Sehen wir den Thread auch in Anlehnung an die aktuelle Nachricht "Rentenrendite auch bei Rente mit 67 noch deutlich positiv"...
Lehrer auch an Privatschulen sind in dieser Tätigkeit grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn Sie selbst einen versicherungspflichtigen Arneitnehmer beschäftigen.
Die für solche Fälle einschlägige Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht würde das Vorliegen einer beamtenähnlichen Versorgungsabsicherung von Seiten der Privatschule voraussetzen, die ich hier aber nicht beurteilen kann (zumal diese Versorgungskriterien das zuständige Minsiterium beurteilen muss).
Unterstellt, es käme zu einer solchen privatrechtlichen Versorgung (die es de facto bis dato aber in der BRD nicht gibt), die zu einer Befreiung von der RV Pflicht führen würde, dann wären die späteren Rentenanwartschaften daraus mit dem jeweiligen Anbieter abzuklären.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht (wohl nach § 6 I Nr.2 SGB VI) wirkt dann bei rechtzeitiger Antragstellung vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen (wann liegt beamtenähnliche Versorgung von Seiten der Privatschule vor) an und gilt grundsätzlich unbegrenzt für diese Tätigkeit.
Nachteile sind m.E. u.a. darin zu sehen, dass Sie als in der gesetzlichen RV Versicherter mit Ihren Beiträgen auch Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation/Teilhabe, Erwerbsminderungsrente haben und auch zur Riester Förderung unmittelbar berechtigt sind. Darüber hinaus erhalten nach 5 Versicherungsjahren auch Ihre Hinterbliebenen Rentenleistungen und gleiche Beiträge für Männer und Frauen (Unisextarife) gibt es seit jeher.
Letztlich kann dies (Rentabilität/Rendite) aber wohl nur ein Fachkollege der Wirtschaftswissenschaften errechnen, wenn er u.a. die Determianten für die Höhe des jeweiligen Einkommens, der Beitragssätze, des jeweiligen Leistungsangebots und der Lebenserwartung kennt, damit letztlich eine Rendite beider Vorsorgevarianten errechnet.
Die Stochastik sollte dabei ebenfalls nicht zu kurz kommen, denn in beiden Fällen werden über die kommenden Jahre hinweg noch viele Reformen ins Land ziehen, die zumindest die Auszahlungsphase beider Varianten betreffen (Besteuerung und Belastung der Zuflüsse mit Beiträgen zur KV/PV).
MfG