Der Versorgungsausgleich wurde vom Familiengericht bei Ihrer Scheidung geregelt und ist seit Rechtskraft bindend.
Da Ihr früherer Ehemann bei Rechtskraft der Scheidung noch keine Versorgung bezogen hat, wird bei Ihm jetzt die Kürzung seiner Versorgung um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich sofort vorgenommen. Eine Aussetzung bis zum 65. Lebensjahr ist hier rechtlich nicht möglich.
Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs wäre bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nur dann möglich, wenn sich die Höhe der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften seit dem Scheidungsurteil geändert hätte. Damit würde sich aber nur die Höhe des Abschlags bzw. des Zuschlags ggf. ändern, nicht aber die Tatsache, dass die Versorgung Ihres früheren Ehemannes sofort mit Leistungsbeginn gekürzt wird.