Guten Morgen,
leider geben die vorstehenden Antworten (insbesondere die von W*lfgang) die Rechtslage nicht korrekt wieder. Daher möchte ich noch einmal ausführlich den von Ihnen dargestellten Sachverhalt beurteilen. Zum Nachlesen für alle zitiere ich die maßgeblichen Vorschriften.
Richtig ist, dass Sie kein Wahlrecht im Sinne von § 15 VersAusglG beim Ausgleich einer Beamtenversorgung, die keine interne Teilung kennt, besitzen. Die Beamtenversorgung ist vielmehr zwingend auf Basis von § 16 VersAusglG auszugleichen. Danach ist ein nicht intern teilungsfähiges Anrecht aus einem öff.-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (z.B. regelmäßig bei Länder- und Kommunalbeamten) stets durch Begründung beim Träger der Rentenversicherung auszugleichen (§ 16 Abs. 1 VersAusglG). Die Zielversorgung liegt immer bei dem Träger, bei dem Ihr Versicherungskonto geführt wird (§ 127 Abs. 1 SGB VI).
Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wird die auszugleichende Beamtenversorgung also im Wege der Begründung (bis Ende August 2009 nannte man das auch "Quasi-Splitting") Ihrem Rentenkonto zugeschlagen.
Aus der Begründung von Rentenanwartschaften erhalten Sie einen Zuschlag zu Ihrer Rente (§ 76 SGB VI). Dieser Zuschlag wird mit dem Folgemonat der Rechtskraft der Entscheidung zu Ihrer Rente gezahlt (§ 224 Abs. 1 FamFG, § 101 Abs. 3 SGB VI). Ggf. muss aber die Minderung der Versorgung bei der ausgleichsverpflichteten Person abgewartet werden (§ 30 VersAusglG).
Es spielt somit beim Ausgleich einer Beamtenversorgung keine Rolle, ob Sie
- schon eine Rente oder
- welche Rente Sie beziehen.
Ich vermute, dass im Rahmen Ihre Anfrage beim Rentenversicherungsträger "etwas in den falschen Hals geraten ist" oder eine klarstellende Formulierung schlicht und einfach vergessen wurde.
Deswegen hätte ein Anruf bei der DRV Bund sicherlich etwas gebracht.