Hallo Schneeteufel,
ich hoffe, dass Ihnen die anderen Forumsteilnehmer bereits ausreichend weiterhelfen konnten. Wie Ihnen bereits geschrieben wurde, beantworten wir keine steuerrechtlichen Fragen.
Liebe User,
ihre-vorsorge.de duldet keine Beleidigungen. Wir weisen darauf hin, dass diese angezeigt werden können und haben entsprechende Beiträge gelöscht.
Ich wünsche ein friedliches Wochenende
Ihr Admin
Ich sag mal so, wenn in 2020 schon ein anteiliger Steuerbetrag drin ist, dann ist es auch richtig, wenn da schon KG verrechnet oder Arbeitslosengeld verrechnet wurde.
Wenn das Krankengeld und Arbeitslosengeld in 2021 höher war als die Rente, bleibt nur der nicht verrechnete Teil in 2021 stehen und der verrechnete Rest ist Rente. Und in 2022 genauso.
Wir haben es auch schon so gemacht, wenn die 2021er Erklärung noch gar nicht da war, wurde alles gleich richtig in 2021 erfasst.
Hallo Schneeteufel,
die Dame vom Lohnsteuerhilfeverein hat im Prinzip nicht ganz Unrecht, der Teufel liegt wie so oft im Detail...
Und deshalb sollten Sie sich, sofern noch nicht geschehen, eine 'Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt' für das Jahr 2021 (und auch gleich für 2022) online anfordern, das können Sie ab morgen 6.30h hier (heute wird da noch gewartet...):
https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/
Und Ihr Steuerprogramm müssen Sie aber auch entsprechend füttern :-).
Betrachten Sie es mal so: Steuererklärung 2021 war bereits fällig, bevor Sie von Ihrer Rente überhaupt wussten.
Und entsprechend tragen Sie dort also die Einkünfte ein, die Sie in 2021 tatsächlich erhalten haben. Für 2021 gilt dann der Progressionsvorbehalt für KG/ALG. Hier fällt also noch keine hohe Steuernachzahlung an...
Die wird dann tatsächlich erst mit der Steuererklärung für 2022 fällig, wenn nach dem Rentenbescheid dann also die Rente rückwirkend tagesgenau mit Krankengeld und Arbeitslosengeld verrechnet (und korrigiert) wird und entsprechend dann auch vom FA die Steuererklärung für das Jahr 2021 noch einmal korrigiert werden würde. Denn der Teil, der durch Rente erstattet wird, unterliegt nicht dem Zuflussprinzip, sondern wird nach 'Fiktion der Erfüllung' bereits als bezahlte Rente behandelt.
Nur wenn die Rente höher ist als KG/ALG ist dieser Teil dann in 2022 ein 'Zufluss'.
In 2022 gibt es im Programm dafür die Möglichkeit, unter Anlage R die Nachzahlung/en einzutragen.
Wenn die Dame beim Lohnsteuerhilfeverein plietsch ist, schafft sie es auch, anhand der Unterlagen der DRV und der Korrekturmeldungen bereits IN die Jahre 2021/2022 zu verteilen. Dies darf Sie aber auch nur, wenn die Daten der Mitteilungen dazu in die entsprechenden Jahre passen. Und da der Rentenbescheid selbst erst in 2022 erstellt wurde, gibt es auch erst Korrekturmeldungen frühestens mit Datum 2022.
Sprechen Sie also noch mal mit Ihr bezüglich 'Fiktion der Erfüllung', dann kann sie sich ja selbst noch schlau machen.
Und Sie legen aber tatsächlich noch etwas Geld zur Seite, denn KG/ALG aus 2021/2022 wird, wie oben beschrieben, als Rente steuerpflichtig.
Und machen Sie also die Steuererklärung für 2022 jetzt gleich mit, dann sind Sie diesen komplizierten Altteil erst mal los :-)
Vielen Dank ! Die tatsächlichen Beträge, die ich in 2021 erhalten habe, also das Krankengeld, kann ich in dem Steuerprogramm nicht eintragen, das hatte ich vor, aber da stehen bereits die Beträge gemäß dem automatischen Steuerabruf bzw. der Rentenbezugsbescheinigung. Muss die nochmal genau nachrechnen, der Betrag von der Krankenkasse stimmt z. B. nicht mit der korrigierten Bescheinigung, die ich erhalten habe.
