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Experten-Antwort

Versteuerung rückwirkender Erwerbsminderungsrente

von Schneeteufel22.01.2023 | 16:00
7710 Ansichten
47 Antworten
Hallo, guten Tag, ich habe im Januar 2022 die volle EMR genehmigt bekommen rückwirkend zu September 2020. Krankengeld und ALG sind miteinander verrechnet worden und es ist eine kleine Nachzahlung erfolgt in 2022. Ich bin total im Verzug mit meinen Steuererklärungen, 2020 habe ich erst in 2022 gemacht, nach Erhalt des Rentenbescheides. In dem Bescheid von 2020 ist nun bereits ein anteiliger Rentenbetrag berücksichtigt. Jetzt bin ich an der Steuererklärung 2021 und bin extra in den Lohnsteuerhilfeverein eingetreten. Die Dame sagt mit nun, dass die erhaltene Rente erst in der Steuererklärung 2022 gem. dem Zuflussprinzip berücksichtigt werden muss. Obwohl mir die Krankenkasse eine korrigierte Meldung geschickt hat, ignoriert sie die und sagt, dass das Ganze erst bei der Erklärung für 2022 angegeben werden muss. War bereits der Steuerbescheid 2020 nicht korrekt, muss die Rente gem. dem Rentenbescheid wirklich erst in 2022 berücksichtigt werden ? Lt. meinem Steuerprogramm muss ich nun eine große Steuernachzahlung leisten, habe jetzt schon so viel über Erfüllungsfiktion, Progressionsvorbehalt usw. gelesen und weiß nicht, was korrekt ist. Bitte um Info, vielen Dank im Voraus.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 23.01.2023 | 08:37

Hallo Schneeteufel,

ich hoffe, dass Ihnen die anderen Forumsteilnehmer bereits ausreichend weiterhelfen konnten. Wie Ihnen bereits geschrieben wurde, beantworten wir keine steuerrechtlichen Fragen.

Moderatoren-Antwortam 01.04.2023 | 00:49

Liebe User,

ihre-vorsorge.de duldet keine Beleidigungen. Wir weisen darauf hin, dass diese angezeigt werden können und haben entsprechende Beiträge gelöscht.

Ich wünsche ein friedliches Wochenende

Ihr Admin

45 Antworten

Falsches Forumam 22.01.2023 | 16:26
Schauen Sie sich mal die Hinweise zu diesem Forum an. „Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen“. Was sagt Ihnen der Passus zu Steuerfragen? Dieses Forum ist nicht für Ihre steuerrechtlichen Fragen zuständig. Da müssen Sie sich schon an den Lohnsteuerhilfeverein wenden oder stellen Sie diesem auch rentenrechtliche Fragen? Eventuell haben Sie ja das Glück, dass Ihnen hier ein User richtige Steuerratschläge gibt. Darauf verlassen sollten Sie sich besser nicht.
Steuerexperte am 22.01.2023 | 16:37
Ich sag mal so, wenn in 2020 schon ein anteiliger Steuerbetrag drin ist, dann ist es auch richtig, wenn da schon KG verrechnet oder Arbeitslosengeld verrechnet wurde. Wenn das Krankengeld und Arbeitslosengeld in 2021 höher war als die Rente, bleibt nur der nicht verrechnete Teil in 2021 stehen und der verrechnete Rest ist Rente. Und in 2022 genauso.
Melliam 22.01.2023 | 16:45
In dem speziellen Fall der Verrechnung geht es eben gerade nicht nach Zufluss. Dann müssten Sie die komplette Rentenzahlung in 2022 versteuern. Das ist wegen der Erfüllungsfiktion falsch.
Steuerexperte am 22.01.2023 | 16:39
Steuerheiniam 22.01.2023 | 17:01
Prüfen Sie die Bescheinigungen über die Beträge ganz genau. Die Bescheinigungen für die Steuer von der Krankenkasse und der Rentenversicherung sind nach Registrierung auf meinelster.de kostenlos einsehbar.
Steuerrechtam 22.01.2023 | 17:19
Hallo Schneeteufel, die Dame vom Lohnsteuerhilfeverein hat im Prinzip nicht ganz Unrecht, der Teufel liegt wie so oft im Detail... Und deshalb sollten Sie sich, sofern noch nicht geschehen, eine 'Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt' für das Jahr 2021 (und auch gleich für 2022) online anfordern, das können Sie ab morgen 6.30h hier (heute wird da noch gewartet...): https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/… Und Ihr Steuerprogramm müssen Sie aber auch entsprechend füttern :-). Betrachten Sie es mal so: Steuererklärung 2021 war bereits fällig, bevor Sie von Ihrer Rente überhaupt wussten. Und entsprechend tragen Sie dort also die Einkünfte ein, die Sie in 2021 tatsächlich erhalten haben. Für 2021 gilt dann der Progressionsvorbehalt für KG/ALG. Hier fällt also noch keine hohe Steuernachzahlung an... Die wird dann tatsächlich erst mit der Steuererklärung für 2022 fällig, wenn nach dem Rentenbescheid dann also die Rente rückwirkend tagesgenau mit Krankengeld und Arbeitslosengeld verrechnet (und korrigiert) wird und entsprechend dann auch vom FA die Steuererklärung für das Jahr 2021 noch einmal korrigiert werden würde. Denn der Teil, der durch Rente erstattet wird, unterliegt nicht dem Zuflussprinzip, sondern wird nach 'Fiktion der Erfüllung' bereits als bezahlte Rente behandelt. Nur wenn die Rente höher ist als KG/ALG ist dieser Teil dann in 2022 ein 'Zufluss'. In 2022 gibt es im Programm dafür die Möglichkeit, unter Anlage R die Nachzahlung/en einzutragen. Wenn die Dame beim Lohnsteuerhilfeverein plietsch ist, schafft sie es auch, anhand der Unterlagen der DRV und der Korrekturmeldungen bereits IN die Jahre 2021/2022 zu verteilen. Dies darf Sie aber auch nur, wenn die Daten der Mitteilungen dazu in die entsprechenden Jahre passen. Und da der Rentenbescheid selbst erst in 2022 erstellt wurde, gibt es auch erst Korrekturmeldungen frühestens mit Datum 2022. Sprechen Sie also noch mal mit Ihr bezüglich 'Fiktion der Erfüllung', dann kann sie sich ja selbst noch schlau machen. Und Sie legen aber tatsächlich noch etwas Geld zur Seite, denn KG/ALG aus 2021/2022 wird, wie oben beschrieben, als Rente steuerpflichtig. Und machen Sie also die Steuererklärung für 2022 jetzt gleich mit, dann sind Sie diesen komplizierten Altteil erst mal los :-)
Steuerexperte am 22.01.2023 | 17:24
Wir haben es auch schon so gemacht, wenn die 2021er Erklärung noch gar nicht da war, wurde alles gleich richtig in 2021 erfasst.
Steuerrechtam 22.01.2023 | 17:41
Steuerexperte schrieb

Wir haben es auch schon so gemacht, wenn die 2021er Erklärung noch gar nicht da war, wurde alles gleich richtig in 2021 erfasst.

