Hallo Laie,
die vereinbarte Gütertrennung hat keine Auswirkung darauf, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird oder nicht. Nur wenn der Versorgungsausgleich per Parteienvereinbarung ausgeschlossen wurde, wird er nicht durchgeführt.
Darüber, ob ggf. andere Ausschlussgründe für die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorliegen, entscheidet das Familiengericht.
Ansonsten wird grundsätzlich für alle Alterversorgungsanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden, ein Versorgungsausgleich durchgeführt.
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich obliegt allein dem Familiengericht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung