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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich Frühpensionierte Beamtin

von Rolf Baumgart25.02.2015 | 12:43
1014 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. Ich hzuab da eine Frage: Ich erwerbstätiger Angestellt, Sie frühpensionierte Postbeamtin. Nun wurde die Scheidung ausgesprochen, die Rechtzskraft tritt übermorgen ein. Der Versorgungsausgleich sieht vor, das sie von mir 555€ und ich von ihr 512€ zu bekommen habe. Sie bekanm die Mitteilung das schon zum März die Bezüge um die 512€ gekürzt werden. Ich werde noch 15 Jahre erwerbstätig sein. Frage: Bekommt sie nun einen Ausgleich von meiner Rentenversicherung oder fehlen ihtr die nächsten Jahre diese 512€? Danke, Rolf

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.02.2015 | 10:59

Guten Tag Herr Baumgart,

in diesem Fall könnten, wie bereits von rosebud angeführt, die §§ 35, 36 VerssAusglG zur Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person für Ihre zukünftige Ex-Ehefrau eine Lösung sein:

„...Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität

... erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt....“

Adressat dieses Antrages auf Anpassung müsste im Fall Ihrer zukünftigen Ex-Ehefrau die Versorgungsdienststelle sein, welche die Pension zahlt.

Dabei wäre zu beachten, dass die Anpassung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, wirkt.

Weitere Details bzw. die übrigen Sachverhalte, die im weiteren Verlauf bereits angesprochen wurden, sind Fragen des Familienrechts und sollten deshalb mit dem Anwalt/ der Anwältin geklärt werden.

6 Antworten

Kapunktam 25.02.2015 | 12:57
Beides sie bekommt 555,- und verliert 512,- aber ganz ehrlich - das kann ihnen doch egal sein, denn sie beziehen noch keinen rentenbezug
rosebudam 25.02.2015 | 13:05
Sie wird aus den in der Rentenversicherung im Wege der internen Teilung übertragenen Anwartschaften noch KEINEN Anspruch geltend machen können, weil Sie schon die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Um die Kürzung Ihrer Pension zu verhindern, sollte Sie einen Antrag auf "Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze" nach §§ 35, 36 VersAusglG stellen. Der Antrag muss von ihr bei Ihrem Versorgungsträger (pensionszahlende Stelle) noch im Februar gestellt werden, damit die "Kürzung" ab 03/2015 "ausgesetzt" werden kann. Ein formloses Schreiben sollte ausreichen.
Rolf Baumgartam 25.02.2015 | 13:20
Egal ist es leider nicht, da ich darauf angeweisen bin das sie schnellstmöglich die gemeinsch. ETW übernimmt und ja wissen muss, was sie zur Verfügung hat.
Rolf Baumgartam 25.02.2015 | 13:23
Wie wäre es wenn der Versorgungsausgleich zurückgenommen wird, was mein Anwalt vorschlag. Sind dann die Bezüge bei ihr wieder wei gehabt.. abzüglich natürich des Fam. Zuschlages..etc. Danke
Kapunktam 25.02.2015 | 16:26
dann aber ranhalten, wenn die rechtskraft übermorgen eintritt. Meines Wissens nach müssen aber beide Ehepartner mit der Nicht-Durchführung des Versorgungsausgleiches einverstanden sein.
W*lfgangam 25.02.2015 | 21:36
...und der Familienrichter muss die Differenz als zulässig für den Verzicht absegnen. Immerhin bleiben dann 33 EUR zugunsten von Rolf Baumgart übrig. Nebenbei werden wohl auch noch weitere Gerichts-/Anwaltsgebühren fällig. Aus Sicht der künftigen EX würde ich alles so laufen lassen, da Sie die volle Pension ja über den Umweg 'Anpassung' (sh. rosebuds Beitrag) erhält. > Egal ist es leider nicht, da ich darauf angeweisen bin das sie schnellstmöglich die gemeinsch. ETW übernimmt und ja wissen muss, was sie zur Verfügung hat. Das sind eigentliche Gedanken, die sich ein erfahrener Anwalt bzw. beide Parteien bereits im Vorfeld hätten machen müssen, um jetzt nicht in Zeitverzug zu kommen. Gruß w.
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