Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist auf Antrag beim Familiengericht möglich, wenn u.a. ein wesentlicher Wertuntschied vorliegt und sich dieser zu Gunsten eines Ehegatten auswirkt. Der Antrag kann frühestens gestellt werden, wenn einer der geschiedenen Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet hat, bzw. einer der geschiedenen Ehegatten Leistungen unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches erhält. Wann sich eine evtl. Abänderung auswirkt ist dann von verschiedenen Faktoren abhängig.