Vielen Dank ! Die tatsächlichen Beträge, die ich in 2021 erhalten habe, also das Krankengeld, kann ich in dem Steuerprogramm nicht eintragen, das hatte ich vor, aber da stehen bereits die Beträge gemäß dem automatischen Steuerabruf bzw. der Rentenbezugsbescheinigung. Muss die nochmal genau nachrechnen, der Betrag von der Krankenkasse stimmt z. B. nicht mit der korrigierten Bescheinigung, die ich erhalten habe.
Wenn sie in 2021 10.000 € Krankengeld hatten und nach der Verrechnung sind es nur noch 1000, können Sie den tatsächlichen Krankengeld-Betrag (den ursprünglichen) auch überschreiben, wenn es möglich ist. Hauptsache es bleibt nicht die Rente und der volle Betrag drin stehen. Das ist die hauptsächliche Fehlerquelle. Im Finanzamt wird die Rente nachgetragen und die Lohnersatzleistungen werden nicht gekürzt. Bitte den Bescheid wann genau prüfen.
Dann bitte aber trotzdem auch noch die RV-Beiträge aus dem Krankengeld kontrollieren/manuell nachtragen. Die werden nämlich beim Einlesen der Meldung des Krankengeldes als 'Lohnersatzleistung' nicht separat ausgewiesen, da der KG-Betrag nicht im Einzelnen steuerrelevant ist, sondern nur für die Berechnung des Steuersatzes der Bruttobetrag berücksichtigt wird.
Einfach im Programm mal nach Sonderausgaben 'Versicherungen und Altersvorsorge' suchen.
Vielen Dank für die Tipps, ich habe dem Lohnsteuerhilfeverein schon die Infos zur Erfüllungsfiktion und Progressionsvorbehalt geschickt, aber noch kein Feedback erhalten. Hoffentlich klappt das, ich bin leider nach wie vor überfordert.... Wenn sie in 2021 10.000 € Krankengeld hatten und nach der Verrechnung sind es nur noch 1000, können Sie den tatsächlichen Krankengeld-Betrag (den ursprünglichen) auch überschreiben, wenn es möglich ist. Hauptsache es bleibt nicht die Rente und der volle Betrag drin stehen. Das ist die hauptsächliche Fehlerquelle. Im Finanzamt wird die Rente nachgetragen und die Lohnersatzleistungen werden nicht gekürzt. Bitte den Bescheid wann genau prüfen.Dann bitte aber trotzdem auch noch die RV-Beiträge aus dem Krankengeld kontrollieren/manuell nachtragen. Die werden nämlich beim Einlesen der Meldung des Krankengeldes als 'Lohnersatzleistung' nicht separat ausgewiesen, da der KG-Betrag nicht im Einzelnen steuerrelevant ist, sondern nur für die Berechnung des Steuersatzes der Bruttobetrag berücksichtigt wird. Einfach im Programm mal nach Sonderausgaben 'Versicherungen und Altersvorsorge' suchen.
Zumeist bekommt die Finanzverwaltung die Brutto Krankengeld, AlG1 und Rentenbeiträge gemedet.
Da muss man selbst tätig werden und das Krankengeld (falls voller Jahresbeitrag automatisch abgerufen wurde) mit der Rentenzahlung kürzen. Denn aus dem Krankengeld wird nach Bewilligung einer EMR im gleichen Zeitraum dann "Renten Geld" was mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird.
Bsp. 2000 Krankengeld und 1400 € Rente erhalten. Oftmals werden beide Zahlen gemeldet und man zahlt für 1400€ (abzüglich z. B. 20 % Steuersatz) und das Krankengeld wird auch mit Progression nochmals versteuert. Dabei wurde das Krankengeld gegen die Rente angerechnet und sie bekamen ja für die Zeit keine Rente.
Daher muss. Man der Finanzverwaltung seinen Rentenbescheid schicken, indem die Verrechnung steht.
Denn richtig ist das Sie 1400 € (inkl Abrechnung Pers. STS.) und 600 € als Krankengeld (Progetessionsvorbehalt) zahlen müssen.
Das wird bei automatischen Meldungen nicht berücksichtigt...
Ich kann nur mitteilen wie es bei meiner Frau war.
In der Finanzverwaltung wurde die volle (Rückwirkend gezahlte) EMR gemeldet und das volle Krankengeld.