Ja, dann muss aber beim Finanzamt auch jemand sitzen, der dann in die Korrekturmeldungen schaut und nicht einfach nur die Jahresmeldungen abruft... alles schon erlebt ;-) Dann hilft tatsächlich nur noch, alle Papierberge dorthin zu tragen, damit die es manuell 'richtig' zuordnen.
Schneeteufelam 22.01.2023 | 23:30
Steuerrecht schrieb

Hallo Schneeteufel,

die Dame vom Lohnsteuerhilfeverein hat im Prinzip nicht ganz Unrecht, der Teufel liegt wie so oft im Detail...

Und deshalb sollten Sie sich, sofern noch nicht geschehen, eine 'Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt' für das Jahr 2021 (und auch gleich für 2022) online anfordern, das können Sie ab morgen 6.30h hier (heute wird da noch gewartet...):

https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/

Und Ihr Steuerprogramm müssen Sie aber auch entsprechend füttern :-).

Betrachten Sie es mal so: Steuererklärung 2021 war bereits fällig, bevor Sie von Ihrer Rente überhaupt wussten.

Und entsprechend tragen Sie dort also die Einkünfte ein, die Sie in 2021 tatsächlich erhalten haben. Für 2021 gilt dann der Progressionsvorbehalt für KG/ALG. Hier fällt also noch keine hohe Steuernachzahlung an...

Die wird dann tatsächlich erst mit der Steuererklärung für 2022 fällig, wenn nach dem Rentenbescheid dann also die Rente rückwirkend tagesgenau mit Krankengeld und Arbeitslosengeld verrechnet (und korrigiert) wird und entsprechend dann auch vom FA die Steuererklärung für das Jahr 2021 noch einmal korrigiert werden würde. Denn der Teil, der durch Rente erstattet wird, unterliegt nicht dem Zuflussprinzip, sondern wird nach 'Fiktion der Erfüllung' bereits als bezahlte Rente behandelt.

Nur wenn die Rente höher ist als KG/ALG ist dieser Teil dann in 2022 ein 'Zufluss'.

In 2022 gibt es im Programm dafür die Möglichkeit, unter Anlage R die Nachzahlung/en einzutragen.

Wenn die Dame beim Lohnsteuerhilfeverein plietsch ist, schafft sie es auch, anhand der Unterlagen der DRV und der Korrekturmeldungen bereits IN die Jahre 2021/2022 zu verteilen. Dies darf Sie aber auch nur, wenn die Daten der Mitteilungen dazu in die entsprechenden Jahre passen. Und da der Rentenbescheid selbst erst in 2022 erstellt wurde, gibt es auch erst Korrekturmeldungen frühestens mit Datum 2022.

Sprechen Sie also noch mal mit Ihr bezüglich 'Fiktion der Erfüllung', dann kann sie sich ja selbst noch schlau machen.

Und Sie legen aber tatsächlich noch etwas Geld zur Seite, denn KG/ALG aus 2021/2022 wird, wie oben beschrieben, als Rente steuerpflichtig.

Und machen Sie also die Steuererklärung für 2022 jetzt gleich mit, dann sind Sie diesen komplizierten Altteil erst mal los :-)

Vielen Dank ! Die tatsächlichen Beträge, die ich in 2021 erhalten habe, also das Krankengeld, kann ich in dem Steuerprogramm nicht eintragen, das hatte ich vor, aber da stehen bereits die Beträge gemäß dem automatischen Steuerabruf bzw. der Rentenbezugsbescheinigung. Muss die nochmal genau nachrechnen, der Betrag von der Krankenkasse stimmt z. B. nicht mit der korrigierten Bescheinigung, die ich erhalten habe.
Steuerrechtam 23.01.2023 | 02:14
Schneeteufel schrieb

Vielen Dank ! Die tatsächlichen Beträge, die ich in 2021 erhalten habe, also das Krankengeld, kann ich in dem Steuerprogramm nicht eintragen, das hatte ich vor, aber da stehen bereits die Beträge gemäß dem automatischen Steuerabruf bzw. der Rentenbezugsbescheinigung. Muss die nochmal genau nachrechnen, der Betrag von der Krankenkasse stimmt z. B. nicht mit der korrigierten Bescheinigung, die ich erhalten habe.

Für die Überprüfung der Zahlen einige basics (davon ausgehend, dass Sie in der KVdR versichert sind): Von der Rente werden 50% KV-Beträge einbehalten (Ihr Anteil), die DRV zahlt ebenfalls 50% (jeweils inkl. Zusatzbeitrag der KK), PV tragen Sie alleine. Vom KG (hier den damaligen Bescheid hinzunehmen und die Bruttoberechnung berücksichtigen) waren keine Beiträge zur KV fällig und Ihr Anteil an den Beträgen für AlV und PV müssten direkt an Sie erstattet worden sein. Ihr Anteil RV-Beiträge, die vom KG bezahlt wurden, werden weder verrechnet noch an Sie erstattet. Dies sind RV-Beiträge, die Sie also bezahlt haben und in der Steuererklärung angeben dürfen. (Diese RV-Beträge erhöhen gaaaaaanz vielleicht mal Ihre Altersrente, tatsächlich aber vermutlich eher nicht wg. der Zurechnungszeiten...). Und Sie können sich auch bei der KK eine tagesgenaue Aufstellung der verrechneten Leistungen anfordern, darauf haben Sie Anspruch. Das Krankengeld müssten Sie unter Lohnersatzleistungen eintragen. Und die Korrekturen hier entsprechend dann mit 'minus'. Denn die KV/PV-Beiträge, die die Rente betreffen, haben Sie ja bereits 'eingelesen'. Irgendwo bietet Ihr Programm dann auch die Möglichkeit, die 'zusätzlichen' RV-Beiträge so einzutragen, dass sie auch berücksichtigt werden... Das bekommen Sie schon hin :-) Und für alle Mitleser, die meinen, dies gehöre nicht in ein Rentenforum: betrifft alles Erstattungsansprüche auf die EM-Rente durch Dritte (z.B. ALG/KG) gemäß §§103 ff. SGB X, hat also mit Steuer gar nichts zu tun ;-) Außerdem ist 'Schneeteufel' bereits Mitglied im LSt-Hilfeverein und hat also die notwendige steuerfachliche Hilfe an seiner Seite, auch wenn seiner Sachbearbeiterin dort die 'Fiktion der Erfüllung' offenbar noch nicht so oft unter gekommen ist.
Steuerexperte am 23.01.2023 | 06:59
Vielen Dank ! Die tatsächlichen Beträge, die ich in 2021 erhalten habe, also das Krankengeld, kann ich in dem Steuerprogramm nicht eintragen, das hatte ich vor, aber da stehen bereits die Beträge gemäß dem automatischen Steuerabruf bzw. der Rentenbezugsbescheinigung. Muss die nochmal genau nachrechnen, der Betrag von der Krankenkasse stimmt z. B. nicht mit der korrigierten Bescheinigung, die ich erhalten habe. Wenn sie in 2021 10.000 € Krankengeld hatten und nach der Verrechnung sind es nur noch 1000, können Sie den tatsächlichen Krankengeld-Betrag (den ursprünglichen) auch überschreiben, wenn es möglich ist. Hauptsache es bleibt nicht die Rente und der volle Betrag drin stehen. Das ist die hauptsächliche Fehlerquelle. Im Finanzamt wird die Rente nachgetragen und die Lohnersatzleistungen werden nicht gekürzt. Bitte den Bescheid wann genau prüfen.
Steuerexperte am 23.01.2023 | 07:01
Nachtrag: es ist der verbliebene Bruttobetrag einzutragen. Ich habe im Finanzamt schon mehrfach neue Meldungen für ein und den selben Fall angefordert. Manchmal kriegt es auch die Krankenkasse in solchen fällen nicht auf Anhieb richtig hin.
Schneeteufelam 24.01.2023 | 14:23
Steuerrecht schrieb

