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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich bei Betriebsrente und Rentnerprivileg

von Winter13.01.2019 | 22:19
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7 Antworten

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Hallo, wie läuft das denn, wenn eine Scheidung vor 2009 war, aber der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bzgl. der Betriebsrente aufgeschoben wurde auf einen späteren Zeitpunkt, wenn beide Ehepartner in Rente sind. Angenommen, der Ausgleichspflichtige (AP) ist auch vor 2009 in Rente gegangen, und der Ausgleichsberechtigte (AB) kommt jetzt in Rente. - Heißt das, der (deutlich jüngere) AB erhält nur solange eine Rente, wie der AG lebt? Weil er ja keine "eigenen, vom ausgleichspflichtigen Ehepartner unabhängigen Anwartschaften" erwirbt. (S. 24/25 in der Broschüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… - Greift das sog. Rentnerprivileg in dem Fall? - Erhält der AB dann genauso viel Rente, wie der AG weniger erhält? Handelt es sich dabei um einen Geldanspruch untereinander, oder wird das vom Versorgungsträger vorgenommen (auch wegen Sozialabgaben). Das Problem liegt ja evtl. im großen Altersunterschied und darin, daß der ältere Ehepartner bereits lange Zeit ungekürzte Rente bezogen hat. Ich bitte ggf. um Zahlenbeispiele. Vielen Dank im Voraus

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.01.2019 | 13:52

Hallo Winter,

das Thema "schuldrechtlicher Versorgungsausgleich" ist kein Thema der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher ist es mir im Rahmen dieses Forums leider auch nicht möglich, die Fragestellung - die einige vielschichtige Aspekte rund um das Thema beinhaltet - abschließend zu beantworten. Konkrete Auskünfte zu diesem Thema können Sie bei einem Fachanwalt oder einem mit dem Thema Versorgungsausgleich befassten Rentenberater erhalten.

Ungeachtet dessen möchte ich Ihnen hier noch ein paar allgemeingültige Hinweise zum gesetzlichen Rahmen geben:

Die Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist in den §§ 20 - 26 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Für den Ausgleich zwischen den früheren Ehegatten gelten die §§ 20 -24 VersAusglG. Den Ausnahmefall des Anspruchs für Hinterbliebenenversorgung nach Tod der ausgleichspflichtigen Person regeln die §§ 25 und 26 VersAusglG.

Damit überhaupt ein Anspruch auf einen schuldrechtlichen Ausgleich unter Ehegatten (wie im Gesetz so benannt) bestehen kann, muss in der ursprünglichen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich festgehalten sein, dass noch Ausgleichsansprüche für einen späteren schuldrechtlichen Ausgleich zu berücksichtigen sind. Zur späteren Durchführung dieses Ausgleichs bedarf es dann regelmäßig für die ausgleichsberechtigte Person eines vollstreckbaren Titels. Hierzu besteht neben der Möglichkeit einer formellen und wirksamen Vereinbarung unter den Ehegatten die Möglichkeit beim Familiengericht einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs zu stellen. Bezüglich der dafür erforderlichen Voraussetzungen verweise ich auf den Gesetzestext zu § 20 VersAusglG. Soweit daraus ein Titel erwirkt wurde, kann der schuldrechtliche Ausgleich durch Zahlung einer Ausgleichsrente in Höhe des vom Familiengericht festgestellten Betrages von der ausgleichspflichtigen Person an die ausgleichsberechtigte Person erfolgen. Alternativ kann dazu auch eine Abtretung in Höhe dieser Ausgleichsrente von der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person verlangt werden.

Mit diesen Ausführungen ist zwar zumindest auch ein Teil der konkret gestellten Fragen beantwortet. Für eine konkrete Antwort auf individuelle Fallgestaltungen reicht das jedoch sicher nicht aus. Wie aber eingangs dargestellt fällt dies nicht in den Aufgabenbereich der Rentenversicherungsträger. Folglich können dann an dieser Stelle letztlich auch keine individuellen Fragen dazu beantwortet werden. Abschließend hier auch noch der Hinweis, dass weitere Nachfragen zu dem Thema bzw. der ursprünglichen Fragestellung vom Experten zu dem eröffneten Thema deshalb auch nicht beantwortet werden können.

6 Antworten

Sommeram 14.01.2019 | 09:58
Wenn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bzgl. der Betriebsrente aufgeschoben wurde auf einen späteren Zeitpunkt, dann müsst ihr wieder zum Gericht und eine Klage einreichen, wenn ihr euch nicht einigen könnt.
Winteram 14.01.2019 | 11:52
Das weiß ich schon, beantwortet aber die Frage nicht. Warum will eigentlich das Gericht eine Auskunft über das gesamte Einkommen? Hängt die Berechnung für die Betriebsrente davon ab, oder weil auch der gesetzliche Versorgungsausgleich neu aufgerollt werden kann? Beantragt wurde deswegen nichts. Übrigens Tippfehler, AG = AP oben.
Winteram 14.01.2019 | 16:24
Kann niemand kurz erklären, wie ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich aussieht?
Privatam 14.01.2019 | 17:15
Hallo Winter, wussten Sie eigentlich, dass es sich bei den Expertinnen und Experten um MENSCHEN handelt (keine Roboter)? MfG
Schlitzohram 15.01.2019 | 10:46
Die Rentenversicherung wird nur ausführen, was das Gericht entscheidet. Also beim Anwalt ihres Vertrauens fragen. Besser noch mit Ex einigen, dann verdient kein Anwalt, keine Gerichtskosten, keine Minderung/Schlechterstellung der Betriebsrente.
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