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Versorgungsausgleich rückgängig machen

von ansgar05.05.2009 | 14:25
2152 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin 2004 geschieden worden. Der Versorgungsausgleich hat stattgefunden. Meine ex-Ehefrau ist eine gewisse Zeit nach der Scheidung schwer erkrankt und hat ab einem mir unbekannten Zeitpunkt eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen. Nunmehr ist sie leider verstorben. Möglicherweise hat sie nur einen unwesentlichen Anteil des aus dem Versorgungsausgleich resultierenden Rentenanspruch als Rente erhalten. Meine Fragen lauten nun: 1.) Wird der Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente in der Bewertung einer evtl. Unwesentlichkeitsgrenze für die Möglichkeit der Rückübertragung des Versorgungsausgleichs überhaupt gewertet? 2.) Gibt es überhaupt eine Möglichkeit, in einem solchen Fall etwas vom Versorgungsausgleich zurückzuholen und wenn ja, wie? Ich hoffe, mich einigermaßen verständlich ausgedrückt zu haben und freue mich auf Antworten. Gruß ansgar

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die aus dem Konto des Ausgleichsberechtigten(Ihre geschiedene Frau) gewährten Leistungen (EU-RT), die auf den Versorgungsausgleich entfallen, dürfen zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Zugangsfaktor berechneten Vollrente wegen Alters aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen.

Ob dieser Grenzbetrag überschritten wurde können Sie unter Ihrer Versicherungsnummer bei Ihrem RV-Träger beantragen (spätestens bei Ihrem eigenen RT-Antrag), gem. § 4 VAHRG.

3 Antworten

Ahaam 05.05.2009 | 15:05
1.) ja, auch eine EM-Rente der 'Begünstigten' zählt bei der 'Grenzbetragsermittlung' 2.) Antrag wegen Härtefall und Rückübertragung der Werte aus dem Vers.Ausgleich beim RV-Träger, der zuletzt für die geschiedene Frau zuständig war. Vmtl. wird eine Entscheidung ausgesetzt, bis Sie selbst in Rente kommen (es könnten ja noch andere Ansprüche aus dem Rentenkonto der Frau entstanden sein, z.B. Halbwaisen etc.) - soll sich künftig ändern, aber wohl nur für künftige Fälle...?!
ansgaram 05.05.2009 | 18:00
Danke für die schnellen Antworten. Dann weiss ich, was ich jetzt tun muss. Grüße ansgar
Knut Rassmussenam 06.05.2009 | 08:05
Es kann sowohl ein ANtrag nach dem VAHRG gestellt werden als auch ab dem 01.09.2009 nach dem neuen Recht. Das neue Recht kennt ja nur eine Zeitschiene, keinen Greznbetrag.
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