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Experten-Antwort

"Versorgungsausgleich" bei nicht verheirateten Paaren mit Kindern nach der Trennung

von Simone22.01.2019 | 11:06
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3 Antworten

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Hallo! Ich habe mit meinem Ex-Lebensgefährten zwei Kinder (6 und 8 Jahre). Wir lebten 14 Jahre unverheiratet zusammen. Nun hat er sich getrennt. Wegen der Kindererziehung habe ich in den letzten 8 Jahren über einen Zeitraum von 1,5 Jahre nicht (Elternzeit) und über einen Zeitraum von 6,5 Jahre nur Teilzeit gearbeitet (zwischen 50 und 75%). Einen rechtlichen Anspruch auf Versorgungsausgleich habe ich nicht. Dennoch habe ich drei Fragen: 1. Kann mein Expartner freiwillig einen Versorgungsausgleich anbieten, so dass ich bei Eintritt in die Rente an seinen hohen Renteneinzahlungen, die er während der letzten 8 Jahre, in denen ich wegen unserer Kinder nur reduziert gearbeitet habe, partizipiere? 2. Könnte er die Rentenbeiträge, die ich in den letzten 8 Jahren wegen meiner Arbeitszeitreduzierung nicht geleistet habe, nachzahlen? Wer würde das Delta zur Vollzeitbeschäftigung berechnen? 3. Gibt es andere Möglichkeiten, dass wir zu einer gerechten Lösung bzgl. meiner zukünftiger Rentenhöhe kommen? Vielen herzlichen Dank für Ihren Rat!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Simone,

der gesetzliche Versorgungsausgleich betrifft nur verheiratete Paare.

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2 Antworten

Domoam 22.01.2019 | 11:34
Derlei Ansprűche gibt es nur für Eheleute, Sie werden ganz leer ausgehen, was den"Versorgungsausgleich"betrifft.Kindererziehungszeiten können jedoch rentenrelevant sein.
chiam 22.01.2019 | 12:52
Nein, vorhandene Entgeltpunkte an jemand anderen abzugeben ist (außerhalb des Versorgungsausgleichs bzw. Splittings, bei Eheleuten) nicht möglich. Auch das geht nicht. Nachträgliche Einzahlungen sind nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Übrigens wäre es auch seinerzeit nicht möglich gewesen, mehr einzuzahlen, weil Pflichtbeiträge (aus der Teilzeitbeschäftigung) die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ausschließen. Es ist allerdings die Frage, ob der Unterschied (Delta) so groß ist. Sie sollten sechs Jahre Kindererziehungszeiten haben, die entsprechen sechs Jahren durchschnittlichem Verdienst (Größenordnung 3000 Euro brutto). Bei einer parallelen Erwerbstätigkeit werden die Entgeltpunkte addiert, jedenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze (für Sie nur relevant, falls Sie trotz Teilzeit noch mehr als ca. 3000 Euro verdient haben). – Für die letzten zwei Jahre gilt das natürlich nicht mehr, da haben Sie tatsächlich „nur“ die Entgeltpunkte aus der Arbeit (und eine Berücksichtigungszeit, die eher nicht so große Auswirkung hat). Für die Zeit des Elterngelds andererseits nur die Entgeltpunkte aus der Kindererziehungszeit. Grundsätzlich kann er natürlich Ihnen Geld geben (rechtlich wohl eine Schenkung – auf Schenkungssteuer achten), das Sie entweder in eine private Altersvorsorge stecken können oder eventuell doch in die gesetzliche Rentenversicherung. Das ist z.B. möglich, falls Sie das 17. Lebensjahr (16. bis 17. Geburtstag) in der Schule verbracht haben und noch nicht 45 Jahre alt sind (Nachzahlung für Ausbildungszeiten).
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