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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich und Berufsunfähigkeitssrente

von Siegfried Süß19.10.2010 | 08:09
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, meine Frage ist prinzipieller Natur. Ich werde bald geschieden. Meine Frau ist 6 Jahre jünger als ich und ich war immer der Hauptverdiener. Ich beziehe seit 2002 eine BU-Rente. Wenn das Gericht den Versorgungsausgleich entschieden hat, wird dann meine BU-Rente sofort nach Rechtskraft des Urteils gekürzt oder erst bei Eintritt der Altersrente? Wird bei der Berechnung meiner BU-Rente nach der Scheidung auch sofort der Ausgleichsbetrag der mir von meiner Frau zusteht automatisch mit eingerechnet? Gibt es für mich ein sogenanntes Rentnerprivileg? Hab ich dann zwei verschieden Rentenkonten mit Rentenpunkten oder wird das auf meinem Rentenkonto gegengerechnet. Vielen Dank für Ihre Auskunft.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.10.2010 | 12:04

Hallo,

beim Versorgungsausgleich werden grundsätzlich sämtliche in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte jeweils hälftig geteilt. Haben sowohl Sie als auch Ihr Ehepartner in der Ehe Versorgungsanrechte erworben, kommt es zu einem Hin- und her Ausgleich der Anrechte. Einerseits geben Sie die Hälfte an Ihren früheren Ehepartner ab und sind insoweit ausgleichspflichtig. Andererseits erhalten Sie auch die Hälfte der ehezeitlichen Versorgungsanrechte Ihres Ehepartners und sind damit ausgleichsberechtigt.

Das neue Recht gilt für alle Scheidungen, bei denen der Scheidungsantrag ab 01.09.2009 beim Familiengericht eingeht.

Der Versorgungsausgleich wirkt sich vor allem auf die Höhe Ihrer Rente aus. Sie erhalten mehr Rente, wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Anrechte bekommen haben, als Sie abgeben mussten. Im umgekehrten Fall wird Ihnen Ihre Rente entsprechend gekürzt.

Ab wann Ihre Rente erhöht oder gemindert wird, hängt davon ab, an welchem Tag die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam geworden ist, und ob Sie oder Ihr früherer Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente erhalten. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt schon Rentner sind erhöht oder mindert sich Ihre Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist.

Das Rentnerprivileg ist eine Begrifflichkeit aus dem alten vor September 2009 geltenden Scheidungsrecht. Waren Sie demnach der ausgleichpflichtige Ehepartner, wurde ihre Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs erst gemindert, wenn Ihr früherer Ehepartner oder seine Hinterbliebenen eine Rente erhielten.

Das Rentnerprivileg findet ab 01.09.2009 übergangsweise noch Anwendung, wenn

- das Familiengericht nach den bisherigen Regelungen über den Versorgungsausgleich entscheidet und

- Ihre Rente, die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen wäre, vor dem Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung begonnen hat.

Über die Art und den Umfang des Versorgungsausgleichs entscheidet das zuständige Familiengericht.

Eine Broschüre mit dem Titel „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“ können Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunterladen. Nähere Auskünfte zum Versorgungsausgleich erhalten können Sie auch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Diese können Sie unter dem Link „Service/Beratungsstellen“ ermitteln. Eine Terminvereinbarung ist anzuraten.

3 Antworten

Siegfried Süßam 19.10.2010 | 16:44
Vielen Dank für Ihre Auskunft. Selbst mein Rechtsanwalt konnte mir das nicht beantworten. Ich wäre Ihnen daher sehr Dankbar wenn Sie mir sagen könnten wo man das so nachlesen kann. Diesen Quellennachweis würde ich gern meinem Anwalt vorlegen. Ihr von der LVA seit besser als mancher Anwalt. Nochmals herzlichen Dank
-_-am 20.10.2010 | 04:10
Die Angaben des Experten bedürfen insofern der Ergänzung, als in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 01. September 2010 ausschließlich das ab dem 01. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden ist (§ 48 Abs. 3 VersorgAusglG). http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__48.html Für Fachleute (z. B. Rechtsanwalt) geeignete umfangreiche Ausführungen sind der Broschüre unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0… zu entnehmen (980 Seiten, Preis 6,50 €).
-_-am 20.10.2010 | 04:28
Das Familiengericht kann seit 01.09.2010 gemäß § 48 Abs. 3 VersorgAusglG nur noch nach neuem Recht entscheiden. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0… http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/S…
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