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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo unfallrentner,
den Vertrauensschutz für eine ungeminderte Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllen Sie nur dann, wenn Sie am 16.11.2000 bereits zu mindestens 50 % schwerbehindert waren. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises gewesen sein, muss alternativ geprüft werden, ob Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtsvorschriften vorgelegen hat.
Eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft kann zur Prüfung dieser Voraussetzung nicht herangezogen werden.
Hallo Mitleser,
die Vertrauensschutzregelung verlangt, dass man schwerbehindert sein muss. Dabei ist ein Grad von mindestens 50 % erforderlich.
Alternativ kann man auch Vertrauensschutz genießen, wenn man berufs- bzw. erwerbsunfähig nach den bis zum 31.12.2000 geltenden Regelungen ist.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann durch den Rentenversicherungsträger geprüft werden. Der alleinige Bezug einer Unfallrente reicht für die Erfüllung des Vertrauensschutzes nicht aus, auch dann nicht wenn dem Unfallrentenbezug eine MdE von 50 % zugrunde liegt.
In diesem Fall ist anzuraten, dass der Betreffende Berufsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger prüfen lässt.
Hallo Paula,
sorry, der Fall kommt nicht ganz so häufig vor, dass die Behinderung lediglich durch einen Bescheid der Unfallversicherung nachgewiesen wird, so dass uns das hier durchgegangen ist.
Natürlich haben die Forumsteilnehmer Recht. Die Vorlage des Bescheides eines Unfallversicherungsträgers über einen Grad der Behinderung von mindestens 50 reicht vollkommen aus, so dass auch der Rentenversicherungsträger diesen Grad der Behinderung für sämtliche Voraussetzungsprüfungen bei der Rentenversicherung zugrundelegt.
Dem Beitrag von "Wolfgang" wird zugestimmt.
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