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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Maja02.04.2012 | 15:23
1586 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Unter welchen Voraussetzungen (außer dem Tod der ausgleichsberechtigten Person) ist die Abänderung/Aufhebung des Versorgungsausgleichs möglich. Kann auch die Ungleichverteilung (geringe Altersrente für Schwerbehinderte des Ausgleichsverpflichteten auf der einen Seite, gut situierte neue Beziehung auf der Seite der Frau) eine Rolle spielen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt die "Anpassung" des Versorgungsausgleichs in folgenden Fällen.

- Unterhaltsanspruch eines Ehepartners:

Ihre Rente wird nicht oder nur teilweise gemindert, wenn Ihr früherer Ehepartner ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat und selbst noch keine Rente aus einem im

Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhält. Hierüber entscheidet das Familiengericht.

- Rentner wegen Erwerbsminderung oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze:

Diese Anpassungsregelung kommt nur in Frage, wenn Sie nach dem neuen Recht über den Versorgungsausgleich geschieden wurden (Recht seit 01.09.2009).

- Tod eines Ehepartners:

Ihre Rente wird nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn Ihr früherer Ehepartner gestorben ist und selbst höchstens 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erhalten hat.

- Eine Abänderung hingegen ist zum Beispiel möglich, wenn sich der Wert eines ausgeglichenen Anrechts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach dem Ende der Ehezeit wesentlich verändert hat.

Die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach dem ab 1. September 2009 geltenden Recht kann sich auf das Anrecht beschränken, dessen auszugleichender Wert sich verändert hat.

Wird dagegen eine nach altem Recht ergangene Versorgungsausgleichsentscheidung abgeändert, wird der gesamte Ausgleich nochmals überprüft. Achtung Totalrevision -bevor Sie einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen, sollten Sie die Erfolgsaussichten prüfen!

Der Versorgungsausgleich gleicht die in der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Anrechte aus. Anrechte, die nach der Ehescheidung entstehen, wurden und werden nicht ausgeglichen. Spätere Änderungen der Einkommensverhältnisse (z.B. neuer wohlhabender Lebensgefährte der Geschiedenen) führen nicht zum Anspruch auf Anpassung/Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.

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1 Antworten

Majaam 02.04.2012 | 17:44
vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Deutsche Rentenversicherung
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