Hallo Erhardt,
die Abänderung einer Entscheidung über den VAG ist nur bei einer wesentlichen Wertänderung zulässig. Damit das Gericht diese Prüfung vornehmen kann, muss der bisherige Ausgleichwert bezogen auf das Ende der Ehezeit mit dem neuen Ausgleichswert verglichen werden. Dabei gibt es zwei Wertgrenzen. Die relative (Veränderung mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts) und die absolute Wesetlichkeitsgrenze (1% der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße). Nur wenn beide Grenzwerte überschritten sind, wird ein Abänderungsverfahren durchgeführt. Zur Prüfung dieser Grenzen sind die DM-Angaben zum Ende der Ehezeit erforderlich. Ist eine wesentliche Wertänderung gegeben, dann erfolgt der Ausgleich durch den Zu- oder Abschlag von Entgeltpunkten in der Rentenversicherung, die dann den entsprechenden Wert haben.