Ehezeitanteil ist nur dann aus Ihrer laufenden Rente zu ermitteln, wenn
es sich 1. um eine endgültige Rente handelt, die bis 67 voraussichtlich nicht mehr entzogen werden kann und 2. der Ehezeitanteil daraus höher ist als bei der Berechnung einer fiktiven Vollrente (s.o.)
Bei einer befristeten Rente kommt wohl bereits die erste Voraussetzung nicht zum Tragen.
Daher sind nur Ihre rentenrechtlichen Zeiten in der Ehezeit maßgeblich. Die in Ihrer Rente beinhaltete Zurechnungszeit wird dabei bis zum Ehezeitende als Anrechnungszeit wegen Rentenbezug bewertet und fließt in Ihren Ehezeitanteil ein.
Ob der zeitgleiche Ehezeitanteil Ihres Mannes höher oder niedriger ist, hängt von seinem Verdienst ab. Wenn Sie Ihre Scheidung davon abhängig machen wollen, sollten Sie beide, wie bereits von Abschläge vorgeschlagen, eine Eherechtsauskunft bei Ihrem jeweiligen rentenversicherungsträger beantragen. Für die Auskunftserteilung benötigen Sie keinen Rechtsanwalt oder Notar.
Wenn es Ihrem Mann und Ihnen um zusätzliche Versorgungsansprüche geht, können Sie diese im Übrigen auch außerhalb der Rentenversicherung im Scheidungsverfahren vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ja sie ist befristet. Ich beziehe seit fast einem Jahr die Erwerbsminderungsrente und habe jetzt noch knapp zwei Jahre bis zur Prüfung.Das heißt, dass eine längere Ehe mir aus Rentensicht nichts bringen würde, da auch meine Rentenpunkte bis zum 62. Lebensjahr mit eingerechnet werden? Entschuldigung für die doofen Nachfragen, aber ich bin gesundheitlich und aufnahmetechnisch momentan angeschlagen.Das kann man so pauschal nicht sagen. Denn es hängt auch maßgeblich mit davon ab, wieviel Ihr Mann, der ja nach Ihren Angaben noch arbeitet, nun noch an EP erwirtschaftet, von denen er dann (auf die Ehezeit bezogen) die Hälfte abgeben muss. Auch Sie müssen die Hälfte abgeben. Und dies eben auch unter der Berücksichtigung der Zurechnungszeit. Aber auch nur bezogen auf die Ehezeit. Da Sie ja immer noch verheiratet sind, zählen also auch seine Einkünfte mit, die er nach der Trennung aber eben innerhalb der Ehezeit noch erwirbt. Da kann es, je nach Höhe seiner Einkünfte, durchaus auch ziemlich 'egal' sein, wieviel Sie ihm auch aus der Zurechnungszeit mit abgeben müssen, weil vielleicht sein Einkommen so hoch ist, dass er Ihnen mehr EP abgeben muss. Während sich, falls Sie dadurch also von seinen EP profitieren (weil diese höher sind als das was er von Ihnen bekommt), sich ihre EM-Rente bereits ab Scheidungsurteil erhöhen kann, während er den 'Abzug' dann erst spürt, wenn er selbst in Rente geht. Dies wiederum hängt aber auch mit davon ab, ob Ihre EM-Rente befristet oder unbefristet bewilligt ist, weil es hier dann auch wieder Unterschiede in den Berechnungen gibt. Aber wie schon gesagt, das kann man ohne vorliegende Daten nicht weiter erläutern oder gar vorrechnen. Wenn Sie aber noch ein gutes Verhältnis zu Ihrem Mann haben, lassen Sie sich doch einen gemeinschaftlichen Beratungstermin bei der DRV geben, dann kann Ihnen dort erklärt werden, wie sich in Ihrem konkreten Fall der Versorgungsausgleich für Sie und auch für Ihren Mann auswirken würde und dann können Sie immer noch entscheiden, ob Sie sich lieber quasi jetzt sofort oder doch erst später scheiden lassen.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 endet die Zurechnungszeit mit 65J 10M. Hatten Sie also 'Rentenpunkte bis zum 62. Lebenjahr...' aus den vorherigen Beiträgen anderer übernommen oder sind SIE jetzt (wenn Sie den Scheidungsantrag jetzt stellen würden) 62 Jahre alt? Wenn Sie also noch angeben würden, in welchem Monat Jahr Sie geboren wurden und in welchem Monat Jahr Sie geheiratet hatten, erhöhen Sie Ihre Chance, dass der 'DRV-Experte' am Montag Ihnen das vielleicht doch noch besser 'SIE betreffend' erklären kann, ohne Sie doch auch gleich nur zur Beratungsstelle zu schicken. Es gibt im Übrigen die Möglichkeit, dass Sie (und Ihr Mann) auf Antrag sich die Auswirkungen dort ausrechnen lassen können, ohne dass ein Scheidungsverfahren tatsächlich schon in Gang gesetzt wurde....Ja sie ist befristet. Ich beziehe seit fast einem Jahr die Erwerbsminderungsrente und habe jetzt noch knapp zwei Jahre bis zur Prüfung.
Bei der Begriffsstutzigkeit doch kein Wunder!Ich bin im August 1987 geboren und habe im Oktober 2016 geheiratet.Sie haben im Oktober 2016 geheiratet und sind seitdem aber auch schon 6 Jahre getrennt lebend??? Von Oktober 2016 bis heute, Ende Juli 2022, sind es sogar weniger als 6 Jahre. Quasi geheiratet und sich umgehend wieder getrennt? Wow!
Ohne das es böswillig klingt, ist der Ehemann am Ende ein Ausländer?Ich bin im August 1987 geboren und habe im Oktober 2016 geheiratet.Sie haben im Oktober 2016 geheiratet und sind seitdem aber auch schon 6 Jahre getrennt lebend??? Von Oktober 2016 bis heute, Ende Juli 2022, sind es sogar weniger als 6 Jahre. Quasi geheiratet und sich umgehend wieder getrennt? Wow!
Auch wenn Sie (beide) anscheinend sehr neugierig sind, sind Ihre Vermutungen völlig irrelevant für die Beantwortung der ursprünglichen Frage.Sie haben im Oktober 2016 geheiratet und sind seitdem aber auch schon 6 Jahre getrennt lebend??? Von Oktober 2016 bis heute, Ende Juli 2022, sind es sogar weniger als 6 Jahre. Quasi geheiratet und sich umgehend wieder getrennt? Wow!Ohne das es böswillig klingt, ist der Ehemann am Ende ein Ausländer?
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.