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Zur Experten-Antwort springenHallo Winter,
das Thema "schuldrechtlicher Versorgungsausgleich" ist kein Thema der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher ist es mir im Rahmen dieses Forums leider auch nicht möglich, die Fragestellung - die einige vielschichtige Aspekte rund um das Thema beinhaltet - abschließend zu beantworten. Konkrete Auskünfte zu diesem Thema können Sie bei einem Fachanwalt oder einem mit dem Thema Versorgungsausgleich befassten Rentenberater erhalten.
Ungeachtet dessen möchte ich Ihnen hier noch ein paar allgemeingültige Hinweise zum gesetzlichen Rahmen geben:
Die Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist in den §§ 20 - 26 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Für den Ausgleich zwischen den früheren Ehegatten gelten die §§ 20 -24 VersAusglG. Den Ausnahmefall des Anspruchs für Hinterbliebenenversorgung nach Tod der ausgleichspflichtigen Person regeln die §§ 25 und 26 VersAusglG.
Damit überhaupt ein Anspruch auf einen schuldrechtlichen Ausgleich unter Ehegatten (wie im Gesetz so benannt) bestehen kann, muss in der ursprünglichen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich festgehalten sein, dass noch Ausgleichsansprüche für einen späteren schuldrechtlichen Ausgleich zu berücksichtigen sind. Zur späteren Durchführung dieses Ausgleichs bedarf es dann regelmäßig für die ausgleichsberechtigte Person eines vollstreckbaren Titels. Hierzu besteht neben der Möglichkeit einer formellen und wirksamen Vereinbarung unter den Ehegatten die Möglichkeit beim Familiengericht einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs zu stellen. Bezüglich der dafür erforderlichen Voraussetzungen verweise ich auf den Gesetzestext zu § 20 VersAusglG. Soweit daraus ein Titel erwirkt wurde, kann der schuldrechtliche Ausgleich durch Zahlung einer Ausgleichsrente in Höhe des vom Familiengericht festgestellten Betrages von der ausgleichspflichtigen Person an die ausgleichsberechtigte Person erfolgen. Alternativ kann dazu auch eine Abtretung in Höhe dieser Ausgleichsrente von der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person verlangt werden.
Mit diesen Ausführungen ist zwar zumindest auch ein Teil der konkret gestellten Fragen beantwortet. Für eine konkrete Antwort auf individuelle Fallgestaltungen reicht das jedoch sicher nicht aus. Wie aber eingangs dargestellt fällt dies nicht in den Aufgabenbereich der Rentenversicherungsträger. Folglich können dann an dieser Stelle letztlich auch keine individuellen Fragen dazu beantwortet werden. Abschließend hier auch noch der Hinweis, dass weitere Nachfragen zu dem Thema bzw. der ursprünglichen Fragestellung vom Experten zu dem eröffneten Thema deshalb auch nicht beantwortet werden können.
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