So wurde auch der Bescheid erstellt.
Wir müssten dadurch mehrere 100 €. mehr Zahlen, durch das Krankengeld.
Wir haben dann den Bescheid der DRV mit der Verrechnung gesendet und darum gebeten das Krankengeld um die gezahlte/Verrechnete Renten Höhe zu kürzen und haben daraufhin den neuen Bescheid mit der "kleinen" Krankengeld Anrechnung erhalten.
Genau so steht es hier auch in dem Bericht...
https://www.steuerverbund.de/steuertipps/einzelansicht/besteuerung-von-lohnersatzleistungen-bei-rueckwirkender-umwandlung-in-rente#:~:text=Steuerlich%20wird%20das%20Krankengeld%20vom,X%20R%2030%2F14%2C%20best%C3%A4tigt.
Krankengeld was als Progression im Steuerrecht gehändelt wird kann aber auch erst eine Steuerschuld erwirken, es erhöht nicht nur den Steuersatz.
Denn ohne das Krankengeld war sie unterhalb des Freibetrag unter rund 8000 €(war der damalige Freibetrag) und durch das (doppelt gerechnet) Krankengeld ist sie aus der Freizone gerutscht und sie musste erst Steuern zahlen.
Daher ist der Progressiinsvirbehalt nicht immer nur die Erhöhung der % sondern sorgt in bestimmten Konstellationen auch das überhaupt Steuern gezahlt werden müssen.
Ich glaube wir reden aneinander vorbei.
Es ist schon richtig das erst das Krankengeld kam und dann die Rente.
Die Rente allein hätte inkl. aller Abzüge unter den rund 8000 € gelegen und es wäre Steuerfrei.
Das Krankengeld hat die Steuerlast erhöht und damit auch überhaupt erst eine Steuer verursacht.
Hier war dann das Problem das die Finanzverwaltung das volle Krankengeld und die volle Rente gemeldet bekommen und einberechnet hat.
Dies war falsch, weil die Rente ja um das Krankengeld gekürzt wurde (es kam nicht zur Auszahlung sondern wurde verrechnet).
Und hier mussten wir selbst tätig werden und dem Finanzamt den Bescheid mit der Verrechnung schicken, weil das Krankengeld zwar ersetzt wird, durch die Rente und damit von Progression zu voller Steuerlast wechselt. Aber halt nur noch der überschüssige Teil dann mit Progression anzurechnen ist.
Das Bsp. mit 1400 e ect war als Beispiel für einen Monat gerechnet.
Daher wollte ich dem TE nur raten den Bescheid genau zu prüfen und wenn das Krankengeld (alles was gezahlt wurde) und die Rente beides voll eingerechnet wird halt man selbst tätig werden muss, weil die Krankenkasse anscheinend keine bereinigte Meldung mit der Verrechnung abgibt.
P. S. wir sind auch einzeln veranlagt.
Aber es stimmt, hier ist kein Steuerthema. :-)
Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun.
Nur ein Beispiel, warum sich echte Rentenexperten bei Steuerfragen nicht äußern und an die steuerberatenden Berufe verweisen. Steuerexperten beraten im Gegenzug ja auch nicht zu Rentenfragen. Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt. Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen. Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.Ein harmloser Fall... Ist das nicht einfach die Fünftel-Regelung im EStG? Die kann manchmal von Vorteil sein und manchmal zum Nachteil...Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun.
Ein harmloser Fall...
Ist das nicht einfach die Fünftel-Regelung im EStG?
Die kann manchmal von Vorteil sein und manchmal zum Nachteil...
[/quote]
Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun. [/quote]
Nur ein Beispiel, warum sich echte Rentenexperten bei Steuerfragen nicht äußern und an die steuerberatenden Berufe verweisen. Steuerexperten beraten im Gegenzug ja auch nicht zu Rentenfragen.
Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt.
Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen.
Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.
Aber etwas helfen manchen Menschen die Antworten schon. Ich bin Angestellte im Finanzamt und immer wieder krankgeschrieben. Weil ich bei der DRV auf die Bewilligung meiner Erwerbsminderungsrente warte, habe ich Zeit, hier nebenbei auftretende Steuerfragen zu beantworten. Ob man das glaubt oder nicht, ist jedem selbst überlassen. Generell sollten völlig Unbedarfte immer einen neuen LSt- Hilfeverein oder einen Steuerberater hinzuziehen.Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun.Nur ein Beispiel, warum sich echte Rentenexperten bei Steuerfragen nicht äußern und an die steuerberatenden Berufe verweisen. Steuerexperten beraten im Gegenzug ja auch nicht zu Rentenfragen. Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt. Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen. Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.
