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Versorgungswerke-Mindestbeitrag oder Austritt aus der gesetzlichen RV?

von W.B.06.04.2010 | 12:38
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Als angestellte Architektin im öffentlichen Dienst bin ich durch den Beitritt in die Architektenkammer auch Mitglied des Versorgungswerkes geworden. Nun stellt sich die Frage, ob man sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lässt, oder ob man in der gesetzlichen RV versichert bleibt und im Versorgungswerk lediglich den Mindestbeitrag entrichtet. Neben Schule, Studium und Arbeitslosigkeit hebe ich Versicherungsjahre in der Lehre und 5 Jahre als Angestellte angesammelt. Für hilfreiche Informationen würde ich mich freuen!

3 Antworten

Renten-Fachmannam 06.04.2010 | 17:25
In der Praxis lässt sich jeder, der einer berufsständischen Versorgung beigetreten ist, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien. Also muss das doch Vorteile haben; vielleicht liegen die in der dortigen Beitragshöhe und/oder der späteren Versorgung. Aber Einzelheiten zu den Versorgungswerken kann natürlich kein Mitarbeiter der Rentenversicherung kennen. Deshalb werden Sie hier auch keine Antwort darauf erhalten, was günstiger ist. Wenn Sie die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen erfüllt haben, haben Sie zumindest Anspruch auf eine, wenn auch kleine, Regelaltersrente. Ausserdem sind Sie dann berechtigt, freiwillige Beiträge zu entrichten, die rentensteigernd wirken.
Dickieam 06.04.2010 | 17:51
Ich würde, wenn ich die Wahl gehabt hätte, davon ausgehen, dass Mitglieder der Versorgungswerke kaum die "Wahlgeschenke" mitfinanzieren müssen!
Renten-Fachmannam 06.04.2010 | 17:41
Nachtrag: Natürlich können Sie nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung austreten, sowas gibt es nicht. Sie können sich nur nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Diese Befreiung gilt aber nur für die Tätigkeit als Architektin bzw. für damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die vom Versorgungswerk erfasst sind. Wenn Sie daneben ständig oder zeitweise artfremde Tätigkeiten (egal ob Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung) ausüben, die nicht vom Versorgungswerk erfasst sind, besteht für diese weiterhin die gesetzliche Versicherungspflicht in der RV.
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