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Versorgungsausgleich und Nachzahlung

von Suzann13.01.2011 | 18:50
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, nach meiner Scheidung hat sich meine Rente durch den Versorgungsausgleich verbessert.Der Rentenversicherungsträger hat jedoch bei der Nachzahlung der Rentenanpassung nur einen Monat bei der Nachzahlung berücksichtigt, obwohl das rechtskräftige Scheidungs-Urteil 2 Monate vorlag.Der Rentenversicherungsträger sagt, das es einen Widerspruch meinerseits ablehnen würde, ich solle doch die fehlenden 2 Monate Nachzahlung bei meinem Expartner zurückholen.Ist das rechtens?

4 Antworten

-_-am 13.01.2011 | 19:19
Ja, das ist so. Lesen Sie das Beispiel unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die Vorschrift des § 101 Abs. 3 S. 1 SGB 6 ist materiell-rechtlich für die Veränderung der Rente um Zuschläge oder Abschläge maßgebend. Zu beachten ist aber die Vorschrift des § 30 VersAusglG, die den Rentenversicherungsträgern die Möglichkeit eröffnet, die Zahlungsänderung erst nach Ablauf einer Übergangszeit vorzunehmen und dadurch die Rückforderung von überzahlten Beträgen zu vermeiden. Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://bundesrecht.juris.de/versausglg/__30.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G…
W*lfgangam 13.01.2011 | 19:36
"heute noch" ...ich war etwas zu pessimistisch - 'in wenigen Minuten' ('er' muss ja auch mal Husten dürfen) hätte als Trödelzeitspanne gereicht ;-) Ihnen -_- gut Schnief Gruß w.
W*lfgangam 13.01.2011 | 19:17
Hallo Suzann, ja, das ist richtig. Für die Rentenversicherung (DRV) ist nicht die Rechtskraft des Urteils für die Neuberechnung maßgebend, sondern das Zugangsdatum bei der DRV, und dann zum nächsten Monatsersten. -_- wird die Fundstelle/Rechtsgrundlage heute noch nachreichen ;-) Gruß w.
-_-am 13.01.2011 | 19:28
Wenn ich krankgeschrieben bin, will ich doch wenigstens die liebe Kundschaft prompt bedienen. Hust!!! :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-) :-)
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