Auch bei bereits laufendem Rentenbezug erfolgt grundsätzlich die Durchführung eines Versorgungsausgleiches, der sich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles des Amtsgerichtes auf die laufende Rentenzahlung(en) auswirkt.
Bezüglich der höhe der zu übertragenen Antwartschaften kommt es nicht allein auf (das letzte) rentenversicherungspflichtige Entgelt an, sondern die Rentenanwartschaften, die von den zu scheidenden Eheleuten im maßgeblichen Zeitraum erwirtschaftet haben. In welcher Höhe die daraufhin zu übertragenden Anwartschaften ausfallen werden, bleibt abzuwarten.