Hallo Petra,
beim Versorgungsausgleich werden sämtliche Anrechte ausgeglichen, die während der Ehezeit erworben werden.
Wenn nun in Ihrem Beispielsfall der ältere Ehepartner nur in den ersten 5 Jahren rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hat, nicht aber in den weiteren 10 Jahren auf Grund des Rentenbezugs, dann werden auch nur die auf Grund dieser rentenrechtlichen Zeiten erworbenen Anrechte ausgeglichen. Da er während des Rentenbezugs keine Anrechte mehr erworben hat, gibt es auch nichts zum Ausgleichen.
Anders wäre es, wenn er während des Rentenbezugs zum Beispiel weiter gearbeitet hätte. Dann hätte er weitere Anrechte erworben, die auch ausgeglichen würden.