Dann bitte aber trotzdem auch noch die RV-Beiträge aus dem Krankengeld kontrollieren/manuell nachtragen. Die werden nämlich beim Einlesen der Meldung des Krankengeldes als 'Lohnersatzleistung' nicht separat ausgewiesen, da der KG-Betrag nicht im Einzelnen steuerrelevant ist, sondern nur für die Berechnung des Steuersatzes der Bruttobetrag berücksichtigt wird.

Einfach im Programm mal nach Sonderausgaben 'Versicherungen und Altersvorsorge' suchen.

... Wenn sie in 2021 10.000 € Krankengeld hatten und nach der Verrechnung sind es nur noch 1000, können Sie den tatsächlichen Krankengeld-Betrag (den ursprünglichen) auch überschreiben, wenn es möglich ist. Hauptsache es bleibt nicht die Rente und der volle Betrag drin stehen. Das ist die hauptsächliche Fehlerquelle. Im Finanzamt wird die Rente nachgetragen und die Lohnersatzleistungen werden nicht gekürzt. Bitte den Bescheid wann genau prüfen.
Dann bitte aber trotzdem auch noch die RV-Beiträge aus dem Krankengeld kontrollieren/manuell nachtragen. Die werden nämlich beim Einlesen der Meldung des Krankengeldes als 'Lohnersatzleistung' nicht separat ausgewiesen, da der KG-Betrag nicht im Einzelnen steuerrelevant ist, sondern nur für die Berechnung des Steuersatzes der Bruttobetrag berücksichtigt wird. Einfach im Programm mal nach Sonderausgaben 'Versicherungen und Altersvorsorge' suchen.
Vielen Dank für die Tipps, ich habe dem Lohnsteuerhilfeverein schon die Infos zur Erfüllungsfiktion und Progressionsvorbehalt geschickt, aber noch kein Feedback erhalten. Hoffentlich klappt das, ich bin leider nach wie vor überfordert.
Peter T. am 24.01.2023 | 15:41
Zumeist bekommt die Finanzverwaltung die Brutto Krankengeld, AlG1 und Rentenbeiträge gemedet. Da muss man selbst tätig werden und das Krankengeld (falls voller Jahresbeitrag automatisch abgerufen wurde) mit der Rentenzahlung kürzen. Denn aus dem Krankengeld wird nach Bewilligung einer EMR im gleichen Zeitraum dann "Renten Geld" was mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird. Bsp. 2000 Krankengeld und 1400 € Rente erhalten. Oftmals werden beide Zahlen gemeldet und man zahlt für 1400€ (abzüglich z. B. 20 % Steuersatz) und das Krankengeld wird auch mit Progression nochmals versteuert. Dabei wurde das Krankengeld gegen die Rente angerechnet und sie bekamen ja für die Zeit keine Rente. Daher muss. Man der Finanzverwaltung seinen Rentenbescheid schicken, indem die Verrechnung steht. Denn richtig ist das Sie 1400 € (inkl Abrechnung Pers. STS.) und 600 € als Krankengeld (Progetessionsvorbehalt) zahlen müssen. Das wird bei automatischen Meldungen nicht berücksichtigt...
Steuerrechtam 24.01.2023 | 16:41
Peter T. schrieb

Zumeist bekommt die Finanzverwaltung die Brutto Krankengeld, AlG1 und Rentenbeiträge gemedet.

Da muss man selbst tätig werden und das Krankengeld (falls voller Jahresbeitrag automatisch abgerufen wurde) mit der Rentenzahlung kürzen. Denn aus dem Krankengeld wird nach Bewilligung einer EMR im gleichen Zeitraum dann "Renten Geld" was mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird.

Bsp. 2000 Krankengeld und 1400 € Rente erhalten. Oftmals werden beide Zahlen gemeldet und man zahlt für 1400€ (abzüglich z. B. 20 % Steuersatz) und das Krankengeld wird auch mit Progression nochmals versteuert. Dabei wurde das Krankengeld gegen die Rente angerechnet und sie bekamen ja für die Zeit keine Rente.

Daher muss. Man der Finanzverwaltung seinen Rentenbescheid schicken, indem die Verrechnung steht.

Denn richtig ist das Sie 1400 € (inkl Abrechnung Pers. STS.) und 600 € als Krankengeld (Progetessionsvorbehalt) zahlen müssen.

