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Versorgungsausgleich Ost - West/Beitragsbemessungsgrenzen

von Moni31.10.2010 | 18:52
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Bei mir wird jetzt der Versorgungsausgleich für den Zeitraum 09/1977 bis 02/1996 durchgeführt. Ich habe seit der Wende immer in Berlin-West gearbeitet, mein Exmann in Berlin-Ost. Beide hatten wir vor und nach der Wende unseren Wohnsitz in Berlin-Ost. In Berlin-Ost waren damals die Beitragsbemessungsgrenzen wesentlich niedriger als in Berlin-West. Er verdiente ein Vielfaches von dem (über 100.000,- DM) , was ich bekam, mußte aber dafür keine Rentenversicherungbeiträge in voller Höhe entrichten, während ich für mein gesamtes Einkommen Beiträge zu entrichten hatte. Jetzt soll jeder die Hälfte der Rentenpunkte des anderen erhalten. Er erhält jetzt von mir für diesen Nachwendezeitraum wesentlich mehr Punkte, als ich von ihm übertragen, obwohl ich weitaus weniger verdient habe als er. Kann man dagegen etwas tun? Das ist doch ungerecht. Es scheint ja in irgendeiner Weise auch ein Barwert zum Ausgleich herangezogen worden zu sein, der maßgebend ist, dass jeder den gleichen Anspruch erhält. Kann ich gegen den Vorschlag des Gerichts Widerspruch einlegen wenn dadurch so eine Ungerechtigkeit entsteht?

2 Antworten

Heinericham 01.11.2010 | 08:53
Hallo, schauen sie nach ob alles (auch private Altersvorsorge) mit ausgeglichen wird. Ansonsten können Sie höchstens für einen höheren Ausglaich wegen des Zugewinns in der Ehezeit rechenen. Einen höheren Ausgleich, da Ihr Ehepartner über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat gibt es nicht.
-am 01.11.2010 | 11:47
Für Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat Ihr Ex-Mann keine Rentenansprüche erworben. Somit ergibt sich für dieses Arbeitsentgelt auch kein höherer Ausgleichsbetrag. Wenn Sie den Vorschlag des Gerichtes über die hälftige Aufteilung der Rentenanwartschaften als grob unbillig empfinden, sollten Sie dies (ggf. nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt) vor Gericht so vortragen. Ob in Ihrem Fall dann eine abweichende Entscheidung möglich ist, liegt im Ermessen des Gerichts.
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