Wie RFn bereits geschrieben hat, ist für die Durchführung des Vorsorgungsausgleiches das Familiengericht zuständig. Eine Entscheidung im Rahmen des Rentenantrages ist nicht möglich.
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Wie RFn bereits geschrieben hat, ist für die Durchführung des Vorsorgungsausgleiches das Familiengericht zuständig. Eine Entscheidung im Rahmen des Rentenantrages ist nicht möglich.
Über den Versorgungsausgleich insgesamt und damit auch über die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung wird vom Familiengericht im Zusammenhang mit der Scheidungssache im Urteil entschieden. Ohne ein Scheidungsurteil kann vom Rentenversicherungsträger kein Versorgungsausgleich angesetzt werden.
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