Die Befreiung für berufsständisch Versorgte wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).
Sie können die Befreiung also auch noch dann beantragen, wenn Sie zunächst die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen wollen. Allerdings bleiben Sie nach den Beitragsordnungen der Kammern regelmäßig auch dort beitragspflichtig.
Darüber hinaus können trotz der Befreiung von der Versicherungspflicht fehlende Beitragsmonate auch später noch durch eine freiwillige Versicherung erworben werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung