Hallo,
im Versorgungsausgleich sind die Ehezeitanteile jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (Halbteilungsgrundsatz). Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach der jeweiligen Ehezeit können ggf. durch einen Abänderungsantrag bezogen auf betroffene ehezeitliche Anwartschaft "korrigiert" werden. Da der Ausgang eines Abänderungsverfahrens nicht ohne weiteres vorhersehbar ist, kann es empfehlenswert sein vorab familienrechtlichen Rat einzuholen.