Hallo Schneeteufel,
ich hoffe, dass Ihnen die anderen Forumsteilnehmer bereits ausreichend weiterhelfen konnten. Wie Ihnen bereits geschrieben wurde, beantworten wir keine steuerrechtlichen Fragen.
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Hallo Schneeteufel,
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Ihr Admin
Vielen Dank für die Tipps, ich habe dem Lohnsteuerhilfeverein schon die Infos zur Erfüllungsfiktion und Progressionsvorbehalt geschickt, aber noch kein Feedback erhalten. Hoffentlich klappt das, ich bin leider nach wie vor überfordert.... Wenn sie in 2021 10.000 € Krankengeld hatten und nach der Verrechnung sind es nur noch 1000, können Sie den tatsächlichen Krankengeld-Betrag (den ursprünglichen) auch überschreiben, wenn es möglich ist. Hauptsache es bleibt nicht die Rente und der volle Betrag drin stehen. Das ist die hauptsächliche Fehlerquelle. Im Finanzamt wird die Rente nachgetragen und die Lohnersatzleistungen werden nicht gekürzt. Bitte den Bescheid wann genau prüfen.Dann bitte aber trotzdem auch noch die RV-Beiträge aus dem Krankengeld kontrollieren/manuell nachtragen. Die werden nämlich beim Einlesen der Meldung des Krankengeldes als 'Lohnersatzleistung' nicht separat ausgewiesen, da der KG-Betrag nicht im Einzelnen steuerrelevant ist, sondern nur für die Berechnung des Steuersatzes der Bruttobetrag berücksichtigt wird. Einfach im Programm mal nach Sonderausgaben 'Versicherungen und Altersvorsorge' suchen.
Nur ein Beispiel, warum sich echte Rentenexperten bei Steuerfragen nicht äußern und an die steuerberatenden Berufe verweisen. Steuerexperten beraten im Gegenzug ja auch nicht zu Rentenfragen. Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt. Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen. Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.Ein harmloser Fall... Ist das nicht einfach die Fünftel-Regelung im EStG? Die kann manchmal von Vorteil sein und manchmal zum Nachteil...Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun.
Aber etwas helfen manchen Menschen die Antworten schon. Ich bin Angestellte im Finanzamt und immer wieder krankgeschrieben. Weil ich bei der DRV auf die Bewilligung meiner Erwerbsminderungsrente warte, habe ich Zeit, hier nebenbei auftretende Steuerfragen zu beantworten. Ob man das glaubt oder nicht, ist jedem selbst überlassen. Generell sollten völlig Unbedarfte immer einen neuen LSt- Hilfeverein oder einen Steuerberater hinzuziehen.Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun.Nur ein Beispiel, warum sich echte Rentenexperten bei Steuerfragen nicht äußern und an die steuerberatenden Berufe verweisen. Steuerexperten beraten im Gegenzug ja auch nicht zu Rentenfragen. Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt. Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen. Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.
Ich habe hier schon häufig steuerrechtlichen Unsinn gelesen und kann nur davor warnen, diesen Beiträgen vorbehaltlos zu glauben. Wo „Steuerexperte“ draufsteht ist noch lange nicht „Steuerexperte“ drin. Oft sind es eben nur Wichtigtuer, die aus welchen Gründen auch immer, versuchen, sich hier ihre Selbstbestätigung zu holen.... Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt. Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen. Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.Überlassen Sie es doch einfach den Fragestellern, was die mit den Hinweisen, die wenig mit 'Steuerberatung' sondern viel mehr mit dem Verrechnungsprocedere bei Erstattungsansprüchen zu tun haben, anfangen. Im vorliegenden Fall 'meint' der bereits involvierte Lohnsteuerhilfeverein (der darf und soll beraten! und bekommt dafür auch Geld!) dass die rückwirkende Rentenzahlung erst dann in der Steuererklärung zu berücksichtigen ist, wenn die Nachzahlung erfolgt. Und das ist eben nicht richtig! Denn die erfolgt nicht nach Rentenbescheid an den 'Rentner', sondern der hat das Geld schon viel früher erhalten (nämlich z.B. als Arbeitslosen- oder Krankengeld). Und hat also auch gegenüber der DRV keinen Anspruch auf diesen Nachzahlungsbetrag in der Höhe, in der Erstattungsansprüche dagegen stehen. Das ist zunächst einmal pures SGB-Thema, ist nämlich in § 107 SGB X geregelt. Da aber im Rahmen von 'alles wird digitalisiert' die Meldungen elektronisch erfolgen, kann da ein schönes Kuddelmuddel entstehen, das dann zunächst zu unberechtigt überhöhten Steuerforderungen führen kann. Dass es Sie nicht betrifft und Sie nun meinen, man muss dies noch nicht einmal glauben... nun denn, das ist IHR Problem. Der Fragsteller selbst hat nun Grundlagen, die er seinem Lohnsteuerhilfeverein 'um die Ohren hauen' und von dem nun auch seine verspäteten Steuererklärungen zeitnah erledigen lassen kann.