Das wird bei automatischen Meldungen nicht berücksichtigt...

nein, denn zumindest für die Rente werden auch die daraus gezahlten Soz.-Vers.-Beiträge gemeldet. hier dann brutto - wie von 'Steuerexperte' bereits erwähnt Nein! es wird nicht die Rente mit z.B. 20% versteuert und das KG dann mit 'Progression'. Vielmehr wird der zu versteuernde Betrag, der sich aus der Rente (abzüglich anrechenbarer Aufwendungen) ergibt um den (verbleibenden) KG-Betrag erhöht, hieraus der persönliche Steuersatz errechnet (ergibt dann z.B. 22 %) und hiermit dann der zu zahlende Betrag aus dem zu versteuernden Betrag berechnet. Das Krankengeld selbst ist steuerfrei. Das 'Prinzip' hat 'Schneeteufel' ja wohl verstanden, aber es scheitert derzeit daran, dass der Lohnsteuerhilfeverein dieses 'Problem' (das gar keines ist, kommt nämlich bei ganz vielen EM-Rentnern so vor) nicht umsetzen mag und er selbst an seinem Steuerprogramm verzweifelt... :-) Die DRV selbst korrigiert im Übrigen nichts und auch deren Bescheid über einen Erstattungsbetrag hilft hier nicht, denn der wirft nur Bruttobeträge aus, ohne die Details, wie sich diese Erstattungen auf KV/PV/AlV/RV auswirken. Die Rente selbst (rückwirkend) wird von der DRV 'einfach' so gemeldet, wie sie zu berechnen war (monatlich ab Datum xxx abzüglich KV/PV ergibt monatliche Nettorente). Auch die KV/PV-Beiträge aus der Rente meldet die DRV entsprechend rückwirkend. Und deshalb würde dann nur der Korrekturbescheid der Krankenkasse helfen, ggfs. gesondert/zusätzlich angefordert mit Monats-/bzw. Tagesgenauer Verrechnung, um vor allen auch den auch für das erstattete Krankengeld weiterhin fälligen RV-Beitrag steuermindernd berücksichtigen zu können. Wie aber zuvor schon mal erwähnt, schlimmstenfalls einfach die 'Papierberge' mit zum FA schleppen, sollen die doch die Zahlen richtig eingeben. Das FA darf zwar keine 'Beratung' machen, muss aber helfen, wenn jemand nicht in der Lage ist, die Daten in die Steuererklärung da einzugeben, wo sie hingehören.
Peter T. am 25.01.2023 | 09:39
Ich kann nur mitteilen wie es bei meiner Frau war. In der Finanzverwaltung wurde die volle (Rückwirkend gezahlte) EMR gemeldet und das volle Krankengeld. So wurde auch der Bescheid erstellt. Wir müssten dadurch mehrere 100 €. mehr Zahlen, durch das Krankengeld. Wir haben dann den Bescheid der DRV mit der Verrechnung gesendet und darum gebeten das Krankengeld um die gezahlte/Verrechnete Renten Höhe zu kürzen und haben daraufhin den neuen Bescheid mit der "kleinen" Krankengeld Anrechnung erhalten. Genau so steht es hier auch in dem Bericht... https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www…
Peter T. am 25.01.2023 | 09:44
Ich kann nur mitteilen wie es bei meiner Frau war. In der Finanzverwaltung wurde die volle (Rückwirkend gezahlte) EMR gemeldet und das volle Krankengeld. So wurde auch der Bescheid erstellt. Wir müssten dadurch mehrere 100 €. mehr Zahlen, durch das Krankengeld. Wir haben dann den Bescheid der DRV mit der Verrechnung gesendet und darum gebeten das Krankengeld um die gezahlte/Verrechnete Renten Höhe zu kürzen und haben daraufhin den neuen Bescheid mit der "kleinen" Krankengeld Anrechnung erhalten. Genau so steht es hier auch in dem Bericht... https://www.steuerverbund.de/steuertipps/einzelansicht/besteueru…
Steuerrechtam 25.01.2023 | 13:34
Peter T. schrieb

Ich kann nur mitteilen wie es bei meiner Frau war.

In der Finanzverwaltung wurde die volle (Rückwirkend gezahlte) EMR gemeldet und das volle Krankengeld.

So wurde auch der Bescheid erstellt.

Wir müssten dadurch mehrere 100 €. mehr Zahlen, durch das Krankengeld.

Wir haben dann den Bescheid der DRV mit der Verrechnung gesendet und darum gebeten das Krankengeld um die gezahlte/Verrechnete Renten Höhe zu kürzen und haben daraufhin den neuen Bescheid mit der "kleinen" Krankengeld Anrechnung erhalten.

Genau so steht es hier auch in dem Bericht...

https://www.steuerverbund.de/steuertipps/einzelansicht/besteuerung-von-lohnersatzleistungen-bei-rueckwirkender-umwandlung-in-rente#:~:text=Steuerlich%20wird%20das%20Krankengeld%20vom,X%20R%2030%2F14%2C%20best%C3%A4tigt.

Und hier können Sie noch nachlesen, wie es mit der 'Progression' funktioniert (eben anders, als von Ihnen beschrieben). https://www.steuertipps.de/service/rechner/steuer-bei-lohnersatz… Und wenn Ihre Frau nur den Verrechnungsbetrag (Brutto) der DRV beim FA zur Korrektur eingereicht hat, wurde zwar der Bruttobetrag Lohnersatzleistung entsprechend gekürzt (was ja auch so sein soll), aber das Finanzamt hat dann keinen Nachweis, dass aus diesem Betrag dennoch RV-Beiträge bezahlt wurden... (denn bei Lohnersatzleistungen wird das nicht mit übermittelt, und darum geht es doch auch!!) Wer freiwillige Rentenbeiträge bezahlt (z.B. weil er dazu aufgrund von 'Nichtpflichtversichert' berechtigt ist), muss das ja auch nachweisen, damit diese Beiträge die Steuerlast mindern. Und deshalb sollte 'Schneeteufel' sich diesen Nachweis bei der Krankenkasse anfordern, denn nur dann können diese Beträge auch steuermindernd geltend gemacht werden. Bei 'nur brutto-Verrechnung' geht das unter.
Peter T. am 25.01.2023 | 14:13
Krankengeld was als Progression im Steuerrecht gehändelt wird kann aber auch erst eine Steuerschuld erwirken, es erhöht nicht nur den Steuersatz. Denn ohne das Krankengeld war sie unterhalb des Freibetrag unter rund 8000 €(war der damalige Freibetrag) und durch das (doppelt gerechnet) Krankengeld ist sie aus der Freizone gerutscht und sie musste erst Steuern zahlen. Daher ist der Progressiinsvirbehalt nicht immer nur die Erhöhung der % sondern sorgt in bestimmten Konstellationen auch das überhaupt Steuern gezahlt werden müssen.
Steuerrechtam 25.01.2023 | 14:36
Peter T. schrieb

Krankengeld was als Progression im Steuerrecht gehändelt wird kann aber auch erst eine Steuerschuld erwirken, es erhöht nicht nur den Steuersatz.

Denn ohne das Krankengeld war sie unterhalb des Freibetrag unter rund 8000 €(war der damalige Freibetrag) und durch das (doppelt gerechnet) Krankengeld ist sie aus der Freizone gerutscht und sie musste erst Steuern zahlen.

Daher ist der Progressiinsvirbehalt nicht immer nur die Erhöhung der % sondern sorgt in bestimmten Konstellationen auch das überhaupt Steuern gezahlt werden müssen.

