Die Versorgungsfreibeträge betragen 2006 = 38,4% max. 2.880€ plus 864€
(§ 19 Abs. 2 EstG). Entscheidend ist das Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs.2 S.3EstG). Die Beträge gelten für die gesamte Laufzeit.
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Die Versorgungsfreibeträge betragen 2006 = 38,4% max. 2.880€ plus 864€
(§ 19 Abs. 2 EstG). Entscheidend ist das Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs.2 S.3EstG). Die Beträge gelten für die gesamte Laufzeit.
Ergänzung:
die oben genannten Beträge sind richtig, aber für den Sachverhalt nicht zutreffend; die Renten aus der VBL und ZVK werden nach Auskunft der Finanzverwaltung mit dem Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr.1 bb EStG)
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