Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Versorgungsausgleich rückgängig machen

von Bob16.12.2014 | 16:28
1488 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, nachdem ich als ausgleichspflichtiger Ehegatte vom Tod meiner geschiedenen Frau erfahren habe, habe ich einen Anrtag bei meinem Rentenversicherungsträger gestellt, den Abschlag aus meinem Rentenkonto zu entfernen. Ich erhielt einen ablehnen Bescheid mit der Begründung (und diese zweifle ich auch nicht an), dass meine Frau länger als 36 Monate den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich in einer Rente erhalten hat, und somit das Ganze für mich umunkehrbar ist. Als Rechtsgrundlage steht da § 37 Versorgungsausgleichsgesetz. Das Ganze ist nun DREI Jahre her. Letzte Woche war ich bei einem Versicehrungsberater der Deutschen Rentenversicherung um einen Antrag auf die Regelaltersrente zu stellen. Beim Ausfüllen kam wieder das Thema auf und er gab mir den Tipp noch einmal einen Antrag auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleiches zu stellen mit der Begründung: "dass meine Ehescheidung noch nach dem "alten" Scheidungsgesetzen rechtskräftig wurde und somit auch die Rückgängigmachung der Entgeltpunkte nach den alten Gesetzen mir wieder Gut geschrieben werden kann, da meine Ex-Frau ihr gesetzliches Rentenalter beim Ableben noch nicht erreicht hat." 1.) Was sind die "alten" Scheidungsgesetze? 2.) Macht die Begründung des Versicherungsberaters Sinn? Gibt es Erfolgsaussichten (ggf. mit Wenn's und Aber's)? 3.) Wenn es Sinn macht, hätte damals nicht 2011 der Rentenversicherungsträger dies auch selbst prüfen/sehen müssen? Falls es wichtig ist: Meine Ex-Frau bezog eine alte BU-Rente Ich will zum 01.02.2015 in Rente gehen.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.12.2014 | 14:40

Wie bereits weiter oben im Forum zutreffend ausgeführt, findet ab dem 01.09.2009 alleine § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VAusglG) Anwendung. Für die Anwendung einer Übergangsregelung i.S. des § 49 VAusglG ergibt sich kein Hinweis.

Zu Ihrer 1. Frage:

Bis zur Einführung des § 37 VAusglG galt § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) wenn der Ausgleichsberechtigte verstorben ist und aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt wurden.

Hier waren insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors –fiktiv- berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten dem erworbenen Anrecht (gemeint sind hier die aus den übertragenen Anwartschaften tatsächlich an die Verstorbene gezahlten Geldleistungen) gegenüber zu stellen.

Wir gehen davon aus, dass der Berater ggf. dies meinte und hier den Begriff „Vollrente wegen Alters“ im „Hinterkopf“ hatte. Das andererseits die „alten Scheidungsgesetze“ welche bis 30.06.1977 galten gemeint waren, schließen wir aus, da diese keinen Versorgungsausgleich vorsahen.

Durch § 37 VAusglG kann im Einzelfall ggf. eine Verbesserung insoweit erzielt werden, als dass eine Ablehnung gem. § 4 VAHRG -wegen überschrittenem Grenzbetrag- aber unter 3-jährigem Leistungsbezug gem. § 37 VAusglG anders zu entscheiden ist, da hier keine Beträge mehr verglichen werden, sondern nur alleine auf die Dauer des Leistungsbezuges unter Berücksichtigung der übertragenen Anwartschaft aus dem Versorgungsausgleich abgestellt wird.

Zu Ihrer 2. Frage:

Aufgrund der von Ihnen genannten Begründung der Ablehnung sehen wir leider keine Erfolgsaussicht. Sofern lediglich eine „Verzögerungsnachricht“ erstellt worden wäre, sollte erneut ein Antrag gestellt werden. Mit „Verzögerungsnachricht“ ist gemeint, dass die Mitteilung der Rentenversicherung darauf hinweisen würde, dass erst abschließend über Ihren Antrag auf Anpassung gem. § 37 VAusglG entschieden wird, wenn Sie tatsächlich Rente beantragen. Dies ist aber offenbar nicht zutreffend.