Ein harmloser Fall...
Ist das nicht einfach die Fünftel-Regelung im EStG?
Die kann manchmal von Vorteil sein und manchmal zum Nachteil...
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Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun. [/quote]
Nur ein Beispiel, warum sich echte Rentenexperten bei Steuerfragen nicht äußern und an die steuerberatenden Berufe verweisen. Steuerexperten beraten im Gegenzug ja auch nicht zu Rentenfragen.
Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt.
Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen.
Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.
Überlassen Sie es doch einfach den Fragestellern, was die mit den Hinweisen, die wenig mit 'Steuerberatung' sondern viel mehr mit dem Verrechnungsprocedere bei Erstattungsansprüchen zu tun haben, anfangen.
Im vorliegenden Fall 'meint' der bereits involvierte Lohnsteuerhilfeverein (der darf und soll beraten! und bekommt dafür auch Geld!) dass die rückwirkende Rentenzahlung erst dann in der Steuererklärung zu berücksichtigen ist, wenn die Nachzahlung erfolgt. Und das ist eben nicht richtig!
Denn die erfolgt nicht nach Rentenbescheid an den 'Rentner', sondern der hat das Geld schon viel früher erhalten (nämlich z.B. als Arbeitslosen- oder Krankengeld).
Und hat also auch gegenüber der DRV keinen Anspruch auf diesen Nachzahlungsbetrag in der Höhe, in der Erstattungsansprüche dagegen stehen. Das ist zunächst einmal pures SGB-Thema, ist nämlich in § 107 SGB X geregelt.
Da aber im Rahmen von 'alles wird digitalisiert' die Meldungen elektronisch erfolgen, kann da ein schönes Kuddelmuddel entstehen, das dann zunächst zu unberechtigt überhöhten Steuerforderungen führen kann.
Dass es Sie nicht betrifft und Sie nun meinen, man muss dies noch nicht einmal glauben... nun denn, das ist IHR Problem.
Der Fragsteller selbst hat nun Grundlagen, die er seinem Lohnsteuerhilfeverein 'um die Ohren hauen' und von dem nun auch seine verspäteten Steuererklärungen zeitnah erledigen lassen kann.
Ich habe hier schon häufig steuerrechtlichen Unsinn gelesen und kann nur davor warnen, diesen Beiträgen vorbehaltlos zu glauben. Wo „Steuerexperte“ draufsteht ist noch lange nicht „Steuerexperte“ drin. Oft sind es eben nur Wichtigtuer, die aus welchen Gründen auch immer, versuchen, sich hier ihre Selbstbestätigung zu holen.... Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt. Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen. Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.Überlassen Sie es doch einfach den Fragestellern, was die mit den Hinweisen, die wenig mit 'Steuerberatung' sondern viel mehr mit dem Verrechnungsprocedere bei Erstattungsansprüchen zu tun haben, anfangen. Im vorliegenden Fall 'meint' der bereits involvierte Lohnsteuerhilfeverein (der darf und soll beraten! und bekommt dafür auch Geld!) dass die rückwirkende Rentenzahlung erst dann in der Steuererklärung zu berücksichtigen ist, wenn die Nachzahlung erfolgt. Und das ist eben nicht richtig! Denn die erfolgt nicht nach Rentenbescheid an den 'Rentner', sondern der hat das Geld schon viel früher erhalten (nämlich z.B. als Arbeitslosen- oder Krankengeld). Und hat also auch gegenüber der DRV keinen Anspruch auf diesen Nachzahlungsbetrag in der Höhe, in der Erstattungsansprüche dagegen stehen. Das ist zunächst einmal pures SGB-Thema, ist nämlich in § 107 SGB X geregelt. Da aber im Rahmen von 'alles wird digitalisiert' die Meldungen elektronisch erfolgen, kann da ein schönes Kuddelmuddel entstehen, das dann zunächst zu unberechtigt überhöhten Steuerforderungen führen kann. Dass es Sie nicht betrifft und Sie nun meinen, man muss dies noch nicht einmal glauben... nun denn, das ist IHR Problem. Der Fragsteller selbst hat nun Grundlagen, die er seinem Lohnsteuerhilfeverein 'um die Ohren hauen' und von dem nun auch seine verspäteten Steuererklärungen zeitnah erledigen lassen kann.
