Guten Martin,
ja, ein Anpassung wegen Todes ist möglich, wenn Ihre Exfrau nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften erhalten hat.
In dem von „sdfsdfsdf“ erwähnten älteren Forumsbeitrag finden Sie weitere Informationen.
Die Anpassung wegen Todes müssen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger formlos beantragen. Dazu können Sie sich auch an die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Zur Suche der Beratungsstelle im Internet: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Die Anpassung wegen Todes wirkt dann vom 1. des Monats nach Antragstellung.
Bitte bedenken Sie dabei folgendes:
Sollten bei Ihrer Ehescheidung das „neuen“ Recht ab 1.9.2009 angewandt worden sein und zu Ihren Gunsten Versorgungsanwartschaften von Ihrer Exfrau gutgeschrieben worden sein, würden diese ebenfalls von der Anpassung wegen Todes erfasst und erlöschen.
Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/geschiedene_ausgleich_rente.html