Hallo Klausy,
die Rente wird nicht oder nur teilweise gemindert, wenn der frühere Ehepartner ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen Unterhaltsanspruch gegen den Rentner hat und selbst noch keine Rente aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhält.
Die Kürzung kann höchstens bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden.
Über diese Anpassungsregelung entscheidet das Familiengericht. Das Familiengericht legt in seiner Anpas-sungsentscheidung fest, in welchem Umfang der Rentenversicherungsträger die Kürzung der Rente auszusetzen hat.
Anschließend berechnet der Rentenversicherungsträger die Rente unter Berücksichtigung des vom Familiengericht festgesetzten Anpassungsbetrags neu.