Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenWie bereits weiter oben im Forum zutreffend ausgeführt, findet ab dem 01.09.2009 alleine § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VAusglG) Anwendung. Für die Anwendung einer Übergangsregelung i.S. des § 49 VAusglG ergibt sich kein Hinweis.
Zu Ihrer 1. Frage:
Bis zur Einführung des § 37 VAusglG galt § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) wenn der Ausgleichsberechtigte verstorben ist und aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt wurden.
Hier waren insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors –fiktiv- berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten dem erworbenen Anrecht (gemeint sind hier die aus den übertragenen Anwartschaften tatsächlich an die Verstorbene gezahlten Geldleistungen) gegenüber zu stellen.
Wir gehen davon aus, dass der Berater ggf. dies meinte und hier den Begriff „Vollrente wegen Alters“ im „Hinterkopf“ hatte. Das andererseits die „alten Scheidungsgesetze“ welche bis 30.06.1977 galten gemeint waren, schließen wir aus, da diese keinen Versorgungsausgleich vorsahen.
Durch § 37 VAusglG kann im Einzelfall ggf. eine Verbesserung insoweit erzielt werden, als dass eine Ablehnung gem. § 4 VAHRG -wegen überschrittenem Grenzbetrag- aber unter 3-jährigem Leistungsbezug gem. § 37 VAusglG anders zu entscheiden ist, da hier keine Beträge mehr verglichen werden, sondern nur alleine auf die Dauer des Leistungsbezuges unter Berücksichtigung der übertragenen Anwartschaft aus dem Versorgungsausgleich abgestellt wird.
Zu Ihrer 2. Frage:
Aufgrund der von Ihnen genannten Begründung der Ablehnung sehen wir leider keine Erfolgsaussicht. Sofern lediglich eine „Verzögerungsnachricht“ erstellt worden wäre, sollte erneut ein Antrag gestellt werden. Mit „Verzögerungsnachricht“ ist gemeint, dass die Mitteilung der Rentenversicherung darauf hinweisen würde, dass erst abschließend über Ihren Antrag auf Anpassung gem. § 37 VAusglG entschieden wird, wenn Sie tatsächlich Rente beantragen. Dies ist aber offenbar nicht zutreffend.
Zu Ihrer 3. Frage:
Eine Information des Ausgleichspflichtigen erfolgt regelmäßig durch die Rentenversicherung, sofern diese vom Tod des Ausgleichsberechtigten Kenntnis erlangt. Wir gehen davon aus, dass dies seinerzeit erfolgt ist. Aber bei dieser Hinweispflicht wurde –wie auch in der Entscheidung über Ihren Antrag- nach den bekannten Umständen zutreffend gem. § 37 VAusglG informiert und entschieden. Da die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Tod gem. § 37 VAusglG nicht erfüllt sind, kommt auch eine Erstattung von Beträgen zur Begründung einer Anwartschaft bzw. zum Ausgleich einer Minderung (hier sind zusätzliche Zahlungen an die Rentenversicherung und nicht die monatliche Minderung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs gemeint) nicht in Betracht.
... denn am schlimmsten sind die Blablabla-W*lfgangs......Letzte Woche war ich bei einem Versicehrungsberater der Deutschen Rentenversicherung;-) Okay Bob, im "Amateurlager" Gute und schlechte Berater gibt es natürlich auf allen Seiten, ich will sicher keine Diskussion dazu lostreten ... Gruß w.
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