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Versorgungsausgleich bei früheren Renteneintritt als geschiedene Ex-Frau

von Kellermeier20.02.2008 | 14:22
1346 Ansichten
2 Antworten

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Ich gehe ca. 10 Jahre eher in Rente als meine Ex-Frau - bedingt durch unseren Altersunterschied. Mein Informationsstand ist folgender: ich bekäme den Versorgungsausgleich für den Zeitraum wo meine Ex-Frau noch arbeitet und ich bereits Rentner bin, nur dann ausgezahlt wenn ich Ehegatten-Unterhalt bezahle. Wenn das so ist, hat die Höhe des Ehegatten-Unterhaltes eine Bedeutung für den Erhalt des Versorgungausgleiches? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo "Kellermeier",

wenn der Ausgleichsverpflichtete der Ex-Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist, kann er den Antrag stellen, wegen § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich eine Kürzung seiner Rentenbezüge auszusetzen, solange bis seine Ex-Frau einen Rentenanspruch hat. Auf die Höhe des Unterhalts kommt es nicht an. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob Unterhalt tatsächlich gezahlt wurde, allein der Anspruch ist ausreichend.

Wenn Sie allerdings erst in vielen Jahren in Rente gehen, kann sich die Rechtslage und die Rechtsprechung schon wieder geändert haben. Fragen Sie daher bei der Rentenantragstellung nach.

1 Antworten

Johannam 20.02.2008 | 14:55
§ 5 VAHRG setzt voraus, dass der Berechtigte (Ihre geschiedene Ehefrau) gegen Sie einen ANSPRUCH auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil Sie zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung Ihrer Rente außerstande sind. Verlangt wird also lediglich ein Unterhaltsanspruch; die tatsächliche Leistung von Unterhalt durch Sie ist keine Anspruchsvoraussetzung. Es muss sich aber um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handeln; vertragliche Unterhaltsansprüche reichen nicht aus. Auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs kommt es für § 5 VAHRG nicht an. Auch geringfügige Unterhaltsbeträge können den Anspruch nach § 5 VAHRG auslösen, sofern Sie für die Lebensführung des Empfängers wirtschaftlich von Bedeutung sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird vom Versicherungsträger im Rentenverfahren geprüft.
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