Nönö, nun nicht die Fakten verdrehen. Das Krankengeld war zuerst. Und steuerfrei (wenn es ansonsten keine weiteren Einkünfte gab). Und dann erst kam die Rente dazu. Die ohne weitere Einkünfte unter dem Grundfreibetrag lag und deshalb nicht steuerpflichtig gewesen 'wäre'. Und beides zusammen führt dann dazu, dass eine Steurerklärung auch abgegeben werden 'muss'. Und trotzdem wurde auch bei Ihrer Frau dann sicher nicht so gerechnet, wie Sie schrieben "Bsp. 2000 Krankengeld und 1400 € Rente erhalten. Oftmals werden beide Zahlen gemeldet und man zahlt für 1400€ (abzüglich z. B. 20 % Steuersatz) und das Krankengeld wird auch mit Progression nochmals versteuert." Sondern es werden dann nur die 1.400,00 EUR Rente mit dem 'erhöhten' Steuersatz berechnet. Die 2.000 EUR Krankengeld bleiben immer noch steuerfrei. Abgesehen davon, dass bei Ehepaaren auch noch 'zusammen' oder 'getrennt' veranlagt.... Aber hier ist ja schließlich kein 'Steuerforum' ;-) @Schneeteufel benötigt die detaillierte Aufstellung seiner KK, damit er die vom KG bezahlten Rentenbeiträge steuerlich mindernd geltend machen kann, das bleibt ghupft wie gsprung :-)
Peter T.am 25.01.2023 | 16:36
Ich glaube wir reden aneinander vorbei. Es ist schon richtig das erst das Krankengeld kam und dann die Rente. Die Rente allein hätte inkl. aller Abzüge unter den rund 8000 € gelegen und es wäre Steuerfrei. Das Krankengeld hat die Steuerlast erhöht und damit auch überhaupt erst eine Steuer verursacht. Hier war dann das Problem das die Finanzverwaltung das volle Krankengeld und die volle Rente gemeldet bekommen und einberechnet hat. Dies war falsch, weil die Rente ja um das Krankengeld gekürzt wurde (es kam nicht zur Auszahlung sondern wurde verrechnet). Und hier mussten wir selbst tätig werden und dem Finanzamt den Bescheid mit der Verrechnung schicken, weil das Krankengeld zwar ersetzt wird, durch die Rente und damit von Progression zu voller Steuerlast wechselt. Aber halt nur noch der überschüssige Teil dann mit Progression anzurechnen ist. Das Bsp. mit 1400 e ect war als Beispiel für einen Monat gerechnet. Daher wollte ich dem TE nur raten den Bescheid genau zu prüfen und wenn das Krankengeld (alles was gezahlt wurde) und die Rente beides voll eingerechnet wird halt man selbst tätig werden muss, weil die Krankenkasse anscheinend keine bereinigte Meldung mit der Verrechnung abgibt. P. S. wir sind auch einzeln veranlagt. Aber es stimmt, hier ist kein Steuerthema. :-)
Steuerrechtam 25.01.2023 | 16:50
Peter T. schrieb

Ich glaube wir reden aneinander vorbei.

Es ist schon richtig das erst das Krankengeld kam und dann die Rente.

Die Rente allein hätte inkl. aller Abzüge unter den rund 8000 € gelegen und es wäre Steuerfrei.

Das Krankengeld hat die Steuerlast erhöht und damit auch überhaupt erst eine Steuer verursacht.

Hier war dann das Problem das die Finanzverwaltung das volle Krankengeld und die volle Rente gemeldet bekommen und einberechnet hat.

Dies war falsch, weil die Rente ja um das Krankengeld gekürzt wurde (es kam nicht zur Auszahlung sondern wurde verrechnet).

Und hier mussten wir selbst tätig werden und dem Finanzamt den Bescheid mit der Verrechnung schicken, weil das Krankengeld zwar ersetzt wird, durch die Rente und damit von Progression zu voller Steuerlast wechselt. Aber halt nur noch der überschüssige Teil dann mit Progression anzurechnen ist.

Das Bsp. mit 1400 e ect war als Beispiel für einen Monat gerechnet.

Daher wollte ich dem TE nur raten den Bescheid genau zu prüfen und wenn das Krankengeld (alles was gezahlt wurde) und die Rente beides voll eingerechnet wird halt man selbst tätig werden muss, weil die Krankenkasse anscheinend keine bereinigte Meldung mit der Verrechnung abgibt.

P. S. wir sind auch einzeln veranlagt.

Aber es stimmt, hier ist kein Steuerthema. :-)

DAS sollten Sie noch mal von einem Steuerfachler checken lassen, ist nicht immer die günstigste Veranlagungsart.... Und @Schneeteufel benötigt die detaillierte Aufstellung der Krankenkasse, das kann gar nicht oft genug erwähnt werden ;-)
Dirk Vaderam 26.01.2023 | 08:51
Ein harmloser Fall... Ist das nicht einfach die Fünftel-Regelung im EStG? Die kann manchmal von Vorteil sein und manchmal zum Nachteil...
Steuerexperte am 26.01.2023 | 10:44
Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun.
Mal nachdenken hilft ungemeinam 26.01.2023 | 10:56
Steuerexperte schrieb

Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun.

Ein harmloser Fall... Ist das nicht einfach die Fünftel-Regelung im EStG? Die kann manchmal von Vorteil sein und manchmal zum Nachteil...
Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun.
Nur ein Beispiel, warum sich echte Rentenexperten bei Steuerfragen nicht äußern und an die steuerberatenden Berufe verweisen. Steuerexperten beraten im Gegenzug ja auch nicht zu Rentenfragen. Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt. Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen. Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.
Steuerexperte am 26.01.2023 | 11:03
Mal nachdenken hilft ungemein schrieb

Ein harmloser Fall...

Ist das nicht einfach die Fünftel-Regelung im EStG?

Die kann manchmal von Vorteil sein und manchmal zum Nachteil...

[/quote]

Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun. [/quote]

Nur ein Beispiel, warum sich echte Rentenexperten bei Steuerfragen nicht äußern und an die steuerberatenden Berufe verweisen. Steuerexperten beraten im Gegenzug ja auch nicht zu Rentenfragen.

Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt.

Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen.

Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.

Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun.
Nur ein Beispiel, warum sich echte Rentenexperten bei Steuerfragen nicht äußern und an die steuerberatenden Berufe verweisen. Steuerexperten beraten im Gegenzug ja auch nicht zu Rentenfragen. Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt. Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen. Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.
Aber etwas helfen manchen Menschen die Antworten schon. Ich bin Angestellte im Finanzamt und immer wieder krankgeschrieben. Weil ich bei der DRV auf die Bewilligung meiner Erwerbsminderungsrente warte, habe ich Zeit, hier nebenbei auftretende Steuerfragen zu beantworten. Ob man das glaubt oder nicht, ist jedem selbst überlassen. Generell sollten völlig Unbedarfte immer einen neuen LSt- Hilfeverein oder einen Steuerberater hinzuziehen.
Steuerrechtam 26.01.2023 | 12:01
Mal nachdenken hilft ungemein schrieb

Ein harmloser Fall...

