Beim Versorgungsausgleich teilt das Familiengericht die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen auf. Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die insgesamt werthöhere Versorgung erworben hat, muss dem anderen die Hälfte des Wertunterschiedes abgeben und zwar unabhängig davon, ob er bereits Rentner ist oder noch arbeitet.
Der Ausgleich der Versorgungsanrechte findet grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems statt ("interne Teilung"). Jeder der beiden Ex-Partner erhält dabei ein eigenes Versorgungskonto bei dem jeweiligen Versorgungsträger.
Ein Ausgleich von Versorgungsansprüchen bei einem anderen Versorgungsträger (sog. "externe Teilung" - zum Beispiel über die gesetzliche Rentenversicherung) wird nur noch bei bestimmten Ausnahmefällen vorgenommen.
Das Vermögen Ihrer Ehefrau spielt beim Versorgungsausgleich keine Rolle. Dies ist eine Frage des Vermögensausgleichs.