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Zur Experten-Antwort springenSie haben leider nur eine Sachverhaltsdarstellung geschrieben, aber keine konkrete Frage gestellt.
Wie "..." bereits geschrieben hat, ist dies ein Forum, mit dem rechtlichen Fragen beantwortet werden sollen, und nicht ein Diskussionsforum über Sinn oder Unsinn von gesetzlichen Regelungen.
Allgemein kann man sagen, dass bei der Versorgung des beim Versorgungsausgleich Ausgleichsverpflichteten die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt wird, wenn der Ausgleichsberechtigte verstorben ist und aus dem Versorgungsausgleich nicht mehr als 36 Monate Leistungen (z. B. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) bezogen hat (= Anpassung wegen Tod). Da die frühere Ehefrau Ihres Ehemannes nach Ihren Angaben mehr als 36 Monate Rente bezogen hat, ist eine Anpassung der Versorgung Ihres Ehemannes nicht mehr möglich, d. h. seine Versorgung wird trotz des Todes seiner früheren Ehefrau auch weiterhin gekürzt.
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