"Würden Fahrten zur Bwerbung.Vorstellung Arbeitsplatz usw.bezahlen"
das heißt, Rolly3de ist das angeboten worden.
Dazu ein Auszug aus den Arbeitsanweisungen der DRV:
"Kommt die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht und steht kein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe (Übernahme von Fahrkosten) zu prüfen.
Zur Abwendung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für in der Wegefähigkeit eingeschränkte Versicherte ohne eigenes geeignetes Kfz soll nach dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" bereits während des Rentenverfahrens geprüft werden, ob eine Gewährung von Teilhabeleistungen in Betracht kommt (siehe AGEM 1/2007, TOP 2, AGEM 1/2009, TOP 9.2) Das BSG (Urteil vom 14.03.2002, AZ: B 13 RJ 25/01 R, und vom 21.03.2006, AZ: B 5 RJ 51/04 R) stellt in diesen Fällen jedoch hohe Anforderungen an die Verbindlichkeit der Zusage beziehungsweise Bewilligung von Kfz-Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, deren konkrete Höhe und unter welchen Voraussetzungen konkret durch die Kfz-Hilfe der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung abgewendet werden kann. Hiernach muss die bewilligte Leistung den Versicherten in eine Lage versetzen, die derjenigen eines Versicherten gleicht, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitzt und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten ist, weil er mit einigermaßen verlässlich einzuschätzendem Aufwand an Zeit und Kosten dorthin gelangen kann. Die Träger der Rentenversicherung haben sich unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung dafür ausgesprochen, dass die Wegeunfähigkeit von arbeitslosen und anspruchsberechtigten Rentenantragstellern durch eine konkrete Zusage über die Übernahme von Fahrkosten für Bewerbungen/Vorstellungsgespräche im Rahmen von § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX (Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes) nach Vorlage entsprechender Nachweise beseitigt wird. Nach Aufnahme eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses werden dann die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort übernommen, bis über andere zielführende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - insbesondere Leistungen nach der KfzHV - endgültig entschieden ist (siehe AGDR 4/2007, TOP 14). Die Urteile des BSG vom 12.12.2011 (AZ: B 13 R 21/10 R, AZ: B 13 R 79/11 R) bestätigen weitgehend die Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger. Durch eine hinreichend konkrete Bewilligung/Zusicherung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die es dem Versicherten ermöglichen, Vorstellungsgespräche oder den möglichen Arbeitsplatz zu erreichen, ist dieser in seiner Wegefähigkeit rentenrechtlich nicht (mehr) eingeschränkt. Solange die Wegeunfähigkeit jedoch vorliegt, besteht - gegebenenfalls befristet - ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (siehe AGEM 1/2007, TOP 2, und AGEM 1/2009, TOP 9.2).
Nach Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe ist die Wegeunfähigkeit rentenrechtlich nicht mehr relevant. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus Gründen der an sich eingeschränkten Wegefähigkeit kann somit nicht zuerkannt werden."
Klingt doch sehr nach dem, was Rolly3de da schildert. Oder finden Sie nicht?