Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDie Rechtsgrundlagen zu unserer Aussage finden Sie in §§ 224 Abs. 1 FamFG, § 30 VersAusglG und §§ 76 Abs. 1 f., 101 Abs. 3 SGB VI.
Wenn das Familiengericht eine Begründung von Rentenanwartschaften in der Rentenversicherung vorgenommen hat, hat es § 16 VersAusglG angewendet.
Die Rechtsverbindlichkeit erhalten Sie durch einen Abänderungsbescheid der Rentenversicherung, den Ihr Rentenversicherungsträger nach Speicherung und Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts erteilen wird. Ein Antrag ist dazu nicht erforderlich.
Die Erwerbsminderungsrente erhöht sich grundsätzlich mit Ablauf des Monats der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Ggf. müssen Sie aber noch auf die Auszahlung durch den Rentenversicherungsträger bis zum Ablauf des Monats, bis zu dem die gleichzeitig gezahlte Versorgung an Ihre Ehefrau gemindert wird, warten.
Den bis dahin aufgelaufenen Nachzahlungsbetrag würden Sie DANN bei Ihrer früheren Ehefrau einfordern müssen.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.