Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Verstehe ich nicht.

von Rolly3de02.12.2016 | 20:16
2060 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallochen Kurz zu meiner Geschichte Im Januar Antrag auf EU Rente gestellt.Abgelehnt.Widerspruch.Jetzt Post erhalten von Rentenstelle das ichErwerbsgemindert bin durch Wegeunfähigkeit usw.aber Möchte aber Teilhabe zur Teilnahme am Arbeitsleben ankreuzen.Würden Fahrten zur Bwerbung.Vorstellung Arbeitsplatz usw.bezahlen.Was heisst das nun.Bekomme ich die Rente durch?Oder Ablehnung?Habe keine Arbeit.auch kein Auto. Lg

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.12.2016 | 16:33

Hier noch der dazugehörige LINK zum Beitrag von ???:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?hl=Wegef%C3%A4higkeit&f=SGB6_43R3.1.1

Hieraus ergibt sich aber, dass durch die konkreten Zusagen der Rentenversicherung die Wegeunfähigkeit nicht mehr relevant ist. Eine Erwerbsminderungsrente allein aufgrund der eingeschränkten Wegefähigkeit wird somit nicht mehr gewährt werden.

5 Antworten

W*lfgangam 02.12.2016 | 21:56
Hallo Rolly3e, ist in dem Widerspruchsbescheid nun die EM-Rente bewilligt oder zunächst eine Alternative (LTA) angeboten worden? Oder wünschen Sie sich anstelle der bewilligten EM-Rente nunmehr eine LTA-Maßnahme? ...das wird aus Ihrer Anfrage nicht klar. Also bitte nochmal langsam gedanklich sortieren und neu fragen, was bewilligt worden ist /was Sie wollen /womit Sie nicht einverstanden sind. Gruß w.
schadeam 03.12.2016 | 07:50
Man müsste Hellseher sein um Ihr Schreiben zu verstehen. Was steht denn in der Post von der DRV genau. Und warum legen Sie Widerspruch gegen eine Rentenablehnung ein, wenn Sie Hilfe brauchen eine Arbeit zu finden? Da ist alles unklar.
???am 04.12.2016 | 14:02
Der Gutachter hat bei festgestellt, dass Sie zwar noch arbeiten aber (!) nur noch so schlecht laufen können, dass Sie einen möglichen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen würden. Das nennt man Wegeunfähigkeit und würde theoretisch auch zur Erwerbsminderung führen. Die DRV bietet Ihnen nun an, dass sie die Kosten für Ihre Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und (bei Erfolg) zum Arbeitsplatz übernehmen. Das läuft dann über die Kfz-Hilfeverordnung. Für die Vorstellungsgespräche werden in der Regel Taxikosten ersetzt, sobald Sie einen Arbeitsplatz hätten, käme auch ein Zuschuss zu einem Auto inklusive behindertengerechtem Umbau in Frage. Eine Rente will die DRV bei solchen Sachverhalten nicht wirklich zahlen.
=//= am 05.12.2016 | 11:57
Zitat von ??? anzeigen
??? schrieb

"Würden Fahrten zur Bwerbung.Vorstellung Arbeitsplatz usw.bezahlen"

das heißt, Rolly3de ist das angeboten worden.

Dazu ein Auszug aus den Arbeitsanweisungen der DRV:

"Kommt die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht und steht kein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe (Übernahme von Fahrkosten) zu prüfen.

Zur Abwendung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für in der Wegefähigkeit eingeschränkte Versicherte ohne eigenes geeignetes Kfz soll nach dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" bereits während des Rentenverfahrens geprüft werden, ob eine Gewährung von Teilhabeleistungen in Betracht kommt (siehe AGEM 1/2007, TOP 2, AGEM 1/2009, TOP 9.2) Das BSG (Urteil vom 14.03.2002, AZ: B 13 RJ 25/01 R, und vom 21.03.2006, AZ: B 5 RJ 51/04 R) stellt in diesen Fällen jedoch hohe Anforderungen an die Verbindlichkeit der Zusage beziehungsweise Bewilligung von Kfz-Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, deren konkrete Höhe und unter welchen Voraussetzungen konkret durch die Kfz-Hilfe der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung abgewendet werden kann. Hiernach muss die bewilligte Leistung den Versicherten in eine Lage versetzen, die derjenigen eines Versicherten gleicht, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitzt und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten ist, weil er mit einigermaßen verlässlich einzuschätzendem Aufwand an Zeit und Kosten dorthin gelangen kann. Die Träger der Rentenversicherung haben sich unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung dafür ausgesprochen, dass die Wegeunfähigkeit von arbeitslosen und anspruchsberechtigten Rentenantragstellern durch eine konkrete Zusage über die Übernahme von Fahrkosten für Bewerbungen/Vorstellungsgespräche im Rahmen von § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX (Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes) nach Vorlage entsprechender Nachweise beseitigt wird. Nach Aufnahme eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses werden dann die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort übernommen, bis über andere zielführende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - insbesondere Leistungen nach der KfzHV - endgültig entschieden ist (siehe AGDR 4/2007, TOP 14). Die Urteile des BSG vom 12.12.2011 (AZ: B 13 R 21/10 R, AZ: B 13 R 79/11 R) bestätigen weitgehend die Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger. Durch eine hinreichend konkrete Bewilligung/Zusicherung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die es dem Versicherten ermöglichen, Vorstellungsgespräche oder den möglichen Arbeitsplatz zu erreichen, ist dieser in seiner Wegefähigkeit rentenrechtlich nicht (mehr) eingeschränkt. Solange die Wegeunfähigkeit jedoch vorliegt, besteht - gegebenenfalls befristet - ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (siehe AGEM 1/2007, TOP 2, und AGEM 1/2009, TOP 9.2).