Ist das nicht einfach die Fünftel-Regelung im EStG?

Die kann manchmal von Vorteil sein und manchmal zum Nachteil...

[/quote]

Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun. [/quote]

Nur ein Beispiel, warum sich echte Rentenexperten bei Steuerfragen nicht äußern und an die steuerberatenden Berufe verweisen. Steuerexperten beraten im Gegenzug ja auch nicht zu Rentenfragen.

Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt.

Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen.

Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.

Überlassen Sie es doch einfach den Fragestellern, was die mit den Hinweisen, die wenig mit 'Steuerberatung' sondern viel mehr mit dem Verrechnungsprocedere bei Erstattungsansprüchen zu tun haben, anfangen. Im vorliegenden Fall 'meint' der bereits involvierte Lohnsteuerhilfeverein (der darf und soll beraten! und bekommt dafür auch Geld!) dass die rückwirkende Rentenzahlung erst dann in der Steuererklärung zu berücksichtigen ist, wenn die Nachzahlung erfolgt. Und das ist eben nicht richtig! Denn die erfolgt nicht nach Rentenbescheid an den 'Rentner', sondern der hat das Geld schon viel früher erhalten (nämlich z.B. als Arbeitslosen- oder Krankengeld). Und hat also auch gegenüber der DRV keinen Anspruch auf diesen Nachzahlungsbetrag in der Höhe, in der Erstattungsansprüche dagegen stehen. Das ist zunächst einmal pures SGB-Thema, ist nämlich in § 107 SGB X geregelt. Da aber im Rahmen von 'alles wird digitalisiert' die Meldungen elektronisch erfolgen, kann da ein schönes Kuddelmuddel entstehen, das dann zunächst zu unberechtigt überhöhten Steuerforderungen führen kann. Dass es Sie nicht betrifft und Sie nun meinen, man muss dies noch nicht einmal glauben... nun denn, das ist IHR Problem. Der Fragsteller selbst hat nun Grundlagen, die er seinem Lohnsteuerhilfeverein 'um die Ohren hauen' und von dem nun auch seine verspäteten Steuererklärungen zeitnah erledigen lassen kann.
Vorsicht!am 26.01.2023 | 14:43
Steuerrecht schrieb

Überlassen Sie es doch einfach den Fragestellern, was die mit den Hinweisen, die wenig mit 'Steuerberatung' sondern viel mehr mit dem Verrechnungsprocedere bei Erstattungsansprüchen zu tun haben, anfangen.

Im vorliegenden Fall 'meint' der bereits involvierte Lohnsteuerhilfeverein (der darf und soll beraten! und bekommt dafür auch Geld!) dass die rückwirkende Rentenzahlung erst dann in der Steuererklärung zu berücksichtigen ist, wenn die Nachzahlung erfolgt. Und das ist eben nicht richtig!

Denn die erfolgt nicht nach Rentenbescheid an den 'Rentner', sondern der hat das Geld schon viel früher erhalten (nämlich z.B. als Arbeitslosen- oder Krankengeld).

Und hat also auch gegenüber der DRV keinen Anspruch auf diesen Nachzahlungsbetrag in der Höhe, in der Erstattungsansprüche dagegen stehen. Das ist zunächst einmal pures SGB-Thema, ist nämlich in § 107 SGB X geregelt.

Da aber im Rahmen von 'alles wird digitalisiert' die Meldungen elektronisch erfolgen, kann da ein schönes Kuddelmuddel entstehen, das dann zunächst zu unberechtigt überhöhten Steuerforderungen führen kann.

Dass es Sie nicht betrifft und Sie nun meinen, man muss dies noch nicht einmal glauben... nun denn, das ist IHR Problem.

Der Fragsteller selbst hat nun Grundlagen, die er seinem Lohnsteuerhilfeverein 'um die Ohren hauen' und von dem nun auch seine verspäteten Steuererklärungen zeitnah erledigen lassen kann.

... Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt. Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen. Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.
Überlassen Sie es doch einfach den Fragestellern, was die mit den Hinweisen, die wenig mit 'Steuerberatung' sondern viel mehr mit dem Verrechnungsprocedere bei Erstattungsansprüchen zu tun haben, anfangen. Im vorliegenden Fall 'meint' der bereits involvierte Lohnsteuerhilfeverein (der darf und soll beraten! und bekommt dafür auch Geld!) dass die rückwirkende Rentenzahlung erst dann in der Steuererklärung zu berücksichtigen ist, wenn die Nachzahlung erfolgt. Und das ist eben nicht richtig! Denn die erfolgt nicht nach Rentenbescheid an den 'Rentner', sondern der hat das Geld schon viel früher erhalten (nämlich z.B. als Arbeitslosen- oder Krankengeld). Und hat also auch gegenüber der DRV keinen Anspruch auf diesen Nachzahlungsbetrag in der Höhe, in der Erstattungsansprüche dagegen stehen. Das ist zunächst einmal pures SGB-Thema, ist nämlich in § 107 SGB X geregelt. Da aber im Rahmen von 'alles wird digitalisiert' die Meldungen elektronisch erfolgen, kann da ein schönes Kuddelmuddel entstehen, das dann zunächst zu unberechtigt überhöhten Steuerforderungen führen kann. Dass es Sie nicht betrifft und Sie nun meinen, man muss dies noch nicht einmal glauben... nun denn, das ist IHR Problem. Der Fragsteller selbst hat nun Grundlagen, die er seinem Lohnsteuerhilfeverein 'um die Ohren hauen' und von dem nun auch seine verspäteten Steuererklärungen zeitnah erledigen lassen kann.
Ich habe hier schon häufig steuerrechtlichen Unsinn gelesen und kann nur davor warnen, diesen Beiträgen vorbehaltlos zu glauben. Wo „Steuerexperte“ draufsteht ist noch lange nicht „Steuerexperte“ drin. Oft sind es eben nur Wichtigtuer, die aus welchen Gründen auch immer, versuchen, sich hier ihre Selbstbestätigung zu holen.
Steuerexperte am 26.01.2023 | 14:47
Das kann auf Sie genauso zutreffen. Ganz ohne eigenverantwortliches Denken geht es leider im Internet nicht mehr. Die gegebenen Ratschläge können jederzeit an offizieller Stelle nachgeprüft werden und sollten es auch.
Dirk Vaderam 27.01.2023 | 00:58
Bisher hat allerdings noch niemand geschrieben, was gegen die Fünftel-Regelung spricht...
Steuerrechtam 27.01.2023 | 01:30
Dirk Vader schrieb

Bisher hat allerdings noch niemand geschrieben, was gegen die Fünftel-Regelung spricht...

