Hallo Marion,
ergibt sich aus dem VAG, dass Partner A Anwartschaften an Partner B abgeben muss, wird die an A gezahlte Rente im Regelfall ab dem Folgemonat nach Durchführung des VAG gemindert. Ausnahmen kann es z. B. geben, wenn B noch keine Rente bezieht und ohne den VAG einen Unterhaltsanspruch gegen A hätte (auf Antrag, Entscheidung durch Familiengericht).