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Experten-Antwort

Verständnisfrage

von Ichfom28.02.2011 | 15:43
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8 Antworten

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Hallo Es wurde ein Antrag auf EM-Rente gestellt (Antragsvordruck R100. Seite 1, Kennziffer 75 angekreutzt.) In erfolgten Ablehnungsbescheid wurde eine "Altersrente für Schwerbehinderte" abgelehnt. Kann mir jemand erklären, wie sowas zustande kommt? Weitere Frage: Die Ablehnung wurde u. a.mit § 44 Abs.2 SGBVI begründet. Kann mir jemand den aktuellen Text dieses § nennen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ichfom,

sollte der Antrag auf Erwerbsminderungsrente mit Verweis auf § 44 SGB VI abgelehnt worden sein, ist offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Soweit die Rechtsbehelfsfrist noch nicht verstrichen ist, würde ich Ihrem Vater raten, Widerspruch einzulegen.

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7 Antworten

chrisam 28.02.2011 | 17:17
§ 44 Abs.2 SGBVI: "Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt." Erwerbsunfähigkeit liegt damit vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen in allen allgemein zumutbaren Beschäftigungen nicht mehr regelmäßige, allenfalls geringfügige Einkünfte ermöglicht. Wer selbständig erwerbstätig ist, gilt nicht als erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig ist auch derjenige, der zwar noch teilweise arbeiten kann, dem der deutsche Arbeitsmarkt aber keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz bietet. Der Arbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn dem Versicherten nicht innerhalb eines Jahres eine angemessene Stelle angeboten werden kann. Damit ist er wie ein Erwerbsunfähiger zu behandeln. Allgemein gilt: Auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat Anspruch, wer • das 62. Lebensjahr vollendet hat, • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt ist und • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Schwerbehinderte Menschen im Sinne § 2 Abs. 2 SGB IX sind Personen deren Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Wer einem Schwerbehinderten nach §2 Abs. 356BIX nur gleichgestellt ist, hat keinen Anspruch. Um diese Rente als Vollrente zu erhalten, ist es notwendig, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 400.00 EUR monatlich hinzuverdient werden. Werden die 400.00 EUR überschritten, kann die Rente als Teilrente gezahlt werden. Ist der Ehepartner selbstständig, ist ein Nachweis notwendig, dass keine Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) vorliegt. Die Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr erfolgt in monatlichen Schritten - 1 Monat pro Jahrgang. Ab dem Jahrgang 1959 wird die Anhebung mit zwei Monaten pro Jahrgang vollzogen. Begonnen wird mit dem Geburtsjahrgang 1952. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Ichfomam 28.02.2011 | 18:08
Ist dieser § denn immer noch gültig? Wenn ich Gesetzestexte anklicke steht da immer "weggefallen".
zeldaam 28.02.2011 | 20:24
Hallo Ichfom, da hat jemand bei der DRV aber mächtig geschlafen. Den § 44 SGB VI (so wie ihn auch chris zitiert hat) gibt es seit dem 01.01.2001 nicht mehr und bezog sich davor auf die Erwerbsunfähigkeitsrente. Eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente sollte dann auch anhand des § 43 SGB VI in der aktuellen Fassung erfolgen. Ggfs. haben Sie bereits das 60. Lebensjahr vollendet und man wollte prüfen (so meine Spekulation), ob Ihnen die Altersrente für Schwerbehinderte gewährt werden könnte. Wenn eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (darunter fallen auch Berufs- oder Erwerbsunfähige, die vor dem 01.01.1951 geboren sind) abgelehnt werden soll, so hat dies jedoch anhand der § 236 a Absatz 3 SGB VI und dann ZUSÄTZLICH anhand des § 44 SGB VI alter Fassung zu erfolgen. Der § 44 SGB VI alter Fassung dient dann dazu, Ihnen den Passus "berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind" aus dem § 236 a SGB VI zu erklären. MfG zelda
Ichfomam 28.02.2011 | 22:55
Dann steht da noch: "Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ( 43 Abs. 2 SGB VI) Hab Gesetzestext gefunden, wo dieser vorgenannter Text unter Abs. 3 steht. ? Warum wird hier von Berufsunfähig und schwerbehinderten Menschen geschrieben, wenn ein Antrag auf Erwebsminderung gestellt wurde??? Mein Papa ist 1949 geboren. Nun soll er in einen Beruf als Bürokaufmann arbeiten, in den er vor 30 Jahren mal angelernt wurde, in den er aber schon 30 Jahre nicht gearbeitet hat. Mein Papa war im technisch/kaufmännischen Bereich überwiegend im Außendienst tätig, also von den neuen Büroanforderungen 0-Ahnung.
Ichfomam 28.02.2011 | 23:06
Die BA kann ihn nach Begutachtung des med. Dienstes nicht vermitteln.
Ichfomam 01.03.2011 | 15:32
Nun soll die Akte seit 8 Wochen bei der Rechtsmittelabteilung liegen. Zum Stand der Sache kann keine Auskunft erteilt werden. Nun sind wir gespannt, was da noch alles rüber kommt.
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