Nach Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe ist die Wegeunfähigkeit rentenrechtlich nicht mehr relevant. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus Gründen der an sich eingeschränkten Wegefähigkeit kann somit nicht zuerkannt werden."

Klingt doch sehr nach dem, was Rolly3de da schildert. Oder finden Sie nicht?

Doch, bei Wegeunfähigkeit würde die DRV schon eine EM-Rente bewilligen. Wie kommen Sie darauf, dass die DRV in diesem Fall die Fahrtkosten erstattet? Davon war doch keine Rede.
???am 05.12.2016 | 13:31
"Würden Fahrten zur Bwerbung.Vorstellung Arbeitsplatz usw.bezahlen" das heißt, Rolly3de ist das angeboten worden. Dazu ein Auszug aus den Arbeitsanweisungen der DRV: "Kommt die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht und steht kein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe (Übernahme von Fahrkosten) zu prüfen. Zur Abwendung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für in der Wegefähigkeit eingeschränkte Versicherte ohne eigenes geeignetes Kfz soll nach dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" bereits während des Rentenverfahrens geprüft werden, ob eine Gewährung von Teilhabeleistungen in Betracht kommt (siehe AGEM 1/2007, TOP 2, AGEM 1/2009, TOP 9.2) Das BSG (Urteil vom 14.03.2002, AZ: B 13 RJ 25/01 R, und vom 21.03.2006, AZ: B 5 RJ 51/04 R) stellt in diesen Fällen jedoch hohe Anforderungen an die Verbindlichkeit der Zusage beziehungsweise Bewilligung von Kfz-Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, deren konkrete Höhe und unter welchen Voraussetzungen konkret durch die Kfz-Hilfe der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung abgewendet werden kann. Hiernach muss die bewilligte Leistung den Versicherten in eine Lage versetzen, die derjenigen eines Versicherten gleicht, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitzt und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten ist, weil er mit einigermaßen verlässlich einzuschätzendem Aufwand an Zeit und Kosten dorthin gelangen kann. Die Träger der Rentenversicherung haben sich unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung dafür ausgesprochen, dass die Wegeunfähigkeit von arbeitslosen und anspruchsberechtigten Rentenantragstellern durch eine konkrete Zusage über die Übernahme von Fahrkosten für Bewerbungen/Vorstellungsgespräche im Rahmen von § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX (Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes) nach Vorlage entsprechender Nachweise beseitigt wird. Nach Aufnahme eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses werden dann die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort übernommen, bis über andere zielführende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - insbesondere Leistungen nach der KfzHV - endgültig entschieden ist (siehe AGDR 4/2007, TOP 14). Die Urteile des BSG vom 12.12.2011 (AZ: B 13 R 21/10 R, AZ: B 13 R 79/11 R) bestätigen weitgehend die Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger. Durch eine hinreichend konkrete Bewilligung/Zusicherung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die es dem Versicherten ermöglichen, Vorstellungsgespräche oder den möglichen Arbeitsplatz zu erreichen, ist dieser in seiner Wegefähigkeit rentenrechtlich nicht (mehr) eingeschränkt. Solange die Wegeunfähigkeit jedoch vorliegt, besteht - gegebenenfalls befristet - ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (siehe AGEM 1/2007, TOP 2, und AGEM 1/2009, TOP 9.2). Nach Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe ist die Wegeunfähigkeit rentenrechtlich nicht mehr relevant. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus Gründen der an sich eingeschränkten Wegefähigkeit kann somit nicht zuerkannt werden." Klingt doch sehr nach dem, was Rolly3de da schildert. Oder finden Sie nicht?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026