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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich Bundeswehrsoldat

von Kieler Sprotte16.07.2010 | 02:08
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo.Ich war 20 Jahre verheiratet.Meine Ehe wurde 2003 geschieden.Mein Exmann war in der DDR Bei der NVA schon Berufssoldat und ist nach der Wende bei der Deutschen Bundeswehr geblieben.Jetzt wird er 53 und als Berufssoldat endet bei den meisten da das Beamtenverhältnis. Er bekommt dann ein Rente, die aber wohl niedriger ausfallen soll, als bei den anderen Beamten, da er bei der NVA war.Ich weiß nicht genau wieviel weniger es sein soll, als normal. Jetzt nach dem neuen Gesetz von 2009 soll man da wohl was abändern können.Im würde auf Grund der Scheidung und der Versorgungsausgleich ab jetzt ,also ab 53 abgezogen werden.Auch wenn ich selber davon noch nichts habe.Jetzt überlegt er wie man das anders händeln könne.Ich bin mir nicht sicher, wie ich reagieren soll.Ich meine, ich war ja doch lang verheiratet.Und wenn ich einmal selbst die Rente erreichen sollte, oder aus gesundheitlichen Gründen oder was weiß ich noch alles, eher in Ruhestand gehen muß , dann bin ich natürlich froh über das kleine Zubrot des Versorgungsausgleiches.Ich war und bin immer in einem Arbeitsverhältnis gewesen, wenngleich ich aber immer weniger in der Lohntüte hatte und habe als er. Was würde passieren ,wenn man den Abzug des Versorgungsausgleiches bis zu seiner regulären Rente mit 65 bzw etwas länger, aussetzten würde.Gibts dann Einschänkungen für mich?Würde mich auf Antwort freuen.Werde aber auch mal einen Rentenberater aufsuchen. Danke

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Versorgungsausgleich wurde vom Familiengericht bei Ihrer Scheidung geregelt und ist seit Rechtskraft bindend.

Da Ihr früherer Ehemann bei Rechtskraft der Scheidung noch keine Versorgung bezogen hat, wird bei Ihm jetzt die Kürzung seiner Versorgung um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich sofort vorgenommen. Eine Aussetzung bis zum 65. Lebensjahr ist hier rechtlich nicht möglich.

Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs wäre bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nur dann möglich, wenn sich die Höhe der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften seit dem Scheidungsurteil geändert hätte. Damit würde sich aber nur die Höhe des Abschlags bzw. des Zuschlags ggf. ändern, nicht aber die Tatsache, dass die Versorgung Ihres früheren Ehemannes sofort mit Leistungsbeginn gekürzt wird.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Wie Batrix zutreffend ausgeführt hat, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der beim Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätten.

Die Kürzung ist dann in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen.

Für die ausgleichsberechtige Person ändert sich nichts, d. h. sie bekommt auch dann ab Beginn ihrer Versorgung den beim Urteil festgelegten Zuschlag, wenn der Abschlag beim Ausgleichspflichtigen wegen dieser Unterhaltsregelung ausgesetzt war.

Nachdem in Ihrer Frage nichts von einer Unterhaltszahlung stand, bin ich auf diese Möglichkeit nicht eingegangen.

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4 Antworten

Esseneram 16.07.2010 | 08:33
Der Versorgungsausgleich wird durch Beschluss/Urteil des Famillengerichtes geregelt. Da können Ihr Mann und Sie nicht nachträglich etwas dran ändern. Der Versorgungsausgleich ist kein Wunschkonzert sondern ein Gerichtsbeschluss der zu befolgen ist.
Batrixam 16.07.2010 | 10:35
Diese Anpassung hätte für Sie jedoch keine Konsequenzen - Sie erhalten die Zuschläge aus dem Versorgungsausgleich ab Ihrem Rentenbeginn.
Batrixam 16.07.2010 | 10:34
Eine vorübergehende Aussetzung des Versorgungsausgleiches (sog. Anpassung) ist - solange sie als Berechtigte noch keine Leistung beziehen - ggf. möglich, wenn Ihr geschiedener Ehegatte Unterhalt an Sie zahlt. Dann ist die Anpassung über das Familiengericht zu beantragen.
RFnam 16.07.2010 | 16:13
Ich denke, Sie machen sich hier um Ihre Rente Sorgen, die gar nicht bestehen. Sie haben etwas gehört oder gelesen, aber nicht richtig interpretiert. Nach Ihren Ausführungen wurden Ihnen durch den gerichtlichen Versorgungsausgleich zusätzliche Entgeltpunkte zuerkannt. Diese bleiben bis zum Ende alle Zeiten in Ihrem Versicherungskonto und fliessen bei jeder Renteinformation, Rentenauskunft und bei einer späteren Rentenberechnung in den Rentenbetrag ein. Sie als Begünstigte haben also nichts mehr zu befürchten. Sie bekommen Ihre Rente und der EX die seine. Und wenn Ihr EX irgendwelche Anträge bei seinem Rentenversicherungsträger auf der Grundlage des "Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) Inkrafttreten: 01.09.2009" stellt , hat das keinerlei Einfluss auf die Ihnen gutgeschriebenen Entgeltpunkte und Ihre spätere Rente. In Frage käme hier der § 37: § 37 VersAusglG Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen. (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. (3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird. Sie sehen also, als ausgleichsberechtigte Person haben Sie zu Lebzeiten nichts zu befürchten (hinterher ist es Ihnen sowieso egal). Nur wenn es andersherum gewesen wäre, also Sie an Ihren EX Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich hätten abgeben müssen, nur dann wäre Ihre Anfrage berechtigt gewesen, und Sie hätten diesen § eventuell in Anspruch nehmen können. Sparen Sie sich also das Geld für einen Rentenberater.
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