Ich muss nochmal auf das Thema zurückkommen, dass ich die gezahlten RV-Beiträge auf die Lohnersatzleistung (Krankengeld) steuermindernd in der Steuererklärung angeben kann. Ich habe jetzt bei der Krankenkasse eine Bescheinigung über die gezahlten RV-Beiträge angefordert, jetzt habe ich erneut die Bescheinigung über die Erstattung der Beitragsanteile erhalten aufgrund der rückwirkenden Rente, aber das sind doch nur ALG- und PV-Anteile, oder verstehe ich das was nicht richtig ? Wie komme ich denn jetzt an die gezahlten RV-Beiträge ? Immerhin ist mittlerweile der reduzierte Bruttobetrag der Lohnersatzleistung gem. Korrekturmeldung beim Finanzamt angegeben. Aber ich habe ja hier mehrfach den Tipp erhalten, dass ich jetzt noch die gezahlten RV-Beiträge anfordern muss. Scheinbar versteht mich die Krankenkasse nicht... Und mit der Dame vom Lohnsteuerhilfeverein klappt das leider auch nicht so richtig, sie hat zwar mittlerweile "erkannt", dass nicht das Zuflussprinzip, sondern die Erfüllungsfiktion zum Tragen kommt, hat aber nicht verstanden, dass ich jetzt noch RV-Beiträge eintragen muss, um die Steuer zu mindern. Bitte nochmal um Feedback, vielen Dank im Voraus.... Vielen Dank ! Die tatsächlichen Beträge, die ich in 2021 erhalten habe, also das Krankengeld, kann ich in dem Steuerprogramm nicht eintragen, das hatte ich vor, aber da stehen bereits die Beträge gemäß dem automatischen Steuerabruf bzw. der Rentenbezugsbescheinigung. Muss die nochmal genau nachrechnen, der Betrag von der Krankenkasse stimmt z. B. nicht mit der korrigierten Bescheinigung, die ich erhalten habe.Für die Überprüfung der Zahlen einige basics (davon ausgehend, dass Sie in der KVdR versichert sind): Von der Rente werden 50% KV-Beträge einbehalten (Ihr Anteil), die DRV zahlt ebenfalls 50% (jeweils inkl. Zusatzbeitrag der KK), PV tragen Sie alleine. Vom KG (hier den damaligen Bescheid hinzunehmen und die Bruttoberechnung berücksichtigen) waren keine Beiträge zur KV fällig und Ihr Anteil an den Beträgen für AlV und PV müssten direkt an Sie erstattet worden sein. Ihr Anteil RV-Beiträge, die vom KG bezahlt wurden, werden weder verrechnet noch an Sie erstattet. Dies sind RV-Beiträge, die Sie also bezahlt haben und in der Steuererklärung angeben dürfen. (Diese RV-Beträge erhöhen gaaaaaanz vielleicht mal Ihre Altersrente, tatsächlich aber vermutlich eher nicht wg. der Zurechnungszeiten...). Und Sie können sich auch bei der KK eine tagesgenaue Aufstellung der verrechneten Leistungen anfordern, darauf haben Sie Anspruch. Das Krankengeld müssten Sie unter Lohnersatzleistungen eintragen. Und die Korrekturen hier entsprechend dann mit 'minus'. Denn die KV/PV-Beiträge, die die Rente betreffen, haben Sie ja bereits 'eingelesen'. Irgendwo bietet Ihr Programm dann auch die Möglichkeit, die 'zusätzlichen' RV-Beiträge so einzutragen, dass sie auch berücksichtigt werden... Das bekommen Sie schon hin :-) Und für alle Mitleser, die meinen, dies gehöre nicht in ein Rentenforum: betrifft alles Erstattungsansprüche auf die EM-Rente durch Dritte (z.B. ALG/KG) gemäß §§103 ff. SGB X, hat also mit Steuer gar nichts zu tun ;-) Außerdem ist 'Schneeteufel' bereits Mitglied im LSt-Hilfeverein und hat also die notwendige steuerfachliche Hilfe an seiner Seite, auch wenn seiner Sachbearbeiterin dort die 'Fiktion der Erfüllung' offenbar noch nicht so oft unter gekommen ist.
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