Hallo Luisa,
diese Frage wird seit etwa drei Jahren sinngemäß immer wieder hier gestellt. An der damals gegebenen Antwort hat sich nichts geändert, deshalb stellen wir sie hier noch einmal ein:
Das besagte Urteil ist im Rahmen eines Streitverfahrens über den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ergangen. Es ist rechtskräftig und bindet zunächst die Prozessbeteiligten.
Für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung müssen persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Zu den persönlichen Voraussetzungen gehört, dass der Versicherte erwerbsgemindert ist. Das heißt, dass er wegen Krankheit oder Behinderung grundsätzlich auf nicht absehbare Zeit außerstande sein muss, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei (volle Erwerbsminderung) oder sechs Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) erwerbstätig zu sein. Die Entscheidung hierzu trifft der zuständige Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls. Bei der Auslegung der Frage der Erwerbsminderung wird die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes berücksichtigt.
Soweit Sie der Ansicht sind, dass Ihnen aufgrund dieses Urteils ein Rentenanspruch zusteht, können Sie einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen und so eine Entscheidung herbeiführen.