Weil darüber in diesem Fall noch nicht einmal 'diskutiert' werden kann. 'Fiktion der Erfüllung' bedeutet, ist jetzt/sofort steuerpflichtig. Die Fünftelregelung kann hier NICHT angewandt werden. Ihr (kostenpflichtiger) Steuerberater erklärt Ihnen gern, warum nicht :-)
Schneeteufelam 20.02.2023 | 15:08
Steuerrecht schrieb

Für die Überprüfung der Zahlen einige basics (davon ausgehend, dass Sie in der KVdR versichert sind):

Von der Rente werden 50% KV-Beträge einbehalten (Ihr Anteil), die DRV zahlt ebenfalls 50% (jeweils inkl. Zusatzbeitrag der KK), PV tragen Sie alleine.

Vom KG (hier den damaligen Bescheid hinzunehmen und die Bruttoberechnung berücksichtigen) waren keine Beiträge zur KV fällig und Ihr Anteil an den Beträgen für AlV und PV müssten direkt an Sie erstattet worden sein. Ihr Anteil RV-Beiträge, die vom KG bezahlt wurden, werden weder verrechnet noch an Sie erstattet. Dies sind RV-Beiträge, die Sie also bezahlt haben und in der Steuererklärung angeben dürfen. (Diese RV-Beträge erhöhen gaaaaaanz vielleicht mal Ihre Altersrente, tatsächlich aber vermutlich eher nicht wg. der Zurechnungszeiten...).

Und Sie können sich auch bei der KK eine tagesgenaue Aufstellung der verrechneten Leistungen anfordern, darauf haben Sie Anspruch.

Das Krankengeld müssten Sie unter Lohnersatzleistungen eintragen.

Und die Korrekturen hier entsprechend dann mit 'minus'.

Denn die KV/PV-Beiträge, die die Rente betreffen, haben Sie ja bereits 'eingelesen'.

Irgendwo bietet Ihr Programm dann auch die Möglichkeit, die 'zusätzlichen' RV-Beiträge so einzutragen, dass sie auch berücksichtigt werden...

Das bekommen Sie schon hin :-)

Und für alle Mitleser, die meinen, dies gehöre nicht in ein Rentenforum: betrifft alles Erstattungsansprüche auf die EM-Rente durch Dritte (z.B. ALG/KG) gemäß §§103 ff. SGB X, hat also mit Steuer gar nichts zu tun ;-)

Außerdem ist 'Schneeteufel' bereits Mitglied im LSt-Hilfeverein und hat also die notwendige steuerfachliche Hilfe an seiner Seite, auch wenn seiner Sachbearbeiterin dort die 'Fiktion der Erfüllung' offenbar noch nicht so oft unter gekommen ist.

... Vielen Dank ! Die tatsächlichen Beträge, die ich in 2021 erhalten habe, also das Krankengeld, kann ich in dem Steuerprogramm nicht eintragen, das hatte ich vor, aber da stehen bereits die Beträge gemäß dem automatischen Steuerabruf bzw. der Rentenbezugsbescheinigung. Muss die nochmal genau nachrechnen, der Betrag von der Krankenkasse stimmt z. B. nicht mit der korrigierten Bescheinigung, die ich erhalten habe.
Für die Überprüfung der Zahlen einige basics (davon ausgehend, dass Sie in der KVdR versichert sind): Von der Rente werden 50% KV-Beträge einbehalten (Ihr Anteil), die DRV zahlt ebenfalls 50% (jeweils inkl. Zusatzbeitrag der KK), PV tragen Sie alleine. Vom KG (hier den damaligen Bescheid hinzunehmen und die Bruttoberechnung berücksichtigen) waren keine Beiträge zur KV fällig und Ihr Anteil an den Beträgen für AlV und PV müssten direkt an Sie erstattet worden sein. Ihr Anteil RV-Beiträge, die vom KG bezahlt wurden, werden weder verrechnet noch an Sie erstattet. Dies sind RV-Beiträge, die Sie also bezahlt haben und in der Steuererklärung angeben dürfen. (Diese RV-Beträge erhöhen gaaaaaanz vielleicht mal Ihre Altersrente, tatsächlich aber vermutlich eher nicht wg. der Zurechnungszeiten...). Und Sie können sich auch bei der KK eine tagesgenaue Aufstellung der verrechneten Leistungen anfordern, darauf haben Sie Anspruch. Das Krankengeld müssten Sie unter Lohnersatzleistungen eintragen. Und die Korrekturen hier entsprechend dann mit 'minus'. Denn die KV/PV-Beiträge, die die Rente betreffen, haben Sie ja bereits 'eingelesen'. Irgendwo bietet Ihr Programm dann auch die Möglichkeit, die 'zusätzlichen' RV-Beiträge so einzutragen, dass sie auch berücksichtigt werden... Das bekommen Sie schon hin :-) Und für alle Mitleser, die meinen, dies gehöre nicht in ein Rentenforum: betrifft alles Erstattungsansprüche auf die EM-Rente durch Dritte (z.B. ALG/KG) gemäß §§103 ff. SGB X, hat also mit Steuer gar nichts zu tun ;-) Außerdem ist 'Schneeteufel' bereits Mitglied im LSt-Hilfeverein und hat also die notwendige steuerfachliche Hilfe an seiner Seite, auch wenn seiner Sachbearbeiterin dort die 'Fiktion der Erfüllung' offenbar noch nicht so oft unter gekommen ist.
Ich muss nochmal auf das Thema zurückkommen, dass ich die gezahlten RV-Beiträge auf die Lohnersatzleistung (Krankengeld) steuermindernd in der Steuererklärung angeben kann. Ich habe jetzt bei der Krankenkasse eine Bescheinigung über die gezahlten RV-Beiträge angefordert, jetzt habe ich erneut die Bescheinigung über die Erstattung der Beitragsanteile erhalten aufgrund der rückwirkenden Rente, aber das sind doch nur ALG- und PV-Anteile, oder verstehe ich das was nicht richtig ? Wie komme ich denn jetzt an die gezahlten RV-Beiträge ? Immerhin ist mittlerweile der reduzierte Bruttobetrag der Lohnersatzleistung gem. Korrekturmeldung beim Finanzamt angegeben. Aber ich habe ja hier mehrfach den Tipp erhalten, dass ich jetzt noch die gezahlten RV-Beiträge anfordern muss. Scheinbar versteht mich die Krankenkasse nicht... Und mit der Dame vom Lohnsteuerhilfeverein klappt das leider auch nicht so richtig, sie hat zwar mittlerweile "erkannt", dass nicht das Zuflussprinzip, sondern die Erfüllungsfiktion zum Tragen kommt, hat aber nicht verstanden, dass ich jetzt noch RV-Beiträge eintragen muss, um die Steuer zu mindern. Bitte nochmal um Feedback, vielen Dank im Voraus.
Steuerrechtam 20.02.2023 | 15:47
Am einfachsten ist es, dies bei der zuständigen KK anzufordern. 'Wie hoch sind die von mir geleisteten Beitragszahlungen zur RV im Zeitraum xy bis xy'. Ich bitte um eine nachvollziehbare, detaillierte Aufstellung.' Oder Sie rechnen selbst anhand Ihres damaligen Bescheides zum Krankengeldanspruch, dort stehen allerdings nur Tagesbeträge.
W°lfgangam 20.02.2023 | 21:06
Steuerexperte schrieb

Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun. [/quote]

Nur ein Beispiel, warum sich echte Rentenexperten bei Steuerfragen nicht äußern und an die steuerberatenden Berufe verweisen. Steuerexperten beraten im Gegenzug ja auch nicht zu Rentenfragen.

Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt.

Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen.

Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.[/quote]

Aber etwas helfen manchen Menschen die Antworten schon. Ich bin Angestellte im Finanzamt und immer wieder krankgeschrieben. Weil ich bei der DRV auf die Bewilligung meiner Erwerbsminderungsrente warte, habe ich Zeit, hier nebenbei auftretende Steuerfragen zu beantworten. Ob man das glaubt oder nicht, ist jedem selbst überlassen. Generell sollten völlig Unbedarfte immer einen neuen LSt- Hilfeverein oder einen Steuerberater hinzuziehen.

Hallo Steuerexperte, ICH begrüße es SEHR, wenn Personen aus 'Randgebieten' neben der Rente hier Ihr Wissen zusätzlich einbringen/sogar Freizeit dafür opfern, um anderen etwa Mehrwissen anzubieten. Wie damit umzugehen ist, wird hier/auch von Ihnen, deutlich gemacht = Mehr-Info/selbst zur Rente allein, hier ist nicht das 'Heiligtum', sondern nur ein Hinweis, sich bei 'zuständigen' Stellen den (verbindlichen) Rechtsrat zu hohlen/sich ggf. vertreten zu lassen, um zu seinen Ansprüchen zu kommen. Vielen Dank für Ihr Engagement hier! :-) LG w.
Reutersam 20.02.2023 | 21:27
Ich kann mich dem "Dank" nur anschließen. Mir haben die Hinweise auch schon weitergeholfen. Es sollte jedem klar sein, dass man hier "nur" Tipps bekommen kann, und für rechtsverbindliche Auskünfte andere Stellen zuständig sind. Und wie die aktuelle Rückmeldung zeigt, scheint zumindest der Lohnsteuerhilfe ein Licht aufgegangen zu sein. Und hier geht's zumindest noch um Bezug zur Rentenversicherung. Wenn ich mir dagegen die steuerlichen Fragen, zur Optimierung bei der Altersteilzeit anschaue, fehlt selbst mir das Verständnis. Da muss man halt ein paar Euros in die Hand nehmen und einen Steuerberater befragen.
Schneeteufelam 21.02.2023 | 00:34
Ich hatte gehofft, dass der Beitritt in den Lohnsteuerhilfeverein ausreicht, um Unterstützung zu bekommen bei der Versteuerung der rückwirkenden Rente über mehrere Jahre, leider habe ich dort aber gar keine Hilfe bekommen, zum Glück hier aber den Tipp, dass in meinem Fall das Zuflussprinzip nicht korrekt ist, sondern die Erfüllungsfiktion, da haben die beim Lohnsteuerhilfeverein was dazu gelernt. Was ich aber noch schlimmer finde, ist, dass die Krankenkasse selbst scheinbar nicht mehr durchsteigt durch die ganzen Verrechnungen und Erstattungen, sonst wären sie ja in der Lage, mir Auskunft zu geben über meine RV-Beiträge, das ist schon traurig.
Abschlägeam 30.03.2023 | 18:27
Moni schrieb

Ich habe das selbe Problem. Es ist keine Chance, von der Krankenkasse für Rentenversicherungsbeiträge aufgeschlüsselt zu bekommen.

Zur Klarstellung: Sie wollen keine Aufschlüsselung der Rentenversicherungsbeiträge. Sie wollen wissen, welche Leistungen 'Krankengeld' Sie im Zeitraum von bis erhalten haben und in welcher Höhe dann diese Leistungen wieder erstattet wurden. Detailliert nach Brutto-Krankengeld, PV-RV-AlV-Beiträgen. Hierauf haben Sie auch nach §305 SGB V Anspruch "(1) Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten." Krankengeld IST eine in Anspruch genommene Leistung.
DSGVOam 30.03.2023 | 18:14
Beantragen Sie Akteneinsicht nach § 25 SGB X, hilfsweise über die DSGVO. Oftmals gibt es interne Kommunikation zwischen KK und DRV die eventuell für sie hilfreich beim Verständnis ist.
Moniam 30.03.2023 | 17:54
Ich habe das selbe Problem. Es ist keine Chance, von der Krankenkasse für Rentenversicherungsbeiträge aufgeschlüsselt zu bekommen.
Moniam 30.03.2023 | 21:08
Zur Not könnte ich es selbst ausrechnen, weil ich nur 4 Wochen KG hatte. Aber ich hätte gerne etwas Schriftlich
Peter T. am 30.03.2023 | 21:19
Ich hatte den Bescheid der DRV mit der Verrechnung und dann abschließendsn Nachzahlung an das FA geschickt, denn dort steht ja auch drin was an die KK gezahlt wurde...
Ebam 09.01.2024 | 13:30
Steuerrecht schrieb

Ja, dann muss aber beim Finanzamt auch jemand sitzen, der dann in die Korrekturmeldungen schaut und nicht einfach nur die Jahresmeldungen abruft... alles schon erlebt ;-)

Dann hilft tatsächlich nur noch, alle Papierberge dorthin zu tragen, damit die es manuell 'richtig' zuordnen.

Fenau das Problem hatte ich. Lohnsteuerhilfe meinte man braucht keine Angaben machen bezpglich der rückwirkend bewilligten Rente für 2021. Ich wollte dass sie das zusätzlich mitteilt das due Nachzahlung erst in 2022 erfolgte und mit dem Kranken und Arbeitslosengeld aus 2021 verrechnet wurde. Sie machte das nicht und jetzt soll ich für 2021 dast 700,00 Euro zahlen weil das Finanzamt darauf besteht dass ich siwohl Rente als auch gleichzeitig AlG und KG ergalten habe und jetzt der Clou: ich habe bis heute keinen Steuerbescheid von der Lohnsteuerhilfe bekommen da ist niemand mehr erreichbar und auch jann ich bestätigen, die Finanzamtsmitarbeiter kennen keine Korrekturmeldungen.
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