Zu Ihrer 3. Frage:

Eine Information des Ausgleichspflichtigen erfolgt regelmäßig durch die Rentenversicherung, sofern diese vom Tod des Ausgleichsberechtigten Kenntnis erlangt. Wir gehen davon aus, dass dies seinerzeit erfolgt ist. Aber bei dieser Hinweispflicht wurde –wie auch in der Entscheidung über Ihren Antrag- nach den bekannten Umständen zutreffend gem. § 37 VAusglG informiert und entschieden. Da die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Tod gem. § 37 VAusglG nicht erfüllt sind, kommt auch eine Erstattung von Beträgen zur Begründung einer Anwartschaft bzw. zum Ausgleich einer Minderung (hier sind zusätzliche Zahlungen an die Rentenversicherung und nicht die monatliche Minderung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs gemeint) nicht in Betracht.

4 Antworten

KSCam 16.12.2014 | 17:33
Daraus wird nichts werden. Nach den alten (bis 2008 ?) geltenden Regelungen war ein VAG schon dann nicht mehr "umkehrbar" wenn die Frau 2 Jahre Rente bezogen hatte. Jetzt sind das 3 Jahre. Es ist also für die Männer sogar besser geworden. Wenn Ihre EX-Frau also vor dem Tod schon mehr als 3 Jahre Rentnerin war ist weder nach neuem noch nach alten Recht was möglich. So gesehen hätte die DRV auch von sich aus nichts prüfen müssen. Pech gehabt.......
Testeram 16.12.2014 | 18:08
Meinte der Berater ggf. die Regelung des § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich -VAHRG-? Die Regelung des § 4 VAHRG galt bis zum Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes -VersAusglG- am 01.09.2009 und gem. § 49 -VersAusglG- auch für vor dem 01.09.2009 gestellte Anträge auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleiches weiter. Nach Ihren Angaben wurde der Antrag 2011 gestellt weshalb m.E. nur § 37 VersAusglG Anwendung findet => insoweit hat die DRV wohl zutreffend geprüft. Bei den seinerzeit anzustellenden Prüfungen zu § 4 VAHRG spielte das "..gesetzliche Rentenalter" aber keine Rolle. Hier wurde ein Grenzbetrag ermittelt welcher -wenn er überschritten war- eine Rückgängigmachung ausschloss. Bei Berücksichtigung einer "alten" BU-Rente und einer Antragstellung im Jahr 2011 wäre wahrscheinlich auch bei § 4 VAHRG eine Rückgängigmachung ausgeschlossen gewesen. Ich würde den "Berater" doch nochmal gezielt fragen, was er mit seiner Anregung meinte.
W*lfgangam 16.12.2014 | 19:33
;-) Okay Bob, im "Amateurlager" bekommen Sie auch solche Auskünfte. Gut, bei Ihrer Frage geht es schon etwas in die Tiefe des Rentenrechts und der Versichertenberater war sicher überzeugt, die richtige Antwort gegeben zu haben ...nur, wie oft wird es das wohl im Jahr gefragt? Da kann kein nachhaltiges Wissen entstehen – wovon Sie als ahnungsloser/vertrauender Versicherter natürlich keine Kenntnis haben. Gute und schlechte Berater gibt es natürlich auf allen Seiten, ich will sicher keine Diskussion dazu lostreten ... Gruß w.
Gackiam 16.12.2014 | 20:55
Letzte Woche war ich bei einem Versicehrungsberater der Deutschen Rentenversicherung
;-) Okay Bob, im "Amateurlager" Gute und schlechte Berater gibt es natürlich auf allen Seiten, ich will sicher keine Diskussion dazu lostreten ... Gruß w.
... denn am schlimmsten sind die Blablabla-W*lfgangs......
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026