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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich-Anpassung bei Tod der Exfrau

von Martin18.05.2016 | 17:01
3003 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag, meine Exfrau ist inzwischen verstorben. Sie hat keine Rente bezogen. Kann meine Altersrente nun wieder angepasst werden, d. h. die Kürzung wieder rückgängig gemacht? Wenn ja, was muss ich machen. Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Martin,

ja, ein Anpassung wegen Todes ist möglich, wenn Ihre Exfrau nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften erhalten hat.

In dem von „sdfsdfsdf“ erwähnten älteren Forumsbeitrag finden Sie weitere Informationen.

Die Anpassung wegen Todes müssen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger formlos beantragen. Dazu können Sie sich auch an die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Zur Suche der Beratungsstelle im Internet: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Die Anpassung wegen Todes wirkt dann vom 1. des Monats nach Antragstellung.

Bitte bedenken Sie dabei folgendes:

Sollten bei Ihrer Ehescheidung das „neuen“ Recht ab 1.9.2009 angewandt worden sein und zu Ihren Gunsten Versorgungsanwartschaften von Ihrer Exfrau gutgeschrieben worden sein, würden diese ebenfalls von der Anpassung wegen Todes erfasst und erlöschen.

Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/geschiedene_ausgleich_rente.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

sdfsdfsdfam 18.05.2016 | 17:37
Ja, formlos einen Antrag stellen. Setzen Sie ein Schreiben auf "Hiermit beantrage ich die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleiches nach § 37 VersAusglG" Das reicht schon. Die Rückgängigmachung wirkt sich ab Folgemonat der Antragsstellung (Eingang bei der DRV) aus. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
MWXZam 18.05.2016 | 17:43
Falls möglich eine Sterbeurkunde beifügen.
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