Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Vertrauensschutz

von unfallrentner21.06.2010 | 11:45
3122 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
stimmt es, dass man als unfallrentner (mind. 50 MdE) den vertrauensschutz für die Altersrente ab 60 Jahren erfüllt, falls die Rente bereits am 16.11.2000 bezogen wurde. EU/BU und GdB liegen nicht vor. Bin Jahrgang 1949.

4 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 21.06.2010 | 15:00

Hallo unfallrentner,

den Vertrauensschutz für eine ungeminderte Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllen Sie nur dann, wenn Sie am 16.11.2000 bereits zu mindestens 50 % schwerbehindert waren. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises gewesen sein, muss alternativ geprüft werden, ob Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtsvorschriften vorgelegen hat.

Eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft kann zur Prüfung dieser Voraussetzung nicht herangezogen werden.

Moderatoren-Antwortam 22.06.2010 | 12:58

Hallo Mitleser,

die Vertrauensschutzregelung verlangt, dass man schwerbehindert sein muss. Dabei ist ein Grad von mindestens 50 % erforderlich.

Alternativ kann man auch Vertrauensschutz genießen, wenn man berufs- bzw. erwerbsunfähig nach den bis zum 31.12.2000 geltenden Regelungen ist.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann durch den Rentenversicherungsträger geprüft werden. Der alleinige Bezug einer Unfallrente reicht für die Erfüllung des Vertrauensschutzes nicht aus, auch dann nicht wenn dem Unfallrentenbezug eine MdE von 50 % zugrunde liegt.

In diesem Fall ist anzuraten, dass der Betreffende Berufsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger prüfen lässt.

Moderatoren-Antwortam 22.06.2010 | 13:44

Hallo Paula,

sorry, der Fall kommt nicht ganz so häufig vor, dass die Behinderung lediglich durch einen Bescheid der Unfallversicherung nachgewiesen wird, so dass uns das hier durchgegangen ist.

Natürlich haben die Forumsteilnehmer Recht. Die Vorlage des Bescheides eines Unfallversicherungsträgers über einen Grad der Behinderung von mindestens 50 reicht vollkommen aus, so dass auch der Rentenversicherungsträger diesen Grad der Behinderung für sämtliche Voraussetzungsprüfungen bei der Rentenversicherung zugrundelegt.

Moderatoren-Antwortam 24.06.2010 | 15:50

Dem Beitrag von "Wolfgang" wird zugestimmt.

11 Antworten

Gegen Sozialrechtleram 21.06.2010 | 12:56
Hallo unfallrentner, nein, das stimmt nicht. Die Unfallrente hat keinerlei Einfluss auf einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mitleseram 21.06.2010 | 15:13
Auszug aus dem Taschenbuch "SGB VI Text und Erläuterungen", herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Seite 1087 (zu § 236a SGB VI): Geeignete Beweismittel sind aber z.B. auch Bescheide eines Leistungsträgers (etwa BG) über eine Rente, der ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 zugrunde liegt. Was stimmt jetzt?
unfallrentneram 21.06.2010 | 15:48
das bedeutet ja oder nein vertrauensschutz?
Agnesam 21.06.2010 | 15:28
Im Zweifel hilft immer noch ein Blick in das Gesetz! Die Feststellung der Behinderung regelt § 69 SGB IX. Hiernach stellen die für das Bundesversorungsgesetz zuständigen Behörden (landesrechtlich unterschiedlich geregelt, meistens die Versorgungsämter das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (Abs.1) "Abs. 2: Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung." Nach Abs. 5 könnte sich der Fragesteller auch jederzeit einen Schwerbehindertenausweis ausstellen lassen! Agnes
Begründungam 21.06.2010 | 22:01
önnen Sie das mit einem Auszug aus einem Gesetzestext begründen?
TCKam 22.06.2010 | 13:37
Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung: Die Schwerbehinderteneigenschaft wird grundsätzlich durch den nach § 69 Abs. 5 SGB 9 auszustellenden Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Der Schwerbe-hindertenausweis wird in der Regel auf 5 Jahre befristet ausgestellt, in Ausnahmefäl-len kann die Gültigkeitsdauer bis zu 15 Jahre betragen. Es genügt jedoch auch eine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Stelle (z. B. einer Berufsgenossenschaft, eines Versorgungsamtes bzw. in NRW: eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt), aus der sich ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 ergibt (§ 69 Abs. 2 SGB 9). Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass eine Erwerbsminderung um mindestens 50 besteht. Werden mehrere Bescheinigungen vorgelegt, die jeweils eine Erwerbsminderung von weniger als 50 ausweisen, so ist der Versicherte für die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch an die für ihn zuständige Behörde zu verweisen. Der Grad der gesamten Behinderung kann nicht ohne Weiteres durch eine Addition der nachgewiesenen Vomhundertsätze festge-stellt werden.
unfallrentneram 22.06.2010 | 15:30
Danke an alle für die Mühe!
Paulaam 22.06.2010 | 13:06
Hallo Expertin, was ist denn mit der von @Agnes zitierten gesetzlichen Vorschrift?. Klar ist mir, dass es einfacher ist wenn der Betroffene einen Schwerbehindertenausweis vorlegen kann. Dies schließt aber die klare Regelung des § 69 SGB IX nicht aus. Auch @Mitleser hat doch die SGB-Kommentierung der DRV korrekt zitiert! Paula
Agnesam 23.06.2010 | 18:09
Hallo TCK, vielen Dank für Ihren Beitrag der meine Auffassung bestätigt hat. Um welche "rechtliche Arbeitsanweisung" handelt es sich? Eine hausinterne Anweisung oder eine öffentlich einsehbare Anweisung? Wäre es zuviel verlangt wenn Sie mir die Quelle nennen könnten? Vielen Dank Agnes
Wolfgangam 24.06.2010 | 08:38
Hallo Agnes, http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Analog in der rvLiteratur, Rechtshandbuch zu 236a SGB VI. Gruß w.
Agnesam 24.06.2010 | 09:40
Danke Agnes
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026