Hallo "Kellermeier",
wenn der Ausgleichsverpflichtete der Ex-Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist, kann er den Antrag stellen, wegen § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich eine Kürzung seiner Rentenbezüge auszusetzen, solange bis seine Ex-Frau einen Rentenanspruch hat. Auf die Höhe des Unterhalts kommt es nicht an. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob Unterhalt tatsächlich gezahlt wurde, allein der Anspruch ist ausreichend.
Wenn Sie allerdings erst in vielen Jahren in Rente gehen, kann sich die Rechtslage und die Rechtsprechung schon wieder geändert haben. Fragen Sie daher bei der Rentenantragstellung nach.