Bisher hat allerdings noch niemand geschrieben, was gegen die Fünftel-Regelung spricht...
Für die Überprüfung der Zahlen einige basics (davon ausgehend, dass Sie in der KVdR versichert sind):
Von der Rente werden 50% KV-Beträge einbehalten (Ihr Anteil), die DRV zahlt ebenfalls 50% (jeweils inkl. Zusatzbeitrag der KK), PV tragen Sie alleine.
Vom KG (hier den damaligen Bescheid hinzunehmen und die Bruttoberechnung berücksichtigen) waren keine Beiträge zur KV fällig und Ihr Anteil an den Beträgen für AlV und PV müssten direkt an Sie erstattet worden sein. Ihr Anteil RV-Beiträge, die vom KG bezahlt wurden, werden weder verrechnet noch an Sie erstattet. Dies sind RV-Beiträge, die Sie also bezahlt haben und in der Steuererklärung angeben dürfen. (Diese RV-Beträge erhöhen gaaaaaanz vielleicht mal Ihre Altersrente, tatsächlich aber vermutlich eher nicht wg. der Zurechnungszeiten...).
Und Sie können sich auch bei der KK eine tagesgenaue Aufstellung der verrechneten Leistungen anfordern, darauf haben Sie Anspruch.
Das Krankengeld müssten Sie unter Lohnersatzleistungen eintragen.
Und die Korrekturen hier entsprechend dann mit 'minus'.
Denn die KV/PV-Beiträge, die die Rente betreffen, haben Sie ja bereits 'eingelesen'.
Irgendwo bietet Ihr Programm dann auch die Möglichkeit, die 'zusätzlichen' RV-Beiträge so einzutragen, dass sie auch berücksichtigt werden...
Das bekommen Sie schon hin :-)
Und für alle Mitleser, die meinen, dies gehöre nicht in ein Rentenforum: betrifft alles Erstattungsansprüche auf die EM-Rente durch Dritte (z.B. ALG/KG) gemäß §§103 ff. SGB X, hat also mit Steuer gar nichts zu tun ;-)
Außerdem ist 'Schneeteufel' bereits Mitglied im LSt-Hilfeverein und hat also die notwendige steuerfachliche Hilfe an seiner Seite, auch wenn seiner Sachbearbeiterin dort die 'Fiktion der Erfüllung' offenbar noch nicht so oft unter gekommen ist.
Ich muss nochmal auf das Thema zurückkommen, dass ich die gezahlten RV-Beiträge auf die Lohnersatzleistung (Krankengeld) steuermindernd in der Steuererklärung angeben kann. Ich habe jetzt bei der Krankenkasse eine Bescheinigung über die gezahlten RV-Beiträge angefordert, jetzt habe ich erneut die Bescheinigung über die Erstattung der Beitragsanteile erhalten aufgrund der rückwirkenden Rente, aber das sind doch nur ALG- und PV-Anteile, oder verstehe ich das was nicht richtig ? Wie komme ich denn jetzt an die gezahlten RV-Beiträge ? Immerhin ist mittlerweile der reduzierte Bruttobetrag der Lohnersatzleistung gem. Korrekturmeldung beim Finanzamt angegeben. Aber ich habe ja hier mehrfach den Tipp erhalten, dass ich jetzt noch die gezahlten RV-Beiträge anfordern muss. Scheinbar versteht mich die Krankenkasse nicht... Und mit der Dame vom Lohnsteuerhilfeverein klappt das leider auch nicht so richtig, sie hat zwar mittlerweile "erkannt", dass nicht das Zuflussprinzip, sondern die Erfüllungsfiktion zum Tragen kommt, hat aber nicht verstanden, dass ich jetzt noch RV-Beiträge eintragen muss, um die Steuer zu mindern. Bitte nochmal um Feedback, vielen Dank im Voraus.... Vielen Dank ! Die tatsächlichen Beträge, die ich in 2021 erhalten habe, also das Krankengeld, kann ich in dem Steuerprogramm nicht eintragen, das hatte ich vor, aber da stehen bereits die Beträge gemäß dem automatischen Steuerabruf bzw. der Rentenbezugsbescheinigung. Muss die nochmal genau nachrechnen, der Betrag von der Krankenkasse stimmt z. B. nicht mit der korrigierten Bescheinigung, die ich erhalten habe.Für die Überprüfung der Zahlen einige basics (davon ausgehend, dass Sie in der KVdR versichert sind): Von der Rente werden 50% KV-Beträge einbehalten (Ihr Anteil), die DRV zahlt ebenfalls 50% (jeweils inkl. Zusatzbeitrag der KK), PV tragen Sie alleine. Vom KG (hier den damaligen Bescheid hinzunehmen und die Bruttoberechnung berücksichtigen) waren keine Beiträge zur KV fällig und Ihr Anteil an den Beträgen für AlV und PV müssten direkt an Sie erstattet worden sein. Ihr Anteil RV-Beiträge, die vom KG bezahlt wurden, werden weder verrechnet noch an Sie erstattet. Dies sind RV-Beiträge, die Sie also bezahlt haben und in der Steuererklärung angeben dürfen. (Diese RV-Beträge erhöhen gaaaaaanz vielleicht mal Ihre Altersrente, tatsächlich aber vermutlich eher nicht wg. der Zurechnungszeiten...). Und Sie können sich auch bei der KK eine tagesgenaue Aufstellung der verrechneten Leistungen anfordern, darauf haben Sie Anspruch. Das Krankengeld müssten Sie unter Lohnersatzleistungen eintragen. Und die Korrekturen hier entsprechend dann mit 'minus'. Denn die KV/PV-Beiträge, die die Rente betreffen, haben Sie ja bereits 'eingelesen'. Irgendwo bietet Ihr Programm dann auch die Möglichkeit, die 'zusätzlichen' RV-Beiträge so einzutragen, dass sie auch berücksichtigt werden... Das bekommen Sie schon hin :-) Und für alle Mitleser, die meinen, dies gehöre nicht in ein Rentenforum: betrifft alles Erstattungsansprüche auf die EM-Rente durch Dritte (z.B. ALG/KG) gemäß §§103 ff. SGB X, hat also mit Steuer gar nichts zu tun ;-) Außerdem ist 'Schneeteufel' bereits Mitglied im LSt-Hilfeverein und hat also die notwendige steuerfachliche Hilfe an seiner Seite, auch wenn seiner Sachbearbeiterin dort die 'Fiktion der Erfüllung' offenbar noch nicht so oft unter gekommen ist.
Mit der Fünftelung hat es leider überhaupt gar nichts zu tun. [/quote]
Nur ein Beispiel, warum sich echte Rentenexperten bei Steuerfragen nicht äußern und an die steuerberatenden Berufe verweisen. Steuerexperten beraten im Gegenzug ja auch nicht zu Rentenfragen.
Daher muss jeder selber wissen, was er hier „vermeintlichen“ Steuerexperten glaubt oder auch nicht glaubt.
Es hat schon seinen Grund, dass sich echte Steuerexperten ihre Auskünfte gut bezahlen lassen.
Darüber sollte sich jeder klar sein, der hier im Forum steuerrechtliche Fragen stellt und entsprechende Antworten erhält.[/quote]
Aber etwas helfen manchen Menschen die Antworten schon. Ich bin Angestellte im Finanzamt und immer wieder krankgeschrieben. Weil ich bei der DRV auf die Bewilligung meiner Erwerbsminderungsrente warte, habe ich Zeit, hier nebenbei auftretende Steuerfragen zu beantworten. Ob man das glaubt oder nicht, ist jedem selbst überlassen. Generell sollten völlig Unbedarfte immer einen neuen LSt- Hilfeverein oder einen Steuerberater hinzuziehen.
Ich habe das selbe Problem. Es ist keine Chance, von der Krankenkasse für Rentenversicherungsbeiträge aufgeschlüsselt zu bekommen.
Ich hatte den Bescheid der DRV mit der Verrechnung und dann abschließendsn Nachzahlung an das FA geschickt, denn dort steht ja auch drin was an die KK gezahlt wurde...
Ja, dann muss aber beim Finanzamt auch jemand sitzen, der dann in die Korrekturmeldungen schaut und nicht einfach nur die Jahresmeldungen abruft... alles schon erlebt ;-)
Dann hilft tatsächlich nur noch, alle Papierberge dorthin zu tragen, damit die es manuell 'richtig